ZitatOriginal geschrieben von qwqw
Wie findig, Ausnahmen zu finden, um die Tatsache zu verwässern . Hier wurde bei einem Mobilfunkhändler in zeitlicher Nähe zwei Verträge geschlossen und diese bilden ohne Zweifel in diesem Falle ein einheitliches Rechtsgeschäft, selbst wenn nur aus Verbrauchersicht (der es so aus vergangenen Jahren gewohnt war, Handy und Vertrag zu kaufen und das damals verbunden war).
Ich sehe nirgends ein Urteil, das die Verbundenheit darauf beruft, dass es sich um die Kombination aus Mobiltelefon und Mobilfunkvertrag handelt.
Das Urteil des BGH bezieht sich eindeutig auf das Sternchen am Preis und die damit verbundene Fußnote "gilt nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit 24-monatiger Laufzeit".
Es gibt auch diverse Händler, die eine PlayStation 3 gratis angeboten haben, wenn man gleichzeitig n Mobilfunkverträge abschließt. Das wäre ja dann kein einheitliches Rechtsgeschäft, da eine PS3 kein Mobiltelefon ist. Das würde aber bedeuten, dass der Händler für die PS3 (bei Abschluss vor Ort) ein freiwilliges Widerrufsrecht einräumen könnte. Nimmt man diesen Widerruf wahr, bekommt man den Kaufpreis der PS3 (= 0 Euro) erstattet. Die n Mobilfunkverträge, mit denen er die PS3 tatsächlich finanziert, hätte man dennoch an der Backe. Das ist aus meiner Sicht ein gravierender Nachteil für den Verbraucher, aber aus deiner Sicht wäre das ja ok.
Ich sehe das in diesem Fall als einheitliches Rechtsgeschäft.
ZitatOriginal geschrieben von qwqw
Man reisst im o2 Shop das teuerste Loop-Packet auseinander und sagt dem Verkäufer, dass man ja kein einheitliche Rechtsgeschäft haben möchte.
Mal abgesehen davon, dass das Sachbeschädigung wäre: MancheHändler machen doch genau das. Sie entbundeln Loop-Pakete, entfernen den SIM-Lock und bieten dann beides separat an. Ist zwar für den Händler nicht unbedingt legal, aber das braucht den Kunden nicht zu interessieren. Wenn beides dann separat z.B. bei eBay angeboten wird, ist es auch kein einheitliches Rechtsgeschäft mehr.
ZitatOriginal geschrieben von qwqw
o2 solle doch auch gleich mal den Simlock freischalten, man habe ja schließlich auch ein Handy zum Telefonieren gekauft
Der SIM-Lock ist Vertragsbestandteil. Anderenfalls hat der Händler als dein Vertragspartner dafür zu sorgen, den Mangel zu beseitigen.
Es geht eben darum, was im Vertrag drin steht. Und das BGH hat klargestellt, dass eine Bedingung wie "Angebot A gilt nur in Verbindung mit Vertrag B" dafür sorgt, dass A und B als ein einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind.
Was das Werbeforum angeht: Ich kann die Angebote im Werbeforum nicht ohne den Abschluss der entsprechenden Verträge annehmen. Ich kann zwar beim Händler anfragen, ob er die Hardware auch ohne die Verträge zum selben Preis anbietet, er muss und wird aber nicht darauf eingehen.
Bei diesen Angebot zählen für mich Vertrag, Netbook und Surfstick als einheitliches Rechtsgeschäft, aber für dich zählt das Netbook wahrscheinlich nicht dazu, da es sich um kein Handy handelt.
ZitatOriginal geschrieben von frank_aus_wedau
Ich sehe nicht den geringsten Anlaß, im vorliegenden Fall nicht von einer Einheit ausgehen. Ansonsten wäre das gesamte Konstrukt des verbundenen Geschäfts obsolet.
Wäre es nicht. Es gibt IMHO weit mehr verbundene Rechtsgeschäfte als bloß die Kombination "Handy + Handyvertrag". Alle Angebote, bei denen die Provision eines oder mehrere Verträge dazu genutzt wird, dem Kunden ein "besonderes" Schnäppchen zu machen, zählen für mich dazu. Egal, ob damit jetzt ein Handy, ein Notebook oder eine Spielekonsole subventioniert wird.