Fahrtenbuch bei Zeugnisverweigerungsrecht?

  • In der Regel werden solche Verjährungsfristen bereits mit der schriftlichen Anordnung der Untersuchungsmaßnahme durch den Sachbearbeiter unterbrochen. Auf den Zeitpunkt, wann der Brief verschickt oder gar zugestellt wurde, kommt es oft überhaupt nicht an.


    Aber auch hier hilft ein Blick ins Gesetz, um letztendliche Klarheit zu erlangen. Im Zeitalter des Internets ist das für jeden leicht möglich. ;)


    Frankie



    Erg.:
    Ich will mal nicht so sein, daher:


    § 33 OWiG - Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


    (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch


    1.die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,


    ...

  • Zitat

    Original geschrieben von Gastroli
    Ein riesen Teil der Fahrzeuge ist doch auf Gesellschaften Zugelassen und wie soll eine Gesellschaft haften? Das geht nicht, daher nicht umsetzbare Lösung.


    Firmen führen wg. Steuer etc. üblicherweise Fahrtenbücher, außerdem gibts im europäischen Ausland vergleichbare Gesetze, da gehts ja auch.


    bye Kai

  • Dann wart mal ab, bis die Polizei vor deiner Tür steht und fragt, ob du der Fahrer bist oder ob du die Person kennst.


    Gegen die Auferlegung ein Fahrtenbuch zu führen kannst du aber auch Wiederspruch einlegen...


    Grüße
    FloHech

  • Zitat

    Original geschrieben von Mozart40
    Firmen führen wg. Steuer etc. üblicherweise Fahrtenbücher, außerdem gibts im europäischen Ausland vergleichbare Gesetze, da gehts ja auch.


    bye Kai


    Halterhaftung heisst aber das der Halter immer dafür die schuld trägt, egal wer Fährt... und einer Gesellschaft ein Fahrverbot zu erteilen ist wohl eher schwierig. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von Gastroli
    Halterhaftung heisst aber das der Halter immer dafür die schuld trägt, egal wer Fährt...

    Nein, das heißt es nicht. Es bedeutet lediglich (am Beispiel Österreich), dass dem Halter eine Geldbuße dafür auferlegt werden kann, dass er sich weigert, den Fahrer zu benennen oder nicht dafür gesorgt hat, dass er nachvollziehen kann, wer der Fahrer war. Für den Verkehrsverstoß selbst kann der Halter nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

    Zitat

    und einer Gesellschaft ein Fahrverbot zu erteilen ist wohl eher schwierig.

    ein Fahrverbot schon, aber eine Geldbuße zu verhängen ist leicht.


    Derartige Geldbußen aus Österreich können übrigens in Deutschland trotz Rechtshilfeabkommen nicht vollstreckt werden, da es in Deutschland die Halterhaftung -außer bei Parkverstößen- nicht gibt. Österreichische Behörden versuchen trotzdem immer wieder und mit unglaublicher Hartnäckigkeit und gezielter Desinformation, Geldbußen vom Halter einzutreiben, bei mir bisher immer ohne Erfolg.

  • Zitat

    Original geschrieben von fantomas
    Nein, das heißt es nicht. Es bedeutet lediglich (am Beispiel Österreich), dass dem Halter eine Geldbuße dafür auferlegt werden kann, dass er sich weigert, den Fahrer zu benennen oder nicht dafür gesorgt hat, dass er nachvollziehen kann, wer der Fahrer war. Für den Verkehrsverstoß selbst kann der Halter nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
    das nicht, aber eine Geldbuße, s.o.


    Derartige Geldbußen aus Österreich können übrigens in Deutschland trotz Rechtshilfeabkommen nicht vollstreckt werden, da es in Deutschland die Halterhaftung -außer bei Parkverstößen_ nicht gibt. Österreichische Behörden versuchen trotzdem immer wieder und mit unglaublicher Hartnäckigkeit, Geldbußen vom Halter einzutreiben, bei mir bisher immer ohne Erfolg.


    Okay, das ist natürlich eine gute Variante, somit ist der Halter in der Pflicht immer alles im Auge zu behalten wenn er sein Fahrzeug schon abgibt. :) Somit stimme ich dir zu, das wäre in Deutschland sicherlich sinnvoll.

  • Zitat

    Original geschrieben von Gastroli
    Somit stimme ich dir zu, das wäre in Deutschland sicherlich sinnvoll.

    Btte nicht falsch verstehen, ich habe nur die Situation in Österreich aufgezeigt, es bedeutet keineswegs, dass ich die Halterhaftung befürworte, ganz im Gegenteil.

  • Verjährungsfrist bei solchen Verstößen ist in Deutschland 3 Monate minus einen Tag. ;) Die Frist wird unterbrochen, wenn der Halter in dieser Zeit erstmalig von der Verfolgungsbehörde angeschrieben wird. Selbst wenn erheblicher Ermittlungsaufwand betrieben werden sollte und der wirkliche Fahrer erst nach Ablauf der Frist ermittelt würde, käme er nicht davon. In der Praxis wird so ein Aufwand aber auch nur bei erheblichen Verstößen getätigt oder dann, wenn häufig Fahrzeuge des selben Halters an Verkehrsverstößen beteiligt sind.


    herold

    Neulich im Baumarkt: "Guten Tag, ich brauche eine Laubsäge." "In der Gartenabteilung..."

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