Faircom möchte 200 € aus der Quam Aktion zurück / Update: Insolvenz!

  • Zitat

    Original geschrieben von Sebastian
    Mit einer Deckungszusage der Rechtschutzversicherung (die ich mir einfach mal einholen würde), würde ich gepflegt zum Halali blasen ;).


    Jetzt brauchst Dir auch keine Rechtschutz mehr holen - die haben ne Vorlaufzeit von einigen Wochen bis Monaten. Sonst könnte ja jeder bei Eintritt eines Falls schnell ne Versicherung abschließen.


    Ich denke die werden gegen "Zahlungsunwillige" klagen, aber damit böse auf die Schnauze fliegen.


    Warum sollten sie das nicht tun? Der Laden ist im Eimer, der Ruf im A****. Nun versuchen sie, zu holen, was zu holen ist. Und bei dem ein oder anderen wird das mit Sicherheit klappen und den Rest kann man zumindest mit Zwangsvollstreckung nerven, bis er oder sie weich wird.


    Und die paar, die es bis zum Ende durchziehen, sind mit Sicherheit schon einkalkuliert.


    EDIT: Habe die "Deckungszusage" überlesen... :apaul:


  • Namd !


    Sebastian meinte wer eine hat, sollte schonmal nachfragen, ob sie zahlen. Manche RV's haben da so ihre eigenheiten...
    Zudem, es gibt auch welche OHNE Vorlaufzeit.


    Warum sie nicht klagen sollten ? Ganz einfach deswegen, weil wenn sie verlieren (wovon recht stark ausgegangen werden kann), sie auch den Anspruch bei denen verlieren, die schon gezahlt haben.


    Die Gerichte sind sowieso eher Pro-Verbraucher eingestellt. Kommt da ne halbsaitene Forderung von seitens ner Firma, die nicht wirklich begründet ist, ham se sehr schlechte Karten.


    Ich bleib dabei: Das is Einschüchterungstaktik. Die werden zwar noch
    lange Zeit drohen, aber klagen werden die nie.


    Gruesse


    Charlie

    --
    Die 5 Sinne des Menschen:
    Unsinn, Irrsinn, Stumpfsinn, Blödsinn und mein persönlicher Liebling, der Wahnsinn.
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  • Und wieder mal was neues von "Fair"com. Wenn das stimmen sollte was ein User bei teltarif.de unter diesem Link hier schreibt:



    http://www.teltarif.de/forum/s10178/139-1.html ,


    Das wäre ja wohl echt der absolute Hammer.Und ich dachte man könnte dem ganzen keine Krone mehr aufsetzen. Eins muss man denen ja lassen. Kreativ sind sie.
    Hier der Text von teltarif.de für alle die keine Lust haben den Link anzuklicken:



    Hallo!


    Bisher habe ich hier immer nur mitgelesen, dies ist mein erster Beitrag. Dieses Forum ist wirklich super und hat mir schon viel geholfen.


    Am Freitag habe ich von Faircom einen Brief bekommen, in dem steht, daß bei der Quam-Aktion einige gestohlene Handys geliefert wurden und dazu auch mein Handy gehört. Ich soll das Handy an Faircom zurückschicken, damit es ausgetauscht werden kann. Das sei auch für mich vorteilhaft, da die gestohlenen Handys bald gesperrt werden.


    Was meint Ihr dazu? Wie soll das Handy denn gesperrt werden können? In letzter Zeit hat man viel Negatives über Faircom gehört, deshalb bin ich nicht sicher, ob ich das Handy zurückschicken soll.


    Viele Grüße
    Alanna

  • Da die Käufer beim Kauf ohne jeden Zweifel gutgläubig gehandelt haben, haben sie IMHO rechtmäßig das Eigentum an den Geräten erworben.


    Eine Sperrung von IMEIs wird zudem AFAIR von keinem dt. Netzbetreiber wirklich angeboten.


    Davon abgesehen hat Faircom wohl ein ernsthaftes Problem, wenn sie gestohlene Handys verkauft haben... :D:D

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Also die ganze Quam Story war schon ziemlich absurd, aber das wäre wirklich die Krönung, wenn es stimmen sollte. Wahrscheinlich dann aber nur noch der letzte Versuch von Faircom an das Geld bzw. Handy ranzukommen. Das der Austausch wirklich stattfindet, kann ich mir nicht vorstellen. Wenn ich angeschrieben würde, würde ich bei dem entsprechenden Handyhersteller anfragen, ob die IMEI als gestohlen gemeldet wurde...

