ZitatOriginal geschrieben von drueckerdruecker
Wenn du mich denn sähest, so sähest du mich beeindruckt, und das ist nicht gerade das einfachst zu erreichende. Respekt! (-:=
thx aber wie gesagt, die Tatbestandsmerkmale sind nicht komplett durchgeprüft, sondern nur angedacht...
ZitatOriginal geschrieben von horstie
Klingt schön, überzeugt mich aber nicht:
Der Käufer wendet sich nicht an den Verkäufer, sondern an einen Dritten, der das Gerät verschrottet. Trotzdem sollen Gewährleistungsansprüche gegen den Händler bestehen? Mal abgesehen, von weiteren Problemen wäre ein einfacher Einwand: "Beweis mir doch bitte mal, dass das Gerät zum Zeitpunt des Gefahrübergangs einen Mangel hatte (6 Monate sind lange rum)."
Den Beweis hat ja ohnehin der Hersteller durch die Vertragswerkstatt erbracht... das ist ja wie gesagt, das glückliche an dem Fall... normalerweise ist eine Inanspruchnahme der Gewährleistung nach Inanspruchnahme der Garantie problematisch... ABER hier liegt das anders:
1. wichtiger Punkt: der Hersteller hat das Gerät verschrotten lassen -> warum sollte der Hersteller das Gerät verschrotten lassen, wenn er hiermit nicht die Schuld eingesteht... ausserdem wurde eine finanzielle Rückabwicklung über den Händler in Aussicht gestellt; auch das ist wieder ein Schuldeingeständnis...
2.wichtiger Punkt: dem Kunden wurde erzählt, dass dies der Weg sei um das Ganze über den Händler abwickeln zu können -> für den Kunden lag ein objektiv fremdes oder zumindest auch fremdes Geschäft im Rahmen einer GoA vor -> der Händler hat seine Ansprüche wegen der nichtmehr möglichen Nachbesserung (welche fachmännisch ohnehin als nicht möglich attestiert wurde) hieraus zu beziehen... da der Händler mit einer Bescheinigung über die Schlechtleistung und der wirtschaftlichen Unmöglichkeit einer Nachbesserung genau so gut steht wie mit dem defekten Gerät, werden diese Ansprüche hierdurch ins Leere laufen
[3. da es zu einer beschränkten Haftung in Folge der GoA kommen kann, muss der Kunde evtl. so oder so nicht haften, ansonsten back to 2. ]
4. sollte man die Vertragswerkstatt nicht nur als "Garantieabwickler" sehen, sondern auch als fachkundigen Dritten für etwaige Ansprüche eines Gewährleistungsfalls -> genau das ist hier eingetreten...
Ich empfehle dem Käufer sich dieses juristische "Halb"Wissen ungefähr anzueignen und den Händler hiermit zu konfrontieren und ihn um eine einfache Rückabwicklung zu bitten.
Am einfachsten ist jedoch eine Kette von Anspruchsabtretungen aus ungerechtfertigter Bereicherung. -> Geld und Ware (Bescheinigung des defekten Gerätes) zurück in beide Richtungen über alle Zwischenstationen.
Und wieder: alle juristischen Probleme nur angeprüft und nicht durchgeprüft, wobei mindestens ein Anspruch immer greift...
MfG