ZitatOriginal geschrieben von AngelEye
Die das Rückwirkungsverbot beinhaltende Rechtsstaatlichkeit ist inzwischen genauso kodifiziert und deshalb geltendes Gesetzesrecht.
Es bleibt eine reine Behauptung von dir, dass die Abgabe in der konkret geplanten Form gegen ein im europäischen Recht geltendes Rückwirkungsverbot verstoßen würde. Daran ändert auch der allgemeine Hinweis nichts, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz Ausfluss der Rechtsstaatsprinzip ist und die Europäische Union natürlich auch dem Rechtsstaatsprinzip verbunden ist.
Nur weil in Art. 21 EUV im Zusammenhang mit der gemeinsamen Außenpolitik gegenüber Nicht-EU-Staaten die Rechtstaatlichkeit genannt ist, kannst du da nicht drunter subsumieren, was dir gerade passt.