Echt jetzt? Er meinte zu mir da fallen keine Kosten an
Selbst wenn ich einen neuen Vertrag bei denen abschließe nehmen die einem die 25 Euro ab?
das is ja mal echt hart
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Echt jetzt? Er meinte zu mir da fallen keine Kosten an
Selbst wenn ich einen neuen Vertrag bei denen abschließe nehmen die einem die 25 Euro ab?
das is ja mal echt hart
ZitatOriginal geschrieben von qwqw
Der Hotliner wusste bestimmt, dass du nicht widerrufen kannst wenn du viermal ein Telefonat mit dem Vertrag durchführst. Daher kannst du nicht mehr widerrufen und musst die 25 Euro Bereitstellungsgebühr natürlich bezahlen.
Warum sollte er, vorausgesetzt die Widerrufsfrist ist noch nicht abgelaufen, nicht mehr widerrufen können?
ZitatOriginal geschrieben von Dauerposter
Warum sollte er, vorausgesetzt die Widerrufsfrist ist noch nicht abgelaufen, nicht mehr widerrufen können?
Wegen § 312d Abs. 3 BGB.
ZitatOriginal geschrieben von Royal Flush
Wegen § 312d Abs. 3 BGB.
o2 hat also den Vertrag bereits vollständig erfüllt?
Wenn man damit telefonieren kann offenbar schon, oder?
Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, es sind daher in regelmäßiger Wiederkehr über die Vertragslaufzeit hinweg Dienstleistungen zu erbringen.
Von einer vollständigen Erfüllung seitens o2 kann also gar nicht die Rede sein.
Selbst nach § 312d III BGB i.d.F. vor dem 4.8.09 konnte man hier keinen vorzeitigen Erlöschenstatbestand bejahen, da es sich um eine teilbare Dienstleistung handelt.
Ein "ich will das Internet-M aber fuer weniger als 10 EUR" duerfte wohl kaum als Widerrufsgrund durchgehen.
Es genügt i.d.R. bereits die Zurverfügungstellung der Leistung seitens o2 und die Nutzung durch den Kunden, um das Widerrufsrecht zu verlieren.
ZitatOriginal geschrieben von Royal Flush
Es genügt i.d.R. bereits die Zurverfügungstellung der Leistung seitens o2 und die Nutzung durch den Kunden, um das Widerrufsrecht zu verlieren.
Bei einer unteilbaren Dienstleistung (Schulbeispiel: Umzug) mag das zutreffen, nicht jedoch bei einer teilbaren, und schon gar nicht mehr nach der der Änderung des § 312d III BGB, da seitdem ausdrücklich von einer vollständigen Erfüllung gesprochen wird.
ZitatOriginal geschrieben von Dauerposter
Bei einer unteilbaren Dienstleistung (Schulbeispiel: Umzug) mag das zutreffen, nicht jedoch bei einer teilbaren
Der falschen Ansicht ist wohl nur Staudinger gewesen. Das gab die Norm vom Wortlaut nicht her, weswegen er sie teleologisch reduzieren wollte.
Ich bin der Ansicht, dass dem Provider durch hohen anfänglichen organisatorischen Aufwand eben nicht zuzumuten ist, das Verhältnis ex nunc aufzulösen, ohne dass diesem Nachteile entstehen. Sollte o2 das auch so sehen, führt wohl kein Weg an einer Feststellungsklage vorbei.
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