Hatte es also doch einen Vorteil bei der Bestellung die monatliche Erstattung zu wählen...
Ich hab hier noch die Faircom-AGBs der damaligen Quam-Verträge liegen. Allerdings kommt darin die GG-Erstattung nicht vor.
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Hatte es also doch einen Vorteil bei der Bestellung die monatliche Erstattung zu wählen...
Ich hab hier noch die Faircom-AGBs der damaligen Quam-Verträge liegen. Allerdings kommt darin die GG-Erstattung nicht vor.
mit hat man jetzt geschrieben, die Bezeichnung "Antrag" hätte man nur zum besseren Kundenverständnis gewählt. Letzteindlich eine Anspielung auf Treu und Glauben...
außerdem si es "nicht Ziel des Vertrages, dass der Kunde an dem GEschäft verdient." Hahaha... wollen die uns jetzt auch noch das Handy wegnehmen?
Außerdem behauptet Unfaircom, eine Stornieung der Verträge durch Quam liege per Kündigung zum 15.11. zweifelsfrei vor.
ZitatOriginal geschrieben von Martin Reicher
mit hat man jetzt geschrieben, die Bezeichnung "Antrag" hätte man nur zum besseren Kundenverständnis gewählt. Letzteindlich eine Anspielung auf Treu und Glauben...
??? Man hat geschrieben, "dass man das Geld zurückzahlen muss, wenn der Antrag aufgrund falscher Angaben abgelehnt wird", weil man EIGENTLICH meinte, "dass der Kunde das Geld zurückzahlen muss, wenn der Vertrag gekündigt wird"?!
ZitatAußerdem behauptet Unfaircom, eine Stornieung der Verträge durch Quam liege per Kündigung zum 15.11. zweifelsfrei vor.
Wo kommt denn jetzt auf einmal das Wort "Stornierung" her, und wo steht in dem Faircom-Vertrag etwas von dem Fall, dass der Vertrag storniert wird und der Zusammenhang mit der Einmalzahlung? Steht vielleicht in den AGB etwas genaueres darüber?
IANAL, aber zumindest für mich hört sich das alles etwas wackelig an. Könnte mich natürlich auch täuschen. Gehöre übrigens nicht zu den Betroffenen...
Sorry, aber ich versteh die ganze Aufregung irgendwie nicht.
Warum gebt Ihr euch überhaupt noch mit diesen Freaks ab ? Egal ob gekündigt oder nicht, es gilt das Verursacher Prinzip. Wenn ein Betreiber z.B. die Preise erhöht, und es somit nen Grund zum Sonderkündigen gibt, geht die Kündigung zwar auch von dir aus, aber das Gerät und/oder subvention kannste behalten, weil es ja nicht deine Schuld ist, die Vertragsgrundlagen hat man ja nicht selbst gebrochen, das war der Betreiber.
Is hier das gleiche.
Wenn überhaupt, dann haette Faircom nen Anspruch gegenüber Quam, niemals aber gegenüber dem Kunden !
Zudem ist Faircom ja nur der "Vermittler", den Vertrag hat(te) man ja mit Quam...
Ich gehöre auch zu den Geschädigten, nur hab ich die in nem netten schreiben auf die Rechtslage hingewiesen, und bei weitern Fragen an meinen Anwalt verwiesen.
Das hatte doch schonmal eine Firma probiert, ging auch hier durchs Forum, mir fällt jetzt nur absolut nicht der Name ein...
Naja, aber auf alle Fälle hat der Thread ersteller den Titel recht Treffend gewählt: Faircom möchte 200€ zurück...
Aber ausser möchten können se ziemlich wenig...
Gruesse
Charlie
Hi,
werde Auszüge aus dem entsprechenden Schrieb hier posten. Leider hatte keiner die AGB (falls es die von faircom je gab, denn es wird immer auf die AGB des jew. Providers verwiesen). Wir müssen uns also an die Formulierungen auf dem Bestellschein halten.
Es ist unglaublich. Da beim Quam wohl nichts mehr zu kriegen ist, versuchen die nun die Kunden zu belangen. Das das jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt wird spätestens durch den Verweis auf den allgemeinen §812 deutlich. Es wird nicht auf konkrete Formulierungen der Schriftstücke verwiesen. Da freut sich jeder Wirtschaftswissenschaftler im Grundstudium... Dieser Versuch einer Kriminalisierung der Kunden als berechnende Bereicherer ist schon ein starkes Stück.
