In der Regel werden solche Verjährungsfristen bereits mit der schriftlichen Anordnung der Untersuchungsmaßnahme durch den Sachbearbeiter unterbrochen. Auf den Zeitpunkt, wann der Brief verschickt oder gar zugestellt wurde, kommt es oft überhaupt nicht an.
Aber auch hier hilft ein Blick ins Gesetz, um letztendliche Klarheit zu erlangen. Im Zeitalter des Internets ist das für jeden leicht möglich.
Frankie
Erg.:
Ich will mal nicht so sein, daher:
§ 33 OWiG - Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
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