Die These, ob überhaupt zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben wurden, und daher überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, ist in der Tat diskussionswürdig. Allerdings müsste sich der Kunde an dieser Stelle - wie bereits erwähnt - der Frage stellen, warum er statt auf das Angebot "Handy mit Tarif" auf die beiden separaten Angebote "Handy ohne Tarif" und "Tarif" eingegangen ist. Es ist ja nicht so, dass o2 My Handy die einzige Möglichkeit gewesen wäre, zum IP 100 noch ein Handy zu bekommen.
Aus meiner Sicht ist an dieser Stelle eben nicht eindeutig klar, wie das Urteil ausfallen würde. Das erwähnte BGH-Urteil bezieht sich jedenfalls IMHO auf eine durch die Kopplung an einen Mobilfunkvertrag "besonders günstige Abgabe" (Wortlaut) eines Handys, also eher auf ein verbundenes Geschäft nach § 358 BGB.