Herr Hallatsch (angeb. Rechtsabteilung) hat den, , § 812 zugegebenerweise sehr kreativ ausgewählt. Aber seine Kreativität kann er ja als vermeintlicher Vetriebsleiter der teletrade.de nutzen. (Ich hoffe die Seite ist kein fake).
Also, im nächsten Beitrag findet ihr den Schriebauszug. Bitte prüft die Formulierungen und Argumentationen.
Gruss
livetime
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Erstaunen habe ich Ihre Aufforderung zur Rückzahlung der 200€ Einmalzahlung durch Sie, im Rahmen Ihrer Vermittlung meines Abschlusses eines Mobilfunkvertrages mit dem Netzbetreiber Quam, zur Kenntnis genommen.
Ihr Rückzahlungsanspruch ist ohne Grundlage. Folgende Punkte belegen das:
1. Zum § 812 I, 1 BGB: Ich habe durch „(...) die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten (...) etwas erlangt (...)“, allerdings mit rechtlichem Grund (siehe v.a. Bestellschein: „Mit Freischaltung des Mobilfunkvertrages verpflichtet sich die Firma faircom GmbH & Co. KG zur Leistung der vereinbarten Einmalzahlung.“).
(§ 812 I, 2) Dieser „rechtliche Grund“ ist nicht „später weggefallen“. Antrag wurde von Quam akzeptiert und Mobilfunkkarten aktiviert (anbei Ihre eMail vom 12.07.02). Der „bezweckte Erfolg“ der Leistung, Ihre Beauftragung mit der Vermittlung eines Abschlusses eines Mobilfunkvertrags mit Quam, ist m. E. eingetreten.
2. Bestellschein weiter unten: „Wird der Mobilfunkantrag z.B. aufgrund bewusst falscher Angaben vom Service Provider storniert, erlischt ihr Anspruch auf die Erstattung der monatlichen Grundgebühr, bzw. auf die Einmalzahlung. Evtl. bereits ausgezahlte Beträge werden Sie nach Aufforderung unverzüg-lich zurücksenden. Dieser Regelung stimmen Sie ausdrücklich zu.“ Der Service Provider hat den Antrag nicht storniert, sondern akzeptiert und die Mobilfunkkarten freigeschaltet (Ihre eMail vom 12.07.02).
3. Mein Vertrag mit Quam (nicht mit Ihnen) besteht weiterhin. Es ist bei mir lediglich ein Schreiben von Quam eingegangen, dass Quam den Netzbetrieb einstellt (Schreiben anbei). Das beinhaltete keine Kündigung/Stornierung meines Vertrages, lediglich den Hinweis, dass ich mein „Quam-Handy“ (nicht von faircom) behalten könne. Ich habe auch mein, sicherlich bestehendes, Sonderkündigungsrecht ggü. Quam nicht wahrge-nommen. Das Quam seitdem keine Grundgebühren mehr erhebt und keinen Netzbe-trieb anbietet, betrifft lediglich mein Vertragsverhältnis mit Quam.
4. Sie unterscheiden auf dem Bestellschein die „Erstattung der monatlichen Grundge-bühr“ und die „Einmalzahlung“. Auch hat diese eine unterschiedliche Höhe (wenn man die Summe der „Erstattung der monatlichen Grundgebühr“ der „Einmalzahlung“ gegenüberstellt). Somit ist die pauschale „Einmalzahlung“ eine Alternative zur zweckgebundenen „Erstattung der monatlichen Grundgebühr“ (vgl. Formulierungen im beiliegenden Ausdruck Ihres damaligen Angebotes). Dass die „Einmalzahlung“ ei-ne „pauschalierte Summe der Vorab-Grundgebührenerstattung darstellte“ (Ihr Schrei-ben vom 17.03.2003) ist allein Ihre Interpretation des Betrags.
5. Es gilt in jedem Fall das Verursacherprinzip. D.h. wenn Ihnen durch die Einstellung des Netzbetriebs von Quam irgendwelcher Schaden entstanden sein sollte, dann wen-den Sie sich an Quam und behelligen Sie nicht die Kunden.
Nach Rücksprache mit meinem Anwalt weise ich aus o.g. Gründen Ihren Rückzahlungsan-spruch zurück.
Ich nehme schon jetzt Stellung zu den Entgegnungen die von mir kontaktierte ebenfalls be-troffene Kunden von Ihnen auf deren Entgegnungen erhalten haben sollen:
„Es ist nicht Ziel des Vertrages, dass der Kunde an dem Geschäft verdient."
