Frank, Du hast Recht...die Verwaltungsbehörden dürfen nicht "auf Tutti" in den fließenden Verkehr eingreifen. Dies wäre nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr, beispielsweise bei einem stark qualmendem PKW, möglich.
Die sog. "Allgemeine Verkehrskontrolle" steht nur Beamten der Polizei zu. Die Rechtsgrundlage hierzu ergibt sich aus § 36 V StVO.
ZitatPolizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.