Garantieabwicklung vom Haendler

  • Nochmals: Bei mangelbedingten Rücktritt von einem Verbrauchsgüterkauf bedarf es nach überwiegender Meinung keiner Fristsetzung.


    Im Übrigen unterliegt die Nachfristsetzung keinem Formerfordernis. Solange der Zugang nachweisbar ist (z.B. Faxprotokoll), kommt es also auf die Form der Erklärung überhaupt nicht an.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Quelle?


    Mal davon abgesehen ist der Rücktritt ja nicht im Sinne des Anpruchsstellers. Wenn ich ihn richtig verstanden habe möchte er ja einfach nur einen neuen Stick.

  • Zitat

    Original geschrieben von Bavarianernie
    Quelle?


    Verbrauchsgüterkaufrichtlinienkonforme Auslegung des § 323 I BGB.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Bisher nur begründet durch das AG Köln? Da muss allerdings auch eine Frist verstrichen sein, die allerdings vorher nicht gesetzt werden musste. Bedeutet der Händler muss Zeit zur Nacherfüllung gehabt haben.
    Was hier ja auch mehr als deutlich der Fall ist.

  • Bis es zu dieser Problematik gefestigte Rechtsprechung gibt, kann noch dauern. In der Lehre ist die Ansicht aber überwiegend.


    Ganz ähnlich zu den mittlerweile durch den EuGH geklärten Auslegungsproblemen beim Wertersatz bei Nachlieferung und bei den Hinversandkosten beim Fernabsatzwiderruf.


    Zu den Voraussetzungen des "reduzierten" § 323 I BGB:


    Der Verbraucher muss Nacherfüllung verlangt haben und seitdem ein angemessener Zeitraum erfolglos verstrichen sein.


    Beides ist hier gegeben.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Sag ich doch? ... wenn auch nicht so deutlich... :p

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