Deshalb hat auch wohl keiner den Vertrag abgeschlossen, denn da gab es über die 24 Monate nichts zu „verdienen“. Ich konnte also gar nicht beabsichtigen daran zu verdienen. Das es durch Umstände zu diesem Zeitpunkt so aussieht „als ob“, habe ich nicht zu verantworten. Wenden Sie sich an Quam.
„Eine Stornierung der Verträge durch Quam liegt per Kündigung zum 15.11. zweifelsfrei vor.“
Das glauben Sie doch nicht im Ernst, oder? Es gibt keine Kündigung. Außerdem steht in Ih-rem Bestellschein „Stornierung der Anträge“. Sollte also Quam den Vertrag gekündigt haben (was sie nicht taten) , ist das hierfür unerheblich. Ob Sie mit Antrag eigentlich doch Vertrag gemeint haben könnten ist unerheblich. Antrag ist was anderes als ein Vertrag. Und es gilt was geschrieben steht. Dafür haben Sie ja eine Rechtsabteilung.
Die Unterlagen liegen meinem Anwalt vor. Sollte eine weitere Entgegnung meinerseits erfor-derlich sein, werde ich das den Profi machen lassen. Den Ärger möchte ich mir und die Kos-ten möchte ich Ihnen gerne ersparen.
...obwohl ich mich eigentlich an Dieter Nuhr halten wollte, muss ich doch noch mal absenfen:
Du hast aber nicht wirklich vor, das geschreibse so abzuschicken ?!?
So Sprüche wie :
Zitat
Das glauben Sie doch selbst nicht, oder ?
oder auch
Zitat
Die Unterlagen liegen meinem Anwalt vor. Sollte eine weitere Entgegnung meinerseits erfor-derlich sein, werde ich das den Profi machen lassen. Den Ärger möchte ich mir und die Kos-ten möchte ich Ihnen gerne ersparen.
rufen beim Gegenüber doch nur absolutes Lachen hervor. Zudem, sorry, aber sowas klingt nach nem 3 jährigen im Kindergarten. Du böser Du, hast mir mein Dreirad geklaut !
Nochmal sorry, aber wenn Du nicht willst, das dein Brief zur allgemeinen belustigung am schwarzen Brett bei Faircom aufgehängt wird, sollteste sachlich und nüchtern und knapp schreiben.
Gruesse
Charlie
P.S.: Ach ja, noch was, wenn Du auf deinen Anwalt verweist, sollteste schon Name, Anschrift und Telefon von dem mit angeben, auch sollte der dann wirklich schon vorab bescheid wissen.
Einfach mit dem Anwalt zu drohen, und den dann nicht zu benennen, ist ebenfalls ein super Spassfaktor !
Bei Teltarif steht noch einganz guter Artikel: Ist eine Kündigung ein Storno? So sicher scheint sich ja keiner zu sein, da muss es schon jemand auf einen Prozess ankommen lassen...
ZitatOriginal geschrieben von Charlie_D
...obwohl ich mich eigentlich an Dieter Nuhr halten wollte, muss ich doch noch mal absenfen:
Du hast aber nicht wirklich vor, das geschreibse so abzuschicken ?!?
nun ja,
also ich finde, dass er ganz gut argumentiert hat - so manche formulierung hätte man vielleicht anders machen können - aber das wesentliche ist gut dargestellt.
vielmehr würde mich interessieren, ob denn auf das schreiben schon reagiert wurde
y7
Hi!
Hatte meinem Jura-Prof. gestern eine E-Mail geschrieben, was er von der ganzen Geschichte hält.
Hier seine Antwort:
ZitatEin Anspruch nach § 812 BGB setzt immer voraus, dass Sie etwas "ohne rechtlichen Grund" erlangt haben, was aber sicher nicht so ist, da der Grund für Erstattung ja der Vertrag und die Freischaltung gewesen ist. Haben Sie aber etwas auf einer vertraglichen Grundlage erhalten, richten sich alle weiteren Ansprüche nur nach Vertragrecht. Auch da dürfte sich nichts tun, da der Vertrag ja nicht gekündigt worden ist und "faktisch" immer noch besteht.
Also an Ihrer Stelle würde ich gar nichts tun und in Ruhe abwarten was kommt. Rechtlich haben Sie aus meiner Sicht nichts zu befürchten, würde mich aber hüten, mit einer Antwort faktisch den Zugang des Schreibens mit der Rückzahlungsaufforderung zu bestätigen.
Tja, sieht doch ganz gut aus, wenn selbst ein ehemaliger Richter das Recht auf unserer Seite sieht
Gruss, Thomas
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