Vielen Dank für die Infos!
Ich werde mich damit mal näher befassen, damit ich zu gegebenem Zeitpunkt gerüstet bin...
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Ich werde mich damit mal näher befassen, damit ich zu gegebenem Zeitpunkt gerüstet bin...
ZitatOriginal geschrieben von DaFunk
In solchen Gelegenheiten packe ich dann immer das BGB aus und biete den Herren an, meine Rechte einzuklagen. Danach klappt es meistens ganz gut.
Der Kunde hat das Wahlrecht zwischen Reperatur und Lieferung eines Neugerätes. Da kann MM machen, was er will.
Na, na! Der Kunde hatte bis zur "Zivilrechtsreform" das Recht die Wandlung zu verlangen. Nie die Wahl zwischen Reperatur oder Neulieferung.
Nach neuem BGB hat der Verkäufer Nachbesserungsversuche. Kam zusammen mit 2 Jahren Gewährleistung.
Xian
ich weiß gar nicht, was ihr für schwierigkeiten habt. ich habe schon so oft bei mm sachen gekauft und mit geöffneter verpackung zurückgegeben, ohne dass mich ein verkäufer auch nur schief angeguckt hat. ich mag den mm zwar nicht besonders, aber in der hinsicht ist der laden unschlagbar.
also kommt zu mm nach kiel, da gibt es nicht solche schwierigkeiten (aber wahrscheinlich auch nicht diese angebote )
gruß
tom
ZitatOriginal geschrieben von Xian
Na, na! Der Kunde hatte bis zur "Zivilrechtsreform" das Recht die Wandlung zu verlangen. Nie die Wahl zwischen Reperatur oder Neulieferung.
Nach neuem BGB hat der Verkäufer Nachbesserungsversuche. Kam zusammen mit 2 Jahren Gewährleistung.
Xian
Ich habe nicht behauptet, dass es diese Wahlmöglichkeit vor der Schuldrechtsreform gab. Wäre auch Unsinn, wenn man doch das bessere Instrument der Wandlung zur Verfügung hat.
Ich spreche auch vom Rechtsstand nach der Zivilrechtsreform.
Vorher konnte der Kunde Wandlung verlangen. Diese konnte durch AGBs aber zugunsten der Nachbesserung ausgeschlossen werden.
Nach dem neuen BGB hat der Verkäufer das Recht auf NachERFÜLLUNG. Nacherfüllung kann aber nach Wahl des Kunden entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) sein. Dass zwangsweise Nacherfüllung nur die Nachbesserung sein kann, wird aber nicht gesagt. Auch kann die Nachbesserung nicht mehr pauschal in den AGBs festgelegt sein. Der Verkäufer kann lediglich für Fälle der Unzumutbarkeit des Austausches diesen verweigern und die Nachbesserung anbieten.
Erst nach zweimaligem Scheitern der Nacherfüllung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, was in etwa der früheren Wandlung gleichsteht.
Leg dich doch nicht mit einem Juristen an;)
Übrigens schreibe ich heute schon zum zehnten Mal Reperatur. Hab wohl einen :gpaul: . Es muß natürlich Reparatur heißen.
Gruß
DaFunk
ZitatOriginal geschrieben von fonez.de
Fakt ist, das MM ein 14 Tägiges Rückgaberecht anbietet und dies auch praktiziert.
Habe mir dort meinen Palm letzte Woche gekauft, die Tasten waren abgerieben da Austellungsstück. Ich bin ein paar Tage später zum MM gefahren und habe mir mein Geld geholt, ohne wenn und aber.;)
Dann hast Du aber einen besonders kulanten MM erwischt, hattest einfach nur Glück, oder aber die "kein Austausch"-Regelung von MM bezieht sich wirklich ausschließlich auf Handys...
ZitatOriginal geschrieben von DaFunk
Leg dich doch nicht mit einem Juristen an;)
Mache ich jetzt aber doch Bist Du eigentlich noch Student, Referendar oder schon ein fertiger Jurist?
ZitatOriginal geschrieben von DaFunk
Erst nach zweimaligem Scheitern der Nacherfüllung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, was in etwa der früheren Wandlung gleichsteht.
Sorry, das ist so nicht richtig.
