handyzek.de: TT-Angebote rechtlich bindend oder nicht ?

  • Zitat

    Original geschrieben von echter-elch
    @ pasen


    DIN ist schön und gut, aber passt hier nicht. Du hast eine Willenserklärung und damit ein ANgebot abgegeben und Handyzek hat es durch Bestätigung angeniommen. Die Angaben hier sind nur eine invitatio ad offerendum


    Das ist auch soweit richtig.
    Ich glaube pasen verwechselt Vertrag und Bestellung.
    Der Vertrag ist mit Annahme durch Handyzek geschlossen.
    Die Bestellung ist jedoch erst mit dem Erhalt der Ware abgeschlossen(beendet).


    Handyzek schreibt "Die Auszahlung wird circa 8 Wochen nach Abschluß der Bestellung überwiesen."


    Da kann man jetzt höchstens noch rätseln, ob er den Vertragsschluß meinte, oder den Abschluß der Bestellung.


    Aus meiner Sicht ist das soweit alles korrekt.


    Ich habe auch einen Vodafone-Anschluß beauftragt, und bekam die Auszahlung auch erst, nachdem ich die 1te Rechnung vorlegen konnte. Daher empfinde ich das als OK.

    oída oudén eidós
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    Samsung A54

  • Welch Unsinn: vereinfacht gesagt ist eine Bestellung lediglich nur die Vorstufe für einen Vertrag(sschluß) - durch Annahme oder Vereinbarung.


    Mit dem vollständigen Austausch der im Vertrag vereinbarten Leistungen ist der Vertrag dann beidseitig erfüllt (und nicht die Bestellung).


    Wenn sich Handyzek in seinen Vertragsbedingungen unklar ausdrückt, geht das zu seinen Lasten.........

  • Das kannst du jetzt drehen und wenden, wie du willst.
    Es bleibt dabei: erst mit Erhalt der Ware ist die Sache abgeschlossen.
    In dem Fall mit Schaltung der DSL-Leitung bzw. Überweisung des Geldes.

    oída oudén eidós
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    Samsung A54

  • Zitat

    Original geschrieben von Marco76
    Das kannst du jetzt drehen und wenden, wie du willst.
    Es bleibt dabei: erst mit Erhalt der Ware ist die Sache abgeschlossen.
    In dem Fall mit Schaltung der DSL-Leitung bzw. Überweisung des Geldes.


    Drehen und Wenden brauch + will ich gar nix!
    Es geht um Deine unzutreffenden Begriffsbestimmungen, die hier zu einer Verunsicherung führen können/dürften...

  • Zitat

    Original geschrieben von jhh
    Drehen und Wenden brauch + will ich gar nix!
    Es geht um Deine unzutreffenden Begriffsbestimmungen, die hier zu einer Verunsicherung führen können/dürften...


    Die Bestellung ist ein Begriff, der umgangssprachlich den gesamten Prozess des Rechtsgeschäfts von der Abgabe einer Willenserklärung bis zum Erhalt der Ware definiert.
    Der Vertrag ist mit Annahme durch den Händler geschlossen, und beinhaltet die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen.


    Beides, Bestellung und Vertrag, sind erst mit Erhalt der Ware vollständig erfüllt.
    Und nur darum geht es hier.


    Die Bestellung beinhaltet quasi den Vertrag. Ich hab das nicht dazu geschrieben, darum kommt es falsch rüber.


    Aber es ändert ja nix, zur Debatte steht der Zeitpunkt der Auszahlung.
    Und da schreibt Handyzek "Abschluß der Bestellung".


    Und die ist nach Erhalt der Ware abgeschlossen.

    oída oudén eidós
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  • Ich habe meine Beiträge gelöscht, weil mir das ganze zu sehr in Richtung einer konkreten Rechtsberatung ging. Soweit Bedarf besteht würde ich grundsätzlich den Betroffenen zu einer qualifizierten anwaltlichen Beratung raten und nicht unbedingt auf rechtliche Ausführungen hier im Forum zu vertrauen, auch nicht von angehenden Juristen.

  • Achsoo. Abschluss der bestellung. Dann koennte man ja auch weiterfassend erst den Abschluss bzw SAS Ende des 24 Monats Vertrages meinen, oder nicht ? Dann duetfte ich das Geld erst 2012 bekommen. 8 Wochen nach Bestellung sind 8 Wochen nach der bestellung. und ich habe ein bestellungsdatum, naemlich den 18.10.2009. und danach zarhlen die 8 Wochen, wenn der haendler sagt , dass das bestelldatum zaehlt. das Gesetz wird i.d.R. Z.G des Verbrauchers ausgelegt und das zurecht. Unklare Bedingungrn fuehren und fuehrten schon in der Vergangenheit zu Ungunsten des haendlers. Die Bestellung ist doch nicht erst mit der gesamten vertragserfuellung abgeschlossen. der haendler kann sich ja nicht einen x beliebigen Punkt der vertragserfuellung aussuchen, in diesem beispiel die Abschaltung des dsl 16000 Anschlusses und nicht die anschaltung des UMTS Anschlusses und nicht die Bestellung. - absurd-

  • Abschluss des Vertrages ist in dem Zeitpunkt, wenn das Rechtsgeschäft für beide Seiten verbindlich wird.
    Abschluss der Bestellung ist genaugenommen in dem Fall das gleiche. Jedoch ist hier aufgrund der extra differenzierten Wortwahl des Bestellers und einer Auslegung nach §§133, 157 BGB davon auszugehen, dass hier die Erledigung des Bestellvorgangs gemeint ist. Erledigt bedeutet, dass dieser keinerlei rechtliche Wirkung mehr entfaltet. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestellung seitens des Anbieters angenommen wurde und der Vertrag fortwirkend erfüllt wird.


    Lange Rede, kurzer Sinn: In diesem Fall ist Handyzek im Recht. Eine Klage dürfte vergeblich sein.


    Der Besteller kann sich jedoch auf Irrtum berufen (da hier offensichtlich eine andere Auslegung geschah) und den Vertrag anfechten. Folge: Vertrag wird ex tunc (von Anfang an) unwirksam.
    Problem: Der Vertrag mit Handyzek und der Vertrag mit der Telefongesellschaft sind 2 verschiedene Dinge. Dass der Vertrag mit Handyzek hier evtl. der Grund für den anderen Vertrag war führt somit höchstens zu einem Motivirrtum. (rechtlich irrelevant)


    Folge der Anfechtung: Vertrag mit Handyzek besteht nicht, Mobilfunk/DSL-Vertrag schon. Folglich bleibt der Kunde evtl ganz ohne Prämie sitzen.


    Mein Rat: Füße stillhalten und darauf warten, dass die 8 Wochen nach Freischaltung abgelaufen sind, danach ist es ein leichtes einen Titel vor Gericht zu erlangen, falls noch Bedarf besteht.


    Ich hoffe, ich konnte behilflich sein :-)


    MfG
    der angehende Jurist

  • Was evtl noch wichtig sein könnte: Die Zahlungsversprechen der Hotline führen zu keiner Vertragsänderung und haben somit keinerlei Wirkung auf die Fälligkeit der Leistung (Auszahlung des Geldes). Ohne Fälligkeit der Leistung, kein Verzug...

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