ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von ashd
Mache ich jetzt aber doch Bist Du eigentlich noch Student, Referendar oder schon ein fertiger Jurist?
Sorry, das ist so nicht richtig.
Der alte Anspruch auf Wandelung wurde ersetzt durch ein Rücktrittsrecht (insofern stimmt Deine Aussage). § 437 Nr. 2 verweist diesbezüglich auf § 323. Hieraus ergibt sich, daß vor Erklärung des Rücktritts grundsätzlich eine Fristsetzung zu erfolgen hat. Der Rücktritt vom Vertrag ist also grundsätzlich erst dann möglich, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) erfolglos verstrichen ist (logische Folge: sog. "Recht auf zweite Andienung", vgl. etwa Schubel, JuS 2002, 313, 317).
§ 440 BGB (und daneben § 323 II) enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist die grundsätzlich erforderliche Fristsetzung entbehrlich.
Hieraus (genauer: aus § 440 Satz 1 Alt. 2, Satz 2, auf den Du Dich beziehst) ergibt sich jedoch nicht (wie Du behauptest), daß ein Rücktritt erst nach zweimaligem Scheitern der Nacherfüllung möglich sei. § 440 regelt - wie geschrieben - nur einige der Fälle der Entbehrlichkeit der grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung.
Gewährt der Hersteller eine Garantie (was meines Wissens jeder Handyhersteller macht), so hat man selbstverständlich auch Ansprüche gegen diesen.
Schon klar, sorry. Ich bin gedanklich einfach mal von dem Fall ausgegangen, dass man zu Händler rennt und das Gerät abgibt und wieder kaputt zurückbekommt, dann nochmals reparieren läßt und es wieder kaputt zurückbekommt.
Das sollte ja wohl der Normalfall sein, wie er am häufigsten passiert.
Wenn also der Händler bereitwillig innerhalb der gesetzten Frist nachbessert, ist (juristisch ganz korrekt;) ) nach zweimaligem Scheitern der Rücktritt möglich. Natürlich auch bei Fällen des § 323.
Sollte nur ein grober Leitfaden werden...
Das mag jetzt vielleicht komisch klingen, aber ich habe vor längerer Zeit mal in einer Ratgebersendung einen Beitrag gesehen, in dem ausgeführt wurde, dass der Hersteller die Garantie unter Berufung auf die bestehende Gewährleistung verweigern kann. Das habe ich einfach ungeprüft übernommen. Wenn es jetzt nicht stimmt, haut mich, dann hab ich einfach nicht aufgepasst. Ist mir zwar auch komisch vorgekommen, aber ich weiß die entsprechenden Urteile nicht mehr und habe auch nichts gefunden, um nochmal zu prüfen.
Was aber wohl unbestritten sein sollte, ist dass bei einer Nachbesserung aufgrund der Garantie nicht die Rechtsfolgen einer Nachbesserung aufgrund der Gewährleistung eintreten können. Denn wenn man die Garantie beansprucht, hat man ja nicht bei seinem Vertragspartner die Nacherfüllung verlangt, und somit die erste Stufe der Rechte bei Mängeln nicht durchschritten und kommt folglich auch nicht auf die Ebene des Rücktritts und der Minderung.
Außerdem gehen bei Garantie die Transportkosten zu Lasten desjenigen, der die Garantie in Anspruch nimmt. Bei der Gewährleistung dagegen zu Lasten des Verkäufers.
Gruß
Der mit einem :gpaul: gesegnete DaFunk