aufgerubbelte CallNow-Karte abgelaufen

  • Hallo,


    ich hab folgendes Problem. Hab mir vor langer Zeit mal eine CallNow Karte im Wert von 15,- Euro gekauft, und wollte damit eine Prepaid-Sim von einem Discouter, der im Vodafone-Netz funkt aufladen, was leider nicht funktioniert hat. Nach etwas googlen hab ich damals auch gemerkt, das ich wohl die falsche Karte gekauft hab.


    Dann ist die Karte bei mir im Schreibtisch verschwunden, und ich wollte sie irgendwann mal weiterverticken, was ich dann aber nicht getan hab.


    Jetzt hab ich mir aktuell diese Pro7-SIM bestellt, und da ist mir die Karte wieder eingefallen. Also gesucht, gefunden und die Nummer eingetippt. Dann kam die Meldung, das diese Nummer ungültig ist. Nach dem zweiten Versuch hab ich mal genauer auf diese Karte geschaut, und gesehen, das es da ein Verfallsdatum gibt... :eek:


    War mir vorher gar nicht bewusst. Die Karte ist 08/09 abgelaufen. :flop:


    Jetzt steht da auch, das man Karten, die noch nicht aufgerubbelt sind für eine Gebühr umtauschen kann. Aber meine Karte ist ja schon aufgerubbelt...


    Gibt es eine Möglichkeit doch noch an das Guthaben zu kommen?
    Gabs da nicht irgendwelche Urteile, das Guthaben nicht verfallen darf?
    Oder gilt das in dem Fall nicht?
    Der Netzbetreiber weiß ja sicher, das diese Karte bisher noch nicht eingelöst wurden...


    Bin für jeden Tipp dankbar. Wäre schade um die 15 Euro... :rolleyes:


    Viele Grüße,
    Sebastian

  • Eine kleine Einführung in deutsches Recht (keinen Anspruch auf Richtigkeit),


    so eine Aufladegutschein ist ein Gutschein und sofern dieser kein Verfallsdatum hat, gilt dieser mindestens 3 Jahre, sofern es den Verkäufer bzw. sein Unternehmen gibt. Natürlich kann der Verkäufer diesen auf Kulanz auch noch nach 3 Jahren akzeptieren.


    Da dieser aber ein Verfallsdatum hat, welchem Du beim Kauf zugestimmt hast, wirst Du wohl aus rechtlicher Sicht schlechte Karten haben dafür einen Gegenwert zu bekommen.


    Da kann man nur auf die Kulanz von Vodafone hoffen.

    Vor dem Fragen - bei https://www.prepaid-wiki.de nachschlagen!

    Kontaktformular
    Nutzer von: Nokia 8 Sirocco | ginlo + Threema| GMX ProMail| DKB + Sparkasse + C24 + AmEx| Fax: simple-fax.de |Internet: Vodafone Smart XL 90 GB für rechnerisch 14,66 €/Monat | Mobilfunk: CallYa Digital(35 GB LTE im Vodafone-Netz
    + SMS&Sprach-Flat für 20,00 €/28d)

  • Verfallsdatum ist in D irrelevat. Guthaben kannst Du, sofern nicht aufladbar, beim Käufer bzw. Ausgeber (Vodafone) dir auf dein Konto zurück überweisen lassen. Gutscheine werden in D generell als Kredit gesehen bzw. als Vorauszahlung. Ist also nicht zeitlich beschränkbar durch einseitige Bestimmung. Musst halt den Aufwand über einen z.B. Shop gehen und dort deine Ansprüche anmelden. Oder per hotline (www oder Telefon).

  • Nein, noch anders:


    Gültigkeit < als gesetzliche Verjährung (3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem "Kauf" erfolgte=
    Auszahlung nach Ablauf der Gültigkeit, vorher nicht



    Gültigkeit > als gesetzliche Verjährung (3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem "Kauf" erfolgte=
    Keine Auszahlung.


  • Was willst Du uns damit sagen?

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  • Daß man das Guthaben nur in bar zurückbekommt, wenn dessen Gültigkeit abgelaufen ist, dessen Kauf aber noch keine drei Jahre zurückliegt. Dann gelte es als verjährt und man habe Pech.

    „Nichts können ist noch lange keine neue Richtung!“ – Arnold Böcklin

  • Zitat

    Original geschrieben von Nokiahandyfan
    Was willst Du uns damit sagen?


    Also verstehen kann man das schon.


    Nur richtig ist es trotzdem nicht.


    Die meisten Gutscheine sind wie Inhaberschuldverschreibungen (nach § 793 BGB) zu behandeln. Daher besteht ein Anspruch auf Leistung, aber nicht auf Gegenwert. Auszahlung läßt sich nur bei Geschäftsaufgabe "erzwingen".


    Ohne Gültigkeit, gilt die gesetzliche Regelung, wie bereits erläutert.


