Fitnessstudio berechnet Präventionspauschale nach §20 SGB auch ohne Nutzung - legal?

  • Sowohl die 9 Monate als auch die Verlängerung um 18 Monate sind unwirksam.


    Und das ist nicht alles, was ich an diesem Vertrag für Rotz halte - das ist wirklich eine miese Konstruktion. Wird da irgendwo mal aufgeführt, was man nun jährlich tatsächlich zu zahlen hat oder muss man sich das aus diesen Einzelpositionen selbst zusammenbasteln?


    Sieh zu, dass Du da rauskommst. "Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen." -> gefällt mir auch gut.


    Abgebucht scheint der Knabe ja eh schon zu haben. Ich würde kündigen, wobei man über die nun maßgebliche Kündigungsfrist wieder streiten kann - verhandel mit dem Betreiber, dass er Dir anteilig die Kohle zurücküberweist. Da er das vermutlich eh nicht machen wird, riecht es danach nach dem Gang zum Rechtsanwalt (oder kannst Du die Kohle noch zurücholen?).

  • Wird sich vermutlich die Bank querstellen das ist ja ein ebenso leidiges Thema geworden was Lastschriften zurückholen betrifft. RA wäre eigentlich kein großes Problem RS ist vorhanden. Also mit "harten Bandagen" via RA sieht Du nach der Lektüre Chancen a) rauszukommen und b) evtl. auch die Präventionsgebühren wiederzubekommen, weil der Vertrag hinten und vorne nicht stimmt, versteh ich das richtig?

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • Obwohl ich den Vertrag schon in und auswendig kenne fällt mir eigentlich eben erst ein netter Widerspruch auf:


    Zitat

    - Cardiotraining, Spinning, Wirbelsäulengymnastik, Aerobic incl. sämtlicher Kurse gemäß Kursplan. 1,49€


    Führt das nicht die Sonderregelung der Präventionskurse ad absurdum?


    EDIT: und gestern ist mir noch was aufgefallen was ich nicht abgetippt habe - weiter heisst es im Vertrag (sinngemäß - hab ihn grad nicht da): Der Nutzer erklärt sich mit der länger als üblichen Laufzeit und Laufzeitverlängerung einverstanden. Also kann ich nicht mal dagegen vorgehen :( Lehrt einen wieder mal dass man sich echt die Zeit nehmen muss wirklich jeden Satz in AGBs zu lesen und abzuklopfen :(

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • ich würde sagen die laufzeit und kündigungsfrist ist trotzdem unwirksam. nur weil ich darauf hinweise, dass die vereinbarung rechtlich eigentlich anders sein muss, wird sie dadurch nicht gültig ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise


    EDIT: und gestern ist mir noch was aufgefallen was ich nicht abgetippt habe - weiter heisst es im Vertrag (sinngemäß - hab ihn grad nicht da): Der Nutzer erklärt sich mit der länger als üblichen Laufzeit und Laufzeitverlängerung einverstanden. Also kann ich nicht mal dagegen vorgehen :( Lehrt einen wieder mal dass man sich echt die Zeit nehmen muss wirklich jeden Satz in AGBs zu lesen und abzuklopfen :(


    Sowas ist doch rechtlich völlig belanglos: Verstoßen Kernlaufzeit oder der Zeitraum einer stillschweigenden Verlängerung gegen ein Klauselverbot, sind die entsprechenden AGB-Klauseln unwirksam. Daran ändert auch so eine bauernschlaue Zusatzvereinbarung nichts.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Ok, gut zu wissen, danke^. Damit wäre dann ja eigentlich der ganze Vertrag hinfällig, oder? Oder deckt die salvatorische Klausel das hinreichend?

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • Wenn sich die die eigentliche Laufzeit bzw. die die Laufzeit der stillschweigenden Verlängerung regelnde Klausel von der in deinem vorletzten Beitrag aufgeührten Klausel sinnvoll trennen lässt, bleiben die beiden Klauseln wirksam, sofern sie nicht selbst unzulässige Zeiträume beeinhalten.


    Da bei dir aber eine stillschweigende Verlängerung um 18 Monate bei einer Kündigungsfrist von 9 Monaten vorgesehen ist, kann man die die stillschweigende Verlängerung regelnde Klausel schonmal streichen.


    Damit ist der Vertrag, sollte er bereits über die ursprüngliche MVLZ raus sein, mit gesetzlicher Frist kündbar. Und sollte die ursprüngliche MVLZ länger als zwei Jahre betragen, wäre auch diese Klausel unwirksam.


    Die tollen salvatorischen Klauseln kann man sich mittlerweile schenken, da seit 2002 § 306 BGB eine solche Regelung enthält.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

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