Nochmals: Bei mangelbedingten Rücktritt von einem Verbrauchsgüterkauf bedarf es nach überwiegender Meinung keiner Fristsetzung.
Im Übrigen unterliegt die Nachfristsetzung keinem Formerfordernis. Solange der Zugang nachweisbar ist (z.B. Faxprotokoll), kommt es also auf die Form der Erklärung überhaupt nicht an.