  • Auf welchen Wegen die Rechtsabteilung von FairCom so schreitet...? Netter Versuch im Übrigen, würde mich allerdings davon nicht einschüchtern, geschweige denn zu einer Rücksendung verleiten lassen. Sollen sie doch die Grünweißen vorbeischicken, denen würde ich das Handy anvertrauen. Ach ja, fragt im Zweifelsfall doch mal bei denen an, ob sie die IMEI in ihrer Datenbank haben.

    "Sein glasklarer Verstand wurde von keinem Anflug von Wissen getrübt..."

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Da die Käufer beim Kauf ohne jeden Zweifel gutgläubig gehandelt haben, haben sie IMHO rechtmäßig das Eigentum an den Geräten erworben.
    :D:D


    § 935 Abs. 1 BGB widerspricht Dir. :D


    Gruß,
    ashd

  • Die Idee mit den gestohlenen Handys ist nun wirklich, ich sag mal, interessant. Dass sich die Faircoms damit selbst den Rest geben, sollte ihnen ja klar sein, deswegen halte ich das wirklich für eine Verzweiflungstat.


    Wäre natürlich interessant, ob Faircom mit IMEI belegen kann, dass gerade das Handy des einzelnen Kunden gestohlen ist. Wenn einfach so, geschrieben wird, man soll das Handy zurückschicken, würde ich das zunächst nicht machen. Soll sich doch derjenige melden, der als Eigentümer auch den Herausgabeanspruch hat, falls es ihn gibt:rolleyes: .




    Nun noch etwas zur Rückzahlungsforderung, sofern noch Betroffene überlegen, ob sie bezahlen sollen.


    Zitat


    Der Händler stützt sich zum einen auf eine Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Kunde zur Rückzahlungder Grundgebührerstattung verpflichtet sein soll, wenn "der Mobilfunkantrag, zum Beispiel aufgrund bewusst falscher Angaben, vom Serviceprovider storniert [wird]." Diese Klausel passt jedoch nicht unmittelbar, verlangt sie doch, dass der Netzbetreiber den Antrag des Kunden uf bschluß des Mobilfunkvertrages ablehnt und deshalb schon gar kein Vertrag zustande kommt. Die von Quam erst nach Monaten auspesprochene Kündigung ist jedoch nicht Ablehnung des Antrags, sondern reguläre Beendigung des Wirksamen Vertrags. Soweit der Händler die unpassende Formulierung analog auf die heutige Situation übertragen will, dürfte die uminterpretierte Klausel so überraschend sein, dass sie nach § 305 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wurde.


    Der von dem Händler zitierte § 812 BGB gibt einen Rückzahlungsanspruch ebenfalls nicht her. Denn § 812 BGB könnte allenfalls dadurch erfüllt sein, dass "der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt". Auch hierfür bedarf es indessen einer wirksamen Vereinbarung, welcher Erfolg bezweckt sein soll. Und die fehlt.... Eine unklare oder überraschende AGB-Klausel reicht auch als Zweckbestimmungsvereinbarung nicht aus.


    Soweit Rechtsanwalt Felix Müller am 10.4.2003, veröffentlicht am 14.4.2003 im AvantGo-Channel der Connect.


    Beinahe könnte man schon sagen: Faircom gegen den Rest der Welt, denn die Rechtsauffassung, von Faircom teilt sonst scheinbar niemand.


    Gruß
    Chris

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


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  • Also Leute, dass dieses Schreiben NICHT von einem Anwalt kommen kann, sieht man daran:


    Genannt wird der 812 BGB, die Voraussetzungen: Der eine ist nichtbesitzender Eigentümer, der andere besitzender Nichteigentümer. Ich glaube das nennt man Leistungskondiktion (ist schon einige Semester her ;)). Das ist aber nur das Recht an der dinglichen Sache, was bei Geld nur der Fall sein kann, wenn es noch nicht vermischt wurde. Da Geld meistens eh vermischt wird nach einer Zeit oder bei Überweisungen ist das ganz einfach nicht die richtige Anspruchsgrundlage (eigentlich kommt da auch keine andere in Frage :D).
    Also meine Meinung: Ein Nicht-Jurist (wie ich auch) hat da irgendwie mal den allgemeinen Teil vom BGB gelernt und versucht nun mit seinem Halbwissen preissensible Kunden zu lumpen. Das ist 1. kein schönes Geschäftsgebähren und 2. dämlich


    EDIT: Wer den Thread erst zu Ende liest und dann seinen Senf dazu gibt, muss nicht editieren ;) Ist ja eigentlich schon geklärt: Keiner zahlt, da können die sich noch so auf ihren Kopf stellen :D

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