Das Verfahren gegen die Nutzer zeigt m.E. wieder einmal, dass die Staatsanwaltschaften immer noch überbesetzt sind. Solange genügend Zeit für die Erforschung von Straftaten zur Verfügung steht, von denen man nicht einmal weiß, ob sie überhaupt welche sind, scheint man mit tatsächlich festgestellten Straftaten wohl nicht ausgelastet zu sein.
Kauft jemand ein Gerät mit SW, dürften die Urheberrechte des Herstellers an der SW insoweit verbraucht sein, dass der Käufer damit nach Belieben verfahren darf. So verstehe ich jedenfalls die Rechtsprechung in Sachen Microsoft. Vor diesem Hintergrund sehe ich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nutzer die von ihm erworbenen Daten nicht auch verändern darf.
Nur die Installation einer anderen Software, die wiederum selbst Urheberrechtsschutz genießt, dürfte m.E. strafbewehrt sein.
Oder übersehe ich hier den kleinen, aber feinen Unterschied zwischen beiden Sachverhalten?
Frankie