Da das hier ja scheinbar von Interesse ist, zitiere ich mal weitere Infos von der BNetzA:
Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Erreichbarkeit muss bei Ortsnetzrufnummern der aufnehmende Anbieter den Portierungsauftrag mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Vertrages bei dem abgebenden Anbieter erteilt haben. Damit der neue Anbieter Gelegenheit hat, den alten Anbieter fristgemäß zu kontaktieren, sollte der Kunde den Portierungsauftrag einige Tage vor Ablauf der 6-Tages-Frist beim aufnehmenden Anbieter gestellt haben.
Die Kündigung kann somit auch selbst erfolgen, allerdings muss der neue Anbieter die Portierung bis spätestens 6 Arbeitstage vor Ende des Vertrags beim alten Anbieter beauftragen. Und, wie die BNetzA schon selbst sagt: dazu kommen noch die Tage, die der neue Anbieter braucht, bevor er die Portierung weiterreicht.
Im Ergebnis ist es wohl somit am einfachsten, Kündigung und Portierung beides durch den neuen Anbieter beauftragen zu lassen.
Gruß,
Bexman