danke. hab sie mir mal durchgelesen.
da steht unter anderem folgendes:
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als
ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall
über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz
1 c) ausgelöst hat;
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Wenn ich das richtig verstehe, müssten sie es übernehmen, weil der Rechtschutzfall erst mit der Ablehnung des Widerrufs angefangen hat (der innerhalb der Versicherungszeit liegt).
So versteh ich das als laie zumindest