Garantiefall - bzw. irgendwie geht es keinem was an.

  • Zitat

    Original geschrieben von eisi
    Trotzdem, kann Toshiba keine Gewährleistung geben...! :D
    Die muß der Händler geben, in dem Fall der Handyladen.


    [...]


    Soweit mir bekannt, kann ich als Kunde zwischen Gewährleistung und Garantie wählen. Natürlich MUSS Toshiba die gesetzliche Gewährleistung anbieten, wenn ich als Kunde das möchte. Falls ich falsch liege, möge man mich doch bitte mit entsprechendem Verweis auf das BGB auf meinen Fehler hinweisen. Danke schön!

  • Zitat

    Original geschrieben von PeterVonFrosta
    Soweit mir bekannt, kann ich als Kunde zwischen Gewährleistung und Garantie wählen. Natürlich MUSS Toshiba die gesetzliche Gewährleistung anbieten, wenn ich als Kunde das möchte. Falls ich falsch liege, möge man mich doch bitte mit entsprechendem Verweis auf das BGB auf meinen Fehler hinweisen. Danke schön!


    Quatsch! Gesetzliche Gewährleistungsrechte hat der Käufer nur gegenüber seinem Vertragspartner und das ist der Händler!
    Eine (freiwillige) Garantie kann ich nur beim Garantiegeber nach dessen Bedingungen in Anspruch nehmen. Garantien geben i.d.R. die Hersteller. TOSHIBA gab/gibt für viele Geräte keine Garantie.


    Gruß


    Pitter


    BGB § 433 Abs 1


    Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

  • Zitat

    Original geschrieben von PeterVonFrosta
    Soweit mir bekannt, kann ich als Kunde zwischen Gewährleistung und Garantie wählen.


    Du kannst wählen wie du vorgehen möchtest wenn deine Sachen kaputt gegangen sind!
    Wendest du dich an den Hersteller läuft es wohl auf Garantie hinaus, wendest du dich aber an deinen direkten Verkäufer (=Händler), dann greift die Gewährleistung Das ist in der Regel, sprich innerhalb der ersten 6 Monate (Stcihwort Beweislastumkehr), normalerweise die bessere Idee!

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • ich denke das "Beweislastumkehrthema" spielt hier keine große Rolle mehr - die Tatsache das Toshiba das Gerät entsorgt hat setzt für mich den Sachverhalt gleich dass der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorlag.



    Anderer Vorschlag:
    Ruf doch mal bei irgendeiner Toshibahotline an uns sag du wärst der Verkäufer (also die Handyfirma) und der Kd. hätte gern sein Geld, du weist nur nicht wie der Ablauf ist.
    Entweder die erklären dir was du deinem Händler beibringen musst oder, mit etwas Glück kannst du denen deine Bankverbindung nennen und erhälst das Geld (in der Annahme du wärst der Händler).


    Ist zwar rechtlich sicher nicht die feine Art aber ne mögliche Problemlösung.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Zitat

    Original geschrieben von polli
    ich denke das "Beweislastumkehrthema" spielt hier keine große Rolle mehr


    ...


    Ist zwar rechtlich sicher nicht die feine Art aber ne mögliche Problemlösung.


    War auch nur als allgemeine Erklärung für den frostigen Peter gedacht! ;)


    Geile Idee! :D :top:

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Sowas klappt nicht. Man muss Dinge schriftlich einreichen und jeder prüft, ob auf den eingereichten Kaufrechnungen die richtige Seriennummer des Gerätes steht. Wie soll er hier denn die Rechnungsnummer des Händlers von seinem Großhändler wissen? Mal ganz abgesehen davon, dass es nicht okay wäre, funktioniert es so auch schlicht nicht.


    Der Weg ist normalerweise so, dass Toshiba, nachdem der Gerätefehler akzeptiert wurde...


    a) entweder ein Tauschgerät an den Kunden sendet, oder
    b) Gelderstattung anbietet. In diesem Fall muss der Händler bei seinem Großhändler mit Verweis auf die RMA-Nummer und die Absprache mit dem Hersteller eine Gutschrift anfordern. Der Großhändler bekommt dann die Erstattung und reicht sie an den Händler weiter.
    Dabei erstattet natürlich jeder das, was er selber verdient hat: der Hersteller gibt dem Großhändler das, was er für das Gerät bekommen hat, der Großhändler gibt dem Händler seinen EK und der Händler erstattet dem Kunden dessen Kaufpreis. Es läuft also genau so und über die Stationen rückwärts, wie das Gerät seinerzeit auch verkauft wurde.


    Wenn Geräte kurz vor dem Ende der Gewährleistung stehen wird manchmal nicht der volle Preis erstattet, sondern nur der Zeitwert, weil man argumentiert, dass der Kunde die Ware ja einen langen Zeitraum problemlos nutzen konnte und dann auch keinen Anspruch mehr auf ein komplettes Neugerät oder den vollen Kaufpreis hat.


