Die Frist wird nur unterbrochen, wenn der Betroffene angeschrieben wird!
Fahrtenbuch bei Zeugnisverweigerungsrecht?
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Zitat
Original geschrieben von Jimmythebob
Die Frist wird nur unterbrochen, wenn der Betroffene angeschrieben wird!Schreib doch Täter oder Fahrer, auch wenn's terminologisch nicht korrekt ist.
Für den Laien ist von der Sache auch der Halter betroffen
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Habe ich oben etwas anderes gesagt? Im Rahmen einer Halterermittlung wird es doch derjenige sein, der als erstes angeschrieben wird. Damit wird die Frist unterbrochen.
Natürlich kann der Halter auch der Fahrer und somit auch der "Betroffene" im Ordnungswidrigkeitenverfahren sein. Er muss sich aber nicht selbst belasten und darf gar nichts sagen, wenn er es selbst war oder muss jemand anderes bennen.
Bei Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts, braucht der Halter niemanden der Angehörigen zu benennen, wenn er selbst nicht gefahren ist. Er braucht es auch nicht zuzugeben, wenn er es selbst war. Jedoch muss er dann hinterher die gesamten Verfahrenskosten tragen, wenn man es ihm trotzdem nachweisen kann, dass er selbst gefahren ist und das Bußgeld / Fahrverbot geht dann noch "on top". Sollte es zu einem Gerichtstermin mit Gutachten und dergleichen kommen, dann ist der Richter, wenn er ein Urteil fällt, auch nicht mehr an die Regelsätze des BKat gebunden und das Ganze kann schon mal deutlich teurer werden, weshalb die Betroffenen dann spätestens vor Gericht einknicken und den Bußgeldbescheid gegen sie akzeptieren, wie mir ein guter Freund kürzlich erzählte.
Man kann ruhig versuchen das Spiel zu spielen. Die Behörden spielen das Spiel aber schon etwas länger und dort gibt es Leute, die die "Kniffe" schon lange kennen. Dann beißen die sich nämlich gerne auch mal an einem Fall fest.
herold
Keine Rechtsberatung, nur persönliche Meinung!
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Zitat
Original geschrieben von herold
Habe ich oben etwas anderes gesagt?
Ja, du hast gesagt die Frist wird unterbrochen, wenn der Halter zum ersten Mal angeschrieben wird. Das ist aber nur der Fall, wenn der Halter auch der Täter (im OWiG heißt das "Betroffener") ist. Solange nicht der Betroffene ermittelt ist, ist auch die Verjährungsfrist nicht unterbrochen. -
Da gabs doch mal ein schlaues Buch wie man so was umgehen kann. Man reagiert als Halter kurz vor Fristablauf mit so oder so ähnlichen Worten wie: "Ich kann mich zwar nicht erinnern gefahren zu sein, wenn aber tut mir das leid."
Das hilft denen aber nicht weiter und dann kommt noch ein Bogen usw. und nach der Frist sagt man dann es war doch wer anders, weil man davor den Sachverhalt nicht genau geklärt hat und schon hat man das Problem gelöst.Ob das aber so tatsächlich funktioniert mage ich zu bezweifeln..
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Mir sagte jetzt ein Rechtsanwalt zu dem Thema, das die Verjährung unterbrochen ist, da der Halter angeschrieben wurde.
Wie ist jetzt die Sache im Bezug auf dem Verursacher. Ist die Verjährung für ihn unterbrochen, wenn der Halter angeschrieben wurde?
ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Ja, du hast gesagt die Frist wird unterbrochen, wenn der Halter zum ersten Mal angeschrieben wird. Das ist aber nur der Fall, wenn der Halter auch der Täter (im OWiG heißt das "Betroffener") ist. Solange nicht der Betroffene ermittelt ist, ist auch die Verjährungsfrist nicht unterbrochen. -
Wenn gegen den Halter als Betroffenen das Verfahren eingeleitet wird (weil man zunächst unterstellt, der Halter wäre selbst gefahren), ist seine Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt von neuem zu laufen. Wenn der Halter aber nicht der Fahrer war und der Fahrer (noch) unbekannt ist, hat das auf dessen Verjährungsfrist keinen Einfluss. Wenn es also gelingt, dass der Fahrer 3 Monate lang nicht ermittelt werden kann, ist Verjährung eingetreten, unabhängig davon, welche Maßnahmen gegen den Halter oder andere Verdächtige getroffen werden.
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Danke, vor allen den letzten beiden Postern.
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Zählt bei Fahrtenbuchandrohung noch die 2-Wochen-Frist?
Also wenn der Anhörungsbogen erst nach Ablauf von zwei Wochen bei einem eintrifft.
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