Zitat- Widerspruch am 2.8.10 zum Amtsgericht gesendet.
Allein von den vom TE genannten Daten ausgehend:
Das Ganze klingt mir arg nach einem Zustellungsproblem. Es kommt nicht darauf an, wann der der Widerspruch abgesendet wurde, sondern wann er bei Gericht einging. Ein am 06.10.10 eingegangener Widerspruch wäre, da ja inzwischen ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, dann als Einspruch gegen diesen zu werten gewesen. Auch die Einspruchsfrist war aber inzwischen um.
Was bleibt wäre in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO). Die Wiedereinsetzungsfrist läuft hier aber meines Erachtens nach nicht mehr, da man sich bei Erhalt des Vollstreckungsbescheides hätte klar sein können und müssen, dass mit dem Widerspruch etwas mächtig schief gelaufen ist.
Für eine detailierte Prüfung vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe sind die Infos zu dünn, aber spontan würde ich sagen, dass nur eine Vollstreckungsabwehrklage in Betracht käme, die in § 796 ZPO für Vollstreckungsbescheide besonders geregelt ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift wäre diese hier jedoch unzulässig, da das Vorbringen zu spät kommt.
Rechtliche Möglichkeiten fallen mir spontan keine mehr ein. Es ist nunmal Sinn und Zweck von Fristen, dass man nach deren Ablauf auch mit berechtigten Einwänden ausscheidet, auch wenn das in diesem Zusammenhang sehr hart klingt.