    In diesem speziellen Fall ist das Problem und die Ungereimtheit, dass die Reklamation über eine Vertragswerkstatt und nicht den Händler lief. Jetzt ist also strittig, ob die Erstattung über den Händler oder die von Toshiba genannte Vertragswerkstatt läuft. Jeder kann sich natürlich erstmal darauf berufen, er wäre in dieser Lage der falsche Ansprechpartner. Aber dann muss Toshiba verbindlich sagen ob sie die Gutschrift über den Großhändler an den Händler des TE erstellen, oder ob das jetzt über die Vertragswerkstatt laufen soll.


    Normalerweise wäre ganz klar: der Händler ist für den Kunden Vertragspartner und rechtlich in der Pflicht weil er Gewährleistung geben muss.

    Ich dachte immer es sei technisch unmöglich mit jemandem Sex zu haben, der Dörte heißt...

  • Unglücklich in dem Fall: Garantie statt Gewährleistung in Anspruch genommen. Warum? Weil die Händler meist schon bei Verkauf diese Variante empfehlen. Warum das? Angeblich wegen des zeitlichen Vorteils des Kunden. Wahrer Grund: Versuch der Befreiung von der Gewährleistung.


    Glücklich in dem Fall: Toshiba hat (so habe ich das verstanden) praktisch für den Kunden die Beweisführung übernommen, dass der Defekt schon bei Gefahrübergang vorlag. Desweiteren sehe ich in der Verschrottung durch die Vertragswerkstatt eine fachkundige Feststellung der unmöglichen Nachbesserung.


    Mögliche Lösung: Gewährleistungsanspruch geltend machen mit objektiv unmöglicher Nachbesserung (hat man ja sogar schriftlich vom fachkundigen Dritten); das in Auftrag geben der Verschrottung durch den Käufer ist wohl eine in diesem Fall eine GoA eines objektiv "auch fremden" Geschäfts. Da kein Schaden entstanden ist und keine Ansprüche dadurch untergegangen sind ist dies recht unproblematisch.


    Da vom Händler praktisch keine Leistung eines fehlerfreien Gerätes stattfand, behält der Kunde weiter seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen den Händler. Was die Rückabwicklung des Gerätes angeht, so hat jede Stufe bis zum Hersteller zurück einen Anspruch auf Abtretung des Beweisdokuments und aller damit verbunden Ansprüche. In die andere Richtung, dann auch immer vom Hersteller bis zum Kunden das Recht auf ein Ersatzgerät oder Kaufpreisrückzahlung.
    Die Problematik des eigentlichen Aspruchs des Händlers auf das kaputte Gerät wird über GoA geregelt. Da er aufgrund der "Attestierung" des Herstellers auch keinen Schaden erleidet, da sich die Ansprüche ausgleichen, führt dies letztendlich zu einem billigen Ergebnis.


    Es wurden nicht alle Tatbestandsmerkmale komplett durchgeprüft und es empfiehlt sich ohnehin eine praktische Einigung durch die jeweilige Abtretung der Ansprüche. Der Händler erleidet hierbei keinen Schaden und sollte sich somit auch nicht querstellen... (es empfiehlt sich ihm das auch zu verdeutlichen!)


    MfG

  • Zitat

    Original geschrieben von GlobalLude [...]


    Wenn du mich denn sähest, so sähest du mich beeindruckt, und das ist nicht gerade das einfachst zu erreichende. Respekt! (-:=

    Je suis Charlie

  • Klingt schön, überzeugt mich aber nicht:


    Der Käufer wendet sich nicht an den Verkäufer, sondern an einen Dritten, der das Gerät verschrottet. Trotzdem sollen Gewährleistungsansprüche gegen den Händler bestehen? Mal abgesehen, von weiteren Problemen wäre ein einfacher Einwand: "Beweis mir doch bitte mal, dass das Gerät zum Zeitpunt des Gefahrübergangs einen Mangel hatte (6 Monate sind lange rum)."


    Das hier

    Zitat

    Toshiba hat (so habe ich das verstanden) praktisch für den Kunden die Beweisführung übernommen, dass der Defekt schon bei Gefahrübergang vorlag. Desweiteren sehe ich in der Verschrottung durch die Vertragswerkstatt eine fachkundige Feststellung der unmöglichen Nachbesserung.


    kann ich der Schilderung des TE nirgendwo entnehmen


    Ich denke, dass hier keine wirklichen Ansprüche gegen den Händler bestehen, kann eigentlich nicht wirklich jemand ersthaft behaupten - aber ich bin ja offen für weitere Argumente.


    Wenn man nicht irgendwann rausbekommt, wie das mit der Erstattung bei Toshiba funktioniert, würde ich einfach so langsam mal statt E-Mails erstmal zum Hörer greifen und Toshiba und Händler ein wenig Druck machen, um dann einen entsprechendes Fax mit Fristsetzung und ein wenig Druck an Toshiba zu versenden. Un wenn das nichts hilft, zum Anwalt (dann ist Toshiba auch in Verzug und darf die Anwaltskosten vermutlich übernehmen).


    Wenn der Händler sich bereit erklärt, etwaige Ansprüche abzutreten, kann das natürlich auch nicht schaden, wobei ich mich frage, ob es da im Innverhältnis nicht entsprechende Abtretungsverbote gibt...

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