Vollstreckungsbescheid / Widerspruch?!

  • Zitat

    - Widerspruch am 2.8.10 zum Amtsgericht gesendet.


    Allein von den vom TE genannten Daten ausgehend:


    Das Ganze klingt mir arg nach einem Zustellungsproblem. Es kommt nicht darauf an, wann der der Widerspruch abgesendet wurde, sondern wann er bei Gericht einging. Ein am 06.10.10 eingegangener Widerspruch wäre, da ja inzwischen ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, dann als Einspruch gegen diesen zu werten gewesen. Auch die Einspruchsfrist war aber inzwischen um.


    Was bleibt wäre in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO). Die Wiedereinsetzungsfrist läuft hier aber meines Erachtens nach nicht mehr, da man sich bei Erhalt des Vollstreckungsbescheides hätte klar sein können und müssen, dass mit dem Widerspruch etwas mächtig schief gelaufen ist.


    Für eine detailierte Prüfung vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe sind die Infos zu dünn, aber spontan würde ich sagen, dass nur eine Vollstreckungsabwehrklage in Betracht käme, die in § 796 ZPO für Vollstreckungsbescheide besonders geregelt ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift wäre diese hier jedoch unzulässig, da das Vorbringen zu spät kommt.


    Rechtliche Möglichkeiten fallen mir spontan keine mehr ein. Es ist nunmal Sinn und Zweck von Fristen, dass man nach deren Ablauf auch mit berechtigten Einwänden ausscheidet, auch wenn das in diesem Zusammenhang sehr hart klingt.

  • Am 6.10. ging ein Widerspruch meiner Freundin ein welcher als Einspruch auf den Vollstreckungsbescheid gewertet wurde. (Frist natürlich abgelaufen laut meinen Infos) Aber wenn ich das richtig verstehe hääte ja gar kein Vollstreckungsbescheid mehr kommen können, da dem Mahnbescheid ja fristgerecht widersprochen wurde (dies wurde ja sogar vom Kläger bestätigt)


    Diese Woche geht´s zu einem anderen Anwalt und ich denke ich bin mal dabei ;)

    Gruß
    Flatie

  • Nein, wenn das Gericht den Widerspruch erst am 06.10.10 erhalten hat, wurde nicht fristgerecht widersprochen. Der Widerspruch muss bei Gericht eingehen und gegenüber dem Gericht, und nicht etwa gegenüber dem Verfahrensführer, erklärt werden.

  • Zitat

    Original geschrieben von flatie
    Aber wenn ich das richtig verstehe hääte ja gar kein Vollstreckungsbescheid mehr kommen können, da dem Mahnbescheid ja fristgerecht widersprochen wurde (dies wurde ja sogar vom Kläger bestätigt)


    der widerspruch muss aber an das amtsgericht erfolgen und nicht an den gläubiger...
    das schreiben an den gläubiger war quasi rausgeworfenes geld.


    der widerspruch an das amtsgericht (so er denn überhaupt gemacht worden ist) kann theoretisch auf dem postweg verloren gegangen sein und dann hätte man beim vollstreckungsbescheid reagieren und per einschreiben verschicken müssen.

  • Wer sagt denn dass das Schreiben an den Gläubiger ging???
    Schrieb ich doch auf Seite 1:


    Zitat

    Widerspruch am 2.8.10 zum Amtsgericht gesendet.

    Gruß
    Flatie

  • wie soll denn der gläubiger bestätigen, dass der widerspruch beim amtsgericht einging?
    darauf beziehst du dich ja "bla bla bla hat ja sogar der kläger bestätigt".

  • Ich verstehe es gerade so:


    Am 02.08.10 Widerspruch abgeschickt an das Amtsgericht. Etwa gleichtzeitig auch Kontakt mit dem Energieversorger. Der reagiert auf euren Kontakt hin und schreibt dabei auch an das Amtsgericht, was dem Amtsgericht aber mangels Eingang des Widerspruchs egal ist.


    Sollte das Amtsgericht die Sache an den Energieversorger weitergeleitet haben, so wäre der Eingang des Widerspruchs tatsächlich deutlich eher als am 06.10.10 und das Amtsgericht hätte den Widerspruch auch beachten müssen. Ein Vollstreckungsbescheid hätte nicht ergehen dürfen. Gegen diesen gibt es aber nur das Rechtsmittel des Einspruchs. Der wurde aber nicht fristgerecht eingelegt.
    Bei dieser Konstellation käme jedoch eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 321a ZPO in Betracht. Die könnte hier noch fristgerecht eingelegt werden. Die Frist für diesen Rechtsgehelf läuft zwei Wochen ab Kenntniserlangung von dem "Gehörsverstoß", also ab dem Zeitpunkt, an dem deine Freundin wusste, dass das Gericht ihren Widerspruch nicht gelesen hat.


    Diese Frist läuft aber nicht mehr lange, so dass Ihr schnell handeln müsstet. Zudem solltet Ihr, falls Ihr einen Rechtsanwalt beauftragen wollt, diesen ruhig auf § 321a ZPO hinweisen. Der ist alles andere als geläufig.

  • Zitat

    Original geschrieben von flatie
    Habe soeben mit ihr telefoniert:
    - Mahnbescheid vom Amtsgericht am 27.07.10 erhalten
    - Widerspruch am 2.8.10 zum Amtsgericht gesendet.
    - Widerspruch wurde durch Energieversorger am 13.08.10 bestätigt mit dem Hinweis blabla..das sie nicht aufgeben...blabla


    Wenn ich mir das ansehe, hätte ein Vollstreckungsbescheid nicht erfolgen dürfen, denn der Widerspruch ist fristgerecht erfolgt.


    Warum der Energieversorger den Widerspruch bestätigt ist mir unklar. Vielleicht sollte man mit dem Amtsgericht mal klären, was da gelaufen ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von flatie
    ...
    Diese Woche geht´s zu einem anderen Anwalt und ich denke ich bin mal dabei ;)


    Und was soll das bringen? :confused:


    Da fallen nur noch zusätzliche Kosten an. (ca. 150 - 250 € für die Erstberatung und pro Brief ca. 50 - 150 €, usw. ).


    Zitat

    Original geschrieben von flatie
    ...
    Nun ist Sie bei einem "Anwalt" gewesen (Anwalt in "", da ich seine Aussagen so gar nicht glauben kann als Nicht-Jurist)
    Dieser meinte nun. Tja, die haben einen Titel. Eine Widerspruchsfrist wurde halt nicht eingehalten und man sollte nun besser zahlen. Alles andere müsse man erstmal selber in Vorkasse treten usw bla bla. ...


    Der neue Anwalt wird dir sicher das selbe sagen. Dem Energieversorger wirst du kein Fehlverhalten nachweisen können. Und wenn Ihr einen "motivierten" Anwalt erwischt wird die ganze Sache richtig teuer. ("motiviert" heißt in diesem Zusammenhang: Ich bin Anwalt geworden um sehr viel Geld zu verdienen).

    Gruß
    Kamper99

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