O2 Flatrate in alle Netze für 40 Euro

  • Echt jetzt? Er meinte zu mir da fallen keine Kosten an


    Selbst wenn ich einen neuen Vertrag bei denen abschließe nehmen die einem die 25 Euro ab?


    das is ja mal echt hart

  • Zitat

    Original geschrieben von qwqw
    Der Hotliner wusste bestimmt, dass du nicht widerrufen kannst wenn du viermal ein Telefonat mit dem Vertrag durchführst. Daher kannst du nicht mehr widerrufen und musst die 25 Euro Bereitstellungsgebühr natürlich bezahlen.


    Warum sollte er, vorausgesetzt die Widerrufsfrist ist noch nicht abgelaufen, nicht mehr widerrufen können?

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Warum sollte er, vorausgesetzt die Widerrufsfrist ist noch nicht abgelaufen, nicht mehr widerrufen können?


    Wegen § 312d Abs. 3 BGB.

  • Zitat

    Original geschrieben von Royal Flush
    Wegen § 312d Abs. 3 BGB.


    o2 hat also den Vertrag bereits vollständig erfüllt?

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, es sind daher in regelmäßiger Wiederkehr über die Vertragslaufzeit hinweg Dienstleistungen zu erbringen.


    Von einer vollständigen Erfüllung seitens o2 kann also gar nicht die Rede sein.


    Selbst nach § 312d III BGB i.d.F. vor dem 4.8.09 konnte man hier keinen vorzeitigen Erlöschenstatbestand bejahen, da es sich um eine teilbare Dienstleistung handelt.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Es genügt i.d.R. bereits die Zurverfügungstellung der Leistung seitens o2 und die Nutzung durch den Kunden, um das Widerrufsrecht zu verlieren.

  • Zitat

    Original geschrieben von Royal Flush
    Es genügt i.d.R. bereits die Zurverfügungstellung der Leistung seitens o2 und die Nutzung durch den Kunden, um das Widerrufsrecht zu verlieren.


    Bei einer unteilbaren Dienstleistung (Schulbeispiel: Umzug) mag das zutreffen, nicht jedoch bei einer teilbaren, und schon gar nicht mehr nach der der Änderung des § 312d III BGB, da seitdem ausdrücklich von einer vollständigen Erfüllung gesprochen wird.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Bei einer unteilbaren Dienstleistung (Schulbeispiel: Umzug) mag das zutreffen, nicht jedoch bei einer teilbaren


    Der falschen Ansicht ist wohl nur Staudinger gewesen. Das gab die Norm vom Wortlaut nicht her, weswegen er sie teleologisch reduzieren wollte.
    Ich bin der Ansicht, dass dem Provider durch hohen anfänglichen organisatorischen Aufwand eben nicht zuzumuten ist, das Verhältnis ex nunc aufzulösen, ohne dass diesem Nachteile entstehen. Sollte o2 das auch so sehen, führt wohl kein Weg an einer Feststellungsklage vorbei.

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