    Mit vorgegebener Gültigkeit gilt AGB-Recht, d.h. der "Käufer" darf nicht unangemessen benachteiligt werden. Da sich in der Vergangenheit schon jemand aufgrund einer zu kurzen Gültigkeit benachteiligt fühlt, gibt es Urteile, die besagen, das Fristen unter den gesetzlichen Fristen (§ 195 BGB) ungültig sind und dann die gesetzlichen Fristen gelten.


    Für den TE: Nach den Urteilen googlen und nett bei Vodafone nachfragen. Da läßt sich sicher was machen.


    mMn dürfte auch der "Rubbel"-Passus gegen AGB-Recht verstoßen, aber IANAL.


    Der Beitrag stellt ausschließlich meine Meinung/Sicht der Dinge dar!

  • Zitat

    Original geschrieben von jockelomat
    Daß man das Guthaben nur in bar zurückbekommt, wenn dessen Gültigkeit abgelaufen ist, dessen Kauf aber noch keine drei Jahre zurückliegt. Dann gelte es als verjährt und man habe Pech.


    Nette Interpretation, so aber auch nicht richtig. ;-)

  • Mist. :D
    Verjähren tut da also nix? Dann ist es doch noch besser. :)

    „Nichts können ist noch lange keine neue Richtung!“ – Arnold Böcklin

  • Teletim schrieb:
    >Die meisten Gutscheine sind wie Inhaberschuldverschreibungen (nach § 793 BGB) zu behandeln.


    Sind es denn Gutscheine? Ist in den Rubbelkarten bzw. Kassenbons mit Nummer drauf irgendein Wert verkörpert?


    Bei vielen Billigheimer-Prepaidanbietern ist es ja gar nicht so einfach einen EVN zu bekommen. Manchmal muss man sich irgendeinen Wisch nachträglich bestellen, da steht dann drauf:


    Zitat

    Rechnung über eine Anzahlung von Mobilfunkdienstleistungen.


    So gesehen ist die Rubbelkarte kein Gutschein, sondern eine Quittung - Leute die bei o2 Easy-Money-Karten haben und sich diese auszahlen lassen wollen, sind ja zuweilen mit dem Ansinnen von o2 konfrontiert, Quittungen für "Echtgeld-Aufladungen" auch Jahre nachträglich beizubringen.


    Wenn es aber eine Anzahlung ist, dann ist es letztlich eine Geschichte die sich rein in den Büchern des Mobilfunkanbieters abspielt, also der Bereich von Forderungen, Verbindlichkeiten etc., und da sage ich im Zweifel zu meinen Gunsten: 30 Jahre, wenn nicht Verwirkung mangels Aktivität zur Anspruchsdurchsetzung eintritt.


    Und weil das Wort von der Inhaberschuldverschreibung fiel: manche, wie eben z.b. Vodafone, aber auch bei Tchibo las ich schon aehnliches, drucken einen Text auf ihre Rubbelkärtchen der solche Assoziationen wecken soll. Ob man aus einem Stück Plastillin durch intensives Kneten eine Billardkugel machen kann ist mal dahingestellt ... jedenfalls weiss ich von Schecks (die den Inhaberschuldverschreibungen meiner bescheidenen Ansicht nach am nächsten kommen), dass die Bank sie nach Ablauf der Vorlegefrist nicht mehr als Scheck annehmen muss, der gesonderte Scheckanspruch mit seinen Privilegien zwar verfällt aber dann eben immer noch die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des zugrundeliegenden (Schuld-)Rechtsverhältnisses greifen - umständlicher, aber nicht unmöglich. - Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass bei angeblichem Verfall des vermeintlichen Gutscheins eine Vertragspartei ungerechtfertigt bereichert wäre, und der altbekannte und beliebte § 823 BGB zum Zuge käme.


    EDIT: Beispiel Fahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs: oft ist auf Streifenkarten auf der Rückseite eine Seriennummer und oder ein Ausgabedatum aufgedruckt und der Hinweis: "Diese Fahrkarte ist nach einer Tarifänderung noch maximal X Monate gültig". Nach einer Tarifänderung gibt es immer Übergangsregelungen: eine zeitlang ist die alte Fahrkarte, obwohl streng nach Regel bereits ungültig, aufgrund der Übergangsregelung noch für z.b. zwei Monate dennoch legitimiert, und danach ist eine Umtauschfrist in Geld oder neue Fahrkarten vorgesehen. Das wird schon seine Gründe haben! Und die ganzen Urteile zur Guthabengültigkeit wurzeln letztlich im Bereich der Telefonkarten für öffentliche Telefonzellen. Und genau die sind heutzutage befristet - mit der wichtigen Ausnahme, dass ihr Guthaben nach Ablauf auf eine neue Karte umgebucht werden kann!!

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