vodafone widerrufsklausel

  • Hi,


    aktuell steht unter der Bestellung eines Endgerätes bei Vodafone folgende Klausel beim Widerruf:


    Zitat

    Zitat:
    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ich darf die gelieferte Ware prüfen, indem ich ein Telefonat von max. 1 Minute Dauer führe und/oder je eine SMS/MMS versende. Bei weitergehender Benutzung des Endgerätes/Zubehörs erlischt das Widerrufsrecht.


    Ist das überhaupt zulässig und so gedacht?

  • Dieser Satz bezieht sich auf den Vodafone Vertrag und nicht auf das Endgerät.

    Mein derzeitiger Tarif: Tmobile (Iphone 5 Weiss)

  • Zitat

    Original geschrieben von rainman51
    Dieser Satz bezieht sich auf den Vodafone Vertrag und nicht auf das Endgerät.


    Die Frage ist aber, warum dutzt Vodafone einen und


    Zitat

    Bei weitergehender Benutzung des Endgerätes/Zubehörs erlischt das Widerrufsrecht.


    Gruß Marco

  • Ist das wirklich eine Klausel direkt von VF?


    Kann ich mir nicht so ganz vorstellen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von marco5
    Die Frage ist aber, warum dutzt Vodafone einen und


    Gruß Marco


    Wo dutzt Vodafone?

    Ich erhoffe nichts. Ich fürchte nichts. Ich bin frei.

  • Jedenfalls strotzt die Klausel nur so vor Fehlern.


    Zum einen muss der Widerruf weder schriftlich erklärt werden, zum anderen kannst du mit dem Ding während des gesamten Laufs der Widerrufsfrist permanent telefonieren, und trotzdem widerrufen.


    Da hat sich vermutlich ein Praktikant verwirklicht...

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Jedenfalls strotzt die Klausel nur so vor Fehlern.


    Zum einen muss der Widerruf weder schriftlich erklärt werden, zum anderen kannst du mit dem Ding während des gesamten Laufs der Widerrufsfrist permanent telefonieren, und trotzdem widerrufen.


    Da hat sich vermutlich ein Praktikant verwirklicht...


    Sicher?


    Beliebige Benutzung des Handys ist nicht erlaubt


    Eine beliebige Benutzung des Handys ist dem Käufer jedoch nicht erlaubt. Das Handy darf zwar einer dem Kauf im Laden vergleichbaren "Prüfung" unterzogen werden. Eine 'Ingebrauchnahme', so der juristische Terminus, die über eine einfache Prüfung hinausgeht ist jedoch nicht erlaubt und dem Verkäufer wird im Falle einer "Verschlechterung der Sache" durch eine solche Ingebrauchnahme ein Recht auf Wertersatz zugesprochen.
    Wo genau aber liegt die Grenze zwischen erlaubter "Prüfung" und der dieses auslösenden "Ingebrauchnahme"? Ist etwa ein kurzes Telefonat oder das Versenden einer SMS im Rahmen einer Prüfung erlaubt oder wird hier schon die Grenze zur Ingebrauchnahme überschritten? "Diese Fragen müssen im Einzelfall geklärt werden", meint Thorsten Meinicke von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. "Es gibt hier verschiedene Rechtsauffassungen, höchstrichterlich geklärt ist die Frage jedoch noch nicht."
    Meinicke vertritt die Auffassung, das Einlegen einer SIM-Karte, ein kurzes Telefonat und das Verschicken einer SMS müsse im Rahmen der Prüfung des Handys erlaubt sein. "Der Verbraucher muss wie beim Kauf im Laden die Möglichkeit haben, die angebotenen Leistungen auszuprobieren." Dies beziehe sich sowohl auf Handys mit als auch ohne Mobilfunkvertrag, da auch ein Mobilfunkvertrag als Dienstleistung einen Vertrag im Sinne der Fernabsatzgesetzes darstelle.


    Telefonieren und Versenden von SMS als typische Gebrauchshandlung


    Diese Position wird jedoch nicht von allen Verbraucherrechts-Experten geteilt. "Die Prüfung eines Kaufgegenstandes in einem Ladengeschäft umfasst regelmäßig nur die optische und haptische Prüfung und eventuell noch die Bedienbarkeit", erklärt Rechtsanwältin Nadine Schmitt von der Kölner Kanzlei maas_rechtsanwälte. "Häufig beschränkt sich die Begutachtung auch nur auf niedrigpreisige Handys, hochpreisige Handys können nur noch in Schaukästen bewundert werden. Auch in einem Ladengeschäft umfasst die Prüfung nicht den Gebrauch der Sache. Oder haben Sie schon einmal in einem Handygeschäft Kunden mit einem dort angebotenen Mobiltelefon telefonieren sehen?"
    "Wenn ein Käufer im stationären Handel vor Vertragsabschluss nicht mit einem Handy telefonieren darf, warum sollte das ein Online-Käufer dürfen?" folgert Schmitt. "Das Telefonieren und Versenden von SMS stellt eine typische Gebrauchshandlung eines Mobiltelefons dar und ist als "Ingebrauchnahme" zu qualifizieren, die eine Wertersatzpflicht auslöst."


    Quelle: Teltarif

  • Nutzung kann bei Fernabsatzgeschäften über die Lieferung von Waren nur zur Wertersatzpflicht führen, niemals zum Erlöschen des Widerrufrechts.

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