Versandrisiko in Sachen Kartenpfand

  • Eine Frage, die ich mir gerade stelle ist, wer nach aktuell geltendem Recht im Falle der vertragsgemäßen Rücksendung der SIM-Karte nach Beendigung eines Mobilfunkvertrags das Versandrisiko für diese Sendung trägt.


    In concreto:
    Im Beisein einer dritten Person wird der einfache Brief, der die SIM enthält, in den naheliegenden Briefkasten eingeworfen. Der Mobilfunkbetreiber behauptet im Rahmen der Abrechnung dagegen, dass ihm die SIM niemals zugestellt wurde.


    In einem solchen Fall wird die Frage, wer das Versandrisiko zu tragen hat, zunächst zur alles entscheidenden. Reicht die Aufgabe der Sendung zur Erfüllung der Verpflichtung oder ist der Zugang der SIM Bestandteil der dem Kunden obliegenden vertraglichen Pflichten.


    Letzteres würde bedeuten, dass sogar bei einem Versand per Einschreiben, welches den TK-Anbieter nicht erreicht (auch das ist möglich), der Kunde das Kartenpfand zunächst einmal zu zahlen hat.


    Die Sufu führte mich zu einem lange zurückliegenden Thread , der dieselbe Frage aufwirft, sie aber unbeantwortet lässt.


    Frankie



    Erg.:
    Die Frage, ob die Post im Falle eines Verlustes des Einschreibens zur Erstattung der Gebühr/des Pfands verpflichtet ist, möchte ich an dieser Stelle nicht erörtern. Denn aufgrund der Beförderungsbestimmungen halte ich dies keineswegs für gewiss. Die verlorene SIM hat nämlich nicht unmittelbar den Sachwert von 30,- € und mittelbare Folgen des Verlustes wie etwa Schadenersatzansprüche sind nicht erstattungsfähig.


    Dieses Problem möchte ich in diesem Thead außen vor lassen und mich auf die konkrete Fragestellung beschränken.

  • Wie ist der Wortlaut der Kartenpfand-AGB?

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Das kann ich leider nicht beantworten, da ich selbst solchen Vertrag nicht habe und lediglich an der Rechtsfrage als solcher interessiert bin.


    Möglicherweise kann uns ja ein kundiges Mitglied weiterhelfen - oder eines, das solchen Vertrag abgeschlossen hat.


    Ansonsten werde ich die AGB der betreffenden Anbieter mal heraussuchen.


    Frankie



    Ergänzend erlaube ich mir die Anmerkung, dass der Wortlaut der AGB nur dann einschlägig ist, wenn er mit der Rechtslage übereinstimmt. (Allein) mithilfe der AGB wird sich die Frage daher definitiv nicht beantworten lassen.

  • Im juristischen gilt ein Brief als zugegangen, wenn er so in die Empfangssphäre des Empfängers gelangt das dieser davon Kenntnis nehmen konnte.


    Das heißt ein Brief ist dann erst zugegangen, wenn er im Briefkasten des Unternehmens landet.


    Deshalb ist es besser, solche Sachen per Einschreiben zuschicken.

    Mein derzeitiger Tarif: Tmobile (Iphone 5 Weiss)

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau


    Ergänzend erlaube ich mir die Anmerkung, dass der Wortlaut der AGB nur dann einschlägig ist, wenn er mit der Rechtslage übereinstimmt. (Allein) mithilfe der AGB wird sich die Frage daher definitiv nicht beantworten lassen.


    Was meinst du mit "Rechtslage"? Wenn du damit die gesetzlichen Vorschriften meinst, welchen Sinn hätten dann AGB?


    Im Bereich dispositiven Rechts kann ohne Weiteres im Rahmen der §§ 305ff. BGB von gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden.


    Stünde in den AGB dazu bspw. "Der Nutzer hat nach Beendigung des Vertrags die SIM-Karte auf seine Kosten an X zurückzuschicken, andernfalls wird dem Nutzer eine Gebühr Y berechnet", wären wir aus der Geschichte schon raus, da erkennbar auf die Vornahme der Leistungshandlung abgestellt wird, die der Schuldner hier ja nachweislich vorgenommen hat.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • So dumm werden die Brüder nicht sein ... nun gut, am Abend werde ich mal einige AGB studieren.


