ZitatOriginal geschrieben von DIGI66
Er kann nicht gutgläubig vom Täter der Unterschlagung erwerben. Das geht nur, wenn ein Hehler dazwischen hängt.
Natürlich kann er das.
Das Gerät ist seinerzeit weder o2 als unmittelbarem Besitzer abhanden gekommen noch würde es jetzt bei einem Verkauf dem Verkäufer als Besitzmittler von o2 abhanden kommen. Von daher kein Raum für § 935 I BGB.
Betrug ggü. und z.N. von o2 oder Betrug ggü. und z.N. des Erwerbers? Vertreter der Makeltheorie?