ZitatOriginal geschrieben von lm76
Da es keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, ist dies Auslegung der Gerichte.
Naja, die gesetzliche Regelung ist eigentlich eindeutig.
ZitatDiese gehen sogar zum Teil über die angegeben 3 Tage hinaus. Während ein Discounter sortimentsfremde Aktionsware mindestens drei Tage auf Lager haben muss (Urteil des OLG Düsseldorf v. 5.3.2002, Az: 20 U 130/01), kann die Prospektwerbung im Bereich der Unterhaltungselektronik selbst dann irreführend sein, wenn die dort angepriesenen Computer nach einer Woche ausverkauft sind (BGH-Urteil v. 4.2.1999, Az: I ZR 71/97).
Die Urteile sind ja schon ein bisschen älter. Ich gehe nicht davon aus, dass BGH und Co. diese Urteile heute wieder so fällen würden.
Übrigens können im Einzelfall auch weit weniger als 2 Tage ausreichend sein, bspw. 1-2 Std. Hätte Lidl letztes Jahr bei der Bahnfahrkartenaktion nicht (dