KFZ in Werkstatt abgegeben - nun Blitzerfoto

  • auf dem schreiben welches von der bußgeldstelle kommt, gibt es normalerweise immer die möglichkeit, sich zu der sache zu äußern.


    dort auf jeden fall angeben, dass das Fahrzeug zum Tatzeit in der Werkstatt XYZ war und es jemand von dort gewesen sein muss.
    Dann erhält die Werkstatt das Schreiben, welches sie dann bezahlen müssen oder ggf. angeben, dass es jemand anders war.


    wenn du das nicht machst, sondern mit dem schreiben zur werkstatt gehst und sie das dann bezahlen lässt, hast du ein problem, wenn sie nicht bezahlen...


    da wäre dann mal die sache mit dem bußgeld geklärt.


    nun würde ich sie mal darauf ansprechen,
    a) wieso jemand so weit weg fährt
    b) wieso jemand so schnell fährt
    c) wer dieser jemand ist


    bei c) würde ich sie erstmal in die falle tappen lassen und nichts von deinem wissen über den vater preisgeben. mal schauen ob sie ehrlich sind.


    edit: ist die uhrzeit interessant? sprich: wurde die fahrt im feierabend gemacht? wenn ja würde ich sie auch darauf ansprechen, wieso jemand am abend damit fröhlich rumfährt.


  • Das eine Probefahrt nach einer Reparatur durchgeführt wird, ist ja auch völlig in Ordnung.
    Dann aber von dem Werkstattleiter, oder Meister.
    Aber nicht von einem Angehörigen eines Mitarbeiters.


    Ansonsten vorgehen wie VFBler schon schrieb: Strafzettel schnappen..


    Gruß Hope0815 :)

  • Je nachdem was repariert wurde, kann auch eine längere Testfahrt nötig gewesen sein. Ob es nun das war oder doch eher Privatvergnügen, wirst du wohl auch bei direktem Kontakt nicht erfahren.
    Ansprechen würde ich den Werkstattinhaber auf jeden Fall mal und der Behörde, die den Bussgeldbescheid erlassen hat, würde ich mitteilen, dass du zum Zeitpunkt des Vergehens keinen Zugriff auf deinen Wagen hattest, da sich dieser in der Werkstatt XY befand. Sicherheitshalber würde ich mal noch die Rechnung beilegen (falls vorhanden). Schließlich gibt es für innerorts mit 25km/h Überschreitung bereits einen Punkt zu den 103,50 EUR Bussgeld (inkl. Gebühren).

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  • Sorry, aber eine Werkstatt sollte vorher den Kunden darauf aufmerksam machen, dass eine Testfahrt gemacht werden muss, da schließlich auch Sprit verbraucht wird.


    Eine Testfahrt über mindestens 40km finde ich persönlich schon sehr viel und muss meiner Meinung nach dann auch begründet sein..


    Abgesehen davon hat nur ein Mitarbeiter der Werkstatt das Fahrzeug zu bewegen. Ich würde Anzeige erstatten, wenn es wirklich der der Vater eines Angestellten war, denn das geht gar nicht.. Und die Werkstatt wechseln.


    Zum Schluss wurde das Fahrzeug bei einem Überfall genutzt, was die Geschwindigkeitsübertretung begründen könnte.. :D :cool:

  • Zitat

    Original geschrieben von brasax
    Zum Schluss wurde das Fahrzeug bei einem Überfall genutzt, was die Geschwindigkeitsübertretung begründen könnte.. :D :cool:


    Oder Vaddi hat sich das Auto geliehen um damit seine neue Flamme beeindrucken zu können und sie anschließend aufm Rücksitz durchgenommen...




    Nee, aber mal ernsthaft. Geht gar nicht - sofern der werte Herr denn nichts mit der Werkstatt zu tun hat und die Aussage deines Bekannten auch 100%ig stimmt. Da würde ich a) als erstes mal beim Chef vorstellig werden, je nach dessen Reaktion mir die Option des Herstellerkontaktes auch ihm gegenüber offen halten und b) naja, das muss man glaube ich kaum sagen, aber halt entsprechende Angaben zur Sache bzgl. des Vergehens machen.


    Und nach a) ergibt sich dann alles weitere ;)

  • Das ist ja eine echt abenteuerliche Geschichte!
    Warum war denn der Wagen so lange zur Reparatur?


    Eine Probefahrt ist in vielen Fällen notwendig, allerdings sollte diese 7 KM nicht überschreiten. Zudem sollte sie immer von einem Meister durchgeführt werden (wie schon oft hier geschrieben)


    Mein Vater hat eine mittelgroße, freie Werkstatt und könnte sich so etwas nie im Leben erlauben! Das klingt ja fast danach, das die Mitarbeiter die Fahrzeuge der Kunden abends mit nach hause nehmen. Dem Ganzen würde ich auf alle Fälle tiefer auf den Grund gehen.


    Geh einfach mit dem Blitzfoto in Deine Werkstatt und sprich mal mit dem Geschäftsführer darüber.

    ˆ\_/
    .O.o
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  • Und gibts da nicht auch den Punkt, wenn man 2 x im Jahr mit mehr als 25 geblitzt wird das einem das als gewohnheit unterstellt wird und man dann unter umständen auch 1 Monat lang laufen darf?


    Ich bin nämlich momentan auch etwas vorsichtiger Unterwegs da ich im Mai mit 27 zu schnell geblitzt wurde =)


    Hier gefunden:



    Grundsätzlich...


    Richtig ist, dass bei 2 x 26+ km/h innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung in der Regel ein Fahrverbot verhängt wird.


    Falsch ist, dass bei Nichterreichen von "2 x 26" grundsätzlich kein Fahrverbot verhängt werden darf. Dieser Umkehrschluß ist unzulässig.


    Für ein Fahrverbot können zwei Gründe herhalten, dies ist die Verhängung wegen grober Pflichtverletzung und/oder Beharrlichkeit.


    Grobe Pflichtverletzung kann auch bereits durch einen Einzeltatbestand erfüllt werden, vgl. Regel-Fahrverbote gem. Bußgeldkatalog z.B. bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen.


    Beharrlichkeit (oder mangelnde Rechtstreue) liegt hingegen vor, wenn zwischen mehreren Tatbeständen ein "innerer Zusammenhang" und "zeitliche Nähe" existiert. Neben den klassischen Regelfällen ("2 x 26")wäre auch im Einzelfall ein Fahrverbot z.B. bei 25 / 21 / 23 km/h begründbar...


    Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BKat 2002 (also "2 x 26") nicht vorliegen, OLG Düsseldorf NZV 94 239, vorausgesetzt, der beharrliche Pflichtverstoß ist von ähnlich starkem Gewicht, Oberstes Bayerisches Landesgericht DAR 95 410, 98 448, OLG Düsseldorf DAR 99 324. Dies gilt z.B. auch im Falle des Rechtskräftigwerdens der die voraufgegangene Ordnungswidrigkeit ahndenden Entscheidung erst nach Begehung der weiteren OW, OLG Düsseldorf NZV 94 41 [...], sofern der Betroffene bei Begehung der Wiederholungstat von der Entscheidung Kenntnis hatte, OLG Hamm NZV 98 292, 00 53.


    *** Achtung: Die 1-Jahres-Frist muss also nicht zwingend vom Zeitpunkt der Rechtskraft des vorherigen Verstoßes an gerechnet werden, es kann reichen, wenn der Betroffene bei Begehung der Wiederholungstat von der Entscheidung (=Bußgeldbescheid) Kenntnis hatte...!!

  • Jup,
    ab der Rechtskraft des Bußgeldes (bei mehr als 25km/h) gelten 12 Monate frist. Wird innerhalb dieser 12 Monate ein weiterer Bußgeldbeischeid auf Grund von >25km/h Überschreitung zugestellt gibt es einen Monat Fahrverbot.
    Zusätzlich kann es wie schon geschrieben zu solchen Dingen wie einer Fahrtenbuchauflage kommen (Vorsicht: hast du mehrere Wagen, oder ist es ein Firmenwagen, gilt das Fahrtenbuch dann auch für alle deine anderen Autos, bzw. für alle Autos aus dem Fahrzeugpool der Firma). Diese Auflage ist zwar bei Ersttätern und "nur" 25km/h zwar unwahrscheinlich, allerdings nicht auszuschließen.
    Du solltest also auf jeden Fall zusehen, dass der Bußgeldbescheid den Richtigen trifft.


    Edit sagt: stema war schneller und ausführlicher...

    Der vorangegangene Eintrag wird auf Grund von Jugendschutzgründen erst ab 22:00 komplett dargestellt, um ihn dem Zugriff Minderjähriger zu entziehen!

  • Zitat

    Original geschrieben von Dr.Beer
    Motorisierung ist ganz gut, 4.0l Diesel (306PS), denke daher an eine Vergnügungsfahrt.


    Was ist das für ein Wagen, wenn ich fragen darf? Ein Diesel mit über 300PS?! Das wird ja kein Lastwagen gewesen sein, oder? :D

    Samsung Galaxy S7
    iPhone 7

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