    Frankie



    Erg.:
    Habe gerade mal bei VV nachgesehen. In der Tat ist es ähnlich formuliert, wie vom Dauerposter geschrieben. Allerdings mit dem Zusatz:


    "Dies gilt auch bei Verlust oder Abhandenkommen sowie Defekt der SIM-Karte, soweit der Kunde dies zu vertreten hat."


    Schon sind wir wieder bei der Frage, wer den Verlust zu vertreten (also zu verantworten) hat - sprich: bei der Frage, wer das Versandrisiko trägt.


    Um die Beantwortung dieser (in meinen Augen alles entscheidenden) Frage werden wir nicht herumkommen.



    Erg. OT:
    Bei der Suche nach den AGB von VV ist mir folgende Schlachzeile begechnet:
    " 'VictorVox ?? Lass ma lieber die Finger wech...' Testbericht ..." :p

  • M.E. trägt der Kunde als "Schuldner" das Versandrisiko. Das entspricht den allgemeinen Regeln und eine Ausnahme davon ist nicht ersichtlich.


    Wer hier auf Nummer sicher gehen will (trotz der geringen Beträge, um die es geht) muss die Versendung versichern.


    Der Kunde trägt auch die Beweislast, d.h. Zweifel im Hinblick auf den Erhalt gehen zu seinen Lasten.

  • Eine relative Sicherheit hat man, wenn man das ganze per Einschreiben mit Rückantwort macht. Man hat dann zumindest einen Beweis mit Unterschrift, das der Empfänger das erhalten halt. So dreist werden sie wohl nicht sein und behaupten, haben zwar die Post erhalten, aber die Simkarte hat gefehlt.

    Oberfranken ist meine Heimatliebe, die mir am Herzen liegt Bernhard

  • Stimmt! Liegt das Versandrisiko beim Kunden, dürfte ein Rückschein sehr von Vorteil sein.


    Allerdings unterstelle ich nicht immer Absicht, wenn seitens des TK-Anbieters unrichtige Behauptungen aufgestellt werden. Es gibt ein gutes Dutzend Möglichkeiten, die dazu führen können, dass ein Zugang der SIM unberechtigterweise bestritten wird.


    Die Punkte "Unvermögen" und "Nachlässigkeit" führen meine persönliche Hitliste ganz klar an. Das tatsächliche Verlustrisiko auf dem Versandweg dürfte erheblich geringer sein.


    Aktuell sehe ich (leider) keine Rechtsgrundlage, das Versandrisiko dem Mobilfunkanbieter aufzuerlegen (wie es in vielen Versandfällen im Verbrauchergeschäft geregelt ist). Der Fall der Rücksendung der SIM im Rahmen eines Widerrufs ist gesetzlich geregelt, die Rücksendung nach Vertragsende dagegen nicht.


    Könnte man das als - vorläufiges - Ergebnis der aktuellen Diskussion festhalten?


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Aktuell sehe ich (leider) keine Rechtsgrundlage, das Versandrisiko dem Mobilfunkanbieter aufzuerlegen (wie es in vielen Versandfällen im Verbrauchergeschäft geregelt ist). Der Fall der Rücksendung der SIM im Rahmen eines Widerrufs ist gesetzlich geregelt, die Rücksendung nach Vertragsende dagegen nicht.


    Könnte man das als - vorläufiges - Ergebnis der aktuellen Diskussion festhalten?


    Sehe ich ein wenig anders.


    Durch die Regelung in den AGB von VV wird eine Schickschuld des Kunden statuiert.


    Bei der herkömmlichen Schickschuld trägt der Gläubiger das Übermittlungsrisiko, mit der Übergabe der Sache hat der Schuldner alles Erforderliche getan (vgl. § 243 II BGB und e contrario § 270 I BGB als Sonderregelung für die Geldschuld als "qualifizierte Schickschuld").


    Diese Risikoverteilung ist dem Grunde nach auch dem § 447 I BGB zu entnehmen, auch wenn dieser hier keine direkte Anwendung finden kann.


    Die explizite Gefahrtragrungsregelung im § 357 II 2 BGB bzw. vormals § 361a II 3 BGB a.F. ist vermutlich der Richtlinienumsetzung geschuldet.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

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