Der alte Anspruch auf Wandelung wurde ersetzt durch ein Rücktrittsrecht (insofern stimmt Deine Aussage). § 437 Nr. 2 verweist diesbezüglich auf § 323. Hieraus ergibt sich, daß vor Erklärung des Rücktritts grundsätzlich eine Fristsetzung zu erfolgen hat. Der Rücktritt vom Vertrag ist also grundsätzlich erst dann möglich, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) erfolglos verstrichen ist (logische Folge: sog. "Recht auf zweite Andienung", vgl. etwa Schubel, JuS 2002, 313, 317).
§ 440 BGB (und daneben § 323 II) enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist die grundsätzlich erforderliche Fristsetzung entbehrlich.
Hieraus (genauer: aus § 440 Satz 1 Alt. 2, Satz 2, auf den Du Dich beziehst) ergibt sich jedoch nicht (wie Du behauptest), daß ein Rücktritt erst nach zweimaligem Scheitern der Nacherfüllung möglich sei. § 440 regelt - wie geschrieben - nur einige der Fälle der Entbehrlichkeit der grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung.
ZitatOriginal geschrieben von DaFunk
Übrigens ist das Problem, dass man eigentlich zunächst gegen den Hersteller keine Ansprüche hat.
Gewährt der Hersteller eine Garantie (was meines Wissens jeder Handyhersteller macht), so hat man selbstverständlich auch Ansprüche gegen diesen.
Oh mein Gott jetzt isses passiert - Juristen fangen eine Fachdiskussion an. In kürze wirds hier wohl lichterloh brennen. Womit sich wieder mal bestätigt 2 Juristen 4 Meinungen!
Nicht sauer sein bitteschön!
Also in Vorzeiten, als ich noch kein Internetz hatte, bin ich denen im MM ganz schön auf den Zeiger gegangen. Ich hatte ein Radio gekauft und war nicht wirklich zufrieden damit. Also retour mit dem Teil und ein neues geholt. Das war mir aber auch irgendwie nicht recht, so wiederholte ich die Prozedur. Das dritte Gerät war dann defekt und ich wollte dann überhaupt nicht mehr. Ganz dickes Lob an meinen MM die haben mich als wirklich nervigen Kunden korrekt bedient (auch wenns in ihnen brodelte) und anstandslos meine abstruse Umtauschorgie mitgemacht. Und das ganz ohne BGB! Dafür ein :top:
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von ashd
Mache ich jetzt aber doch Bist Du eigentlich noch Student, Referendar oder schon ein fertiger Jurist?
Sorry, das ist so nicht richtig.
Der alte Anspruch auf Wandelung wurde ersetzt durch ein Rücktrittsrecht (insofern stimmt Deine Aussage). § 437 Nr. 2 verweist diesbezüglich auf § 323. Hieraus ergibt sich, daß vor Erklärung des Rücktritts grundsätzlich eine Fristsetzung zu erfolgen hat. Der Rücktritt vom Vertrag ist also grundsätzlich erst dann möglich, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) erfolglos verstrichen ist (logische Folge: sog. "Recht auf zweite Andienung", vgl. etwa Schubel, JuS 2002, 313, 317).
§ 440 BGB (und daneben § 323 II) enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist die grundsätzlich erforderliche Fristsetzung entbehrlich.
Hieraus (genauer: aus § 440 Satz 1 Alt. 2, Satz 2, auf den Du Dich beziehst) ergibt sich jedoch nicht (wie Du behauptest), daß ein Rücktritt erst nach zweimaligem Scheitern der Nacherfüllung möglich sei. § 440 regelt - wie geschrieben - nur einige der Fälle der Entbehrlichkeit der grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung.
Gewährt der Hersteller eine Garantie (was meines Wissens jeder Handyhersteller macht), so hat man selbstverständlich auch Ansprüche gegen diesen.
So gefällt es mir:top:
Optimal wenn man Juristen im Forum hat, da lernt man wenigstens etwas.
Also weiter mit §§§ damit ich das nächste mal weiß was ich darf.
Mfg Trialer
ZitatOriginal geschrieben von World Of Cover
Ich nehme keine gebruchten Geräte mehr rein, nur NEU verpackte...
@WOC: Clever, Clever
ZitatOriginal geschrieben von DaFunk
Übrigens ist das Problem, dass man eigentlich zunächst gegen den Hersteller keine Ansprüche hat.
Hammer wohl geklärt...
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