Nun ja ... zumindest halte ich eine Info an MDK und Sozialversicherung für angezeigt. Ich mag hier nicht von "Bürgerpflichten" sprechen ... einen möglicherweise gewerbsmäßigen Sozialbetrug sollte man aber nicht durch Mitwisserschaft decken. Des weiteren halte ich es für sinnvoll, den Sachverhalt - wie er sich darstellt - der zuständigten Staatsanwaltschaft vorzutragen mit der Bitte um Prüfung, ob sich hier ein Anfangsverdacht für strafbare Handlungen ergibt.
Welche Entscheidung Sozialversicherung und Behörden letztlich treffen, mag dahingestellt bleiben. Den Sachverhalt können sie allerdings nur dann prüfen, wenn er ihnen bekannt ist. Und insoweit halte ich es für selbstverständlich, den Entscheidungsträgern diese Informationen nicht vorzuenthalten.
Wenn der Betreiber Dir angeboten haben sollte, das Anwesenheitsheft für die Sozialkasse wahrheitswidrig auszufüllen - und das in anderen Fällen vielleicht sogar getan hat -, halte ich einen behördlichen "Genickschuss" für unentbehrlich. Mitleid mit gewerbsmäßigen Sozialbetrügern halte ich jedenfalls für absolut unangebracht.
Und wenn das Erschleichen von Sozialleistungen ohne Gegenleistung durch die Behörden für rechtmäßig erachtet werden sollte, gibt es immer noch die Medien, die solche Behördenentscheidungen moralisch durchleuchten. Und das ist eine Situation, die keine der beteiligten Stellen im Angesicht leerer Sozialkassen riskieren wird. Vor solcher Schlagzeile graut es jedem Behördenleiter.
Vor diesem Hintergrund schätze ich Deine Chancen, dem Betreiber eine richtige Breitseite verpassen zu können, als gut ein. "Kleckern" war gestern ...
Halali :top:
Frankie
Erg.:
Ich weiß nicht mehr, wie ich Dir das mit der vertraglichen Vereinbarung noch nahebringen soll ... nehmen wir zu Abwechslung mal einen Mobilfunkvertrag:
Auf Deinen Fall übertragen würde es sinngemäß heißen:
"Für Verbindungen in satellitengestützte Netze wird ein Entgelt von 57,- € erhoben."
Jetzt die Preisfrage:
Muss die 57,- € auch derjenige Kunde zahlen, der gar nicht in ein solches Netz anruft?
Noch ein Versuch:
"Im folgenden Jahr wird jährlich am 1. Januar für die Eigenpräventionsmaßnahmen nach §20 SGB, ein Entgelt von €57,- erhoben"
Es werden 57,- € erhoben für die Eigenpräventionsmaßnahmen nach §20 SGB. Daraus folgt m.E. unzweifelhaft, dass für keine Eigenpräventionsmaßnahmen auch keine 57,- € anfallen.
Ich kann das drehen und wenden, wie ich will. In keinem einzigen Fall sehe ich eine Zahlungsverpflichtung für den Fall, dass es Eigenpräventionsmaßmahmen nicht gegeben hat. Sonst müsste der Text halt lauten, dass "pauschal ohne Erbringung einer Leistung" 57,- € erhoben werden. Ein Entgelt für eine Leistung (also gerade keine Pauschale) setzt schon begrifflich die Erbringung der Leistung voraus.
Und jetzt gebe ich endültig auf. Vielleicht habe ich für die Beurteilung solcher Verträge einfach nur nicht genug Muskelmasse im Schädel ...
Mit Gehirnsubstanz wäre mir schon die Schaffung der zitierten Vertragsklausel gar nicht erst möglich. So hat das SGB etliche Bücher (welches meint der Betreiber überhaupt - vielleicht das dreizehnte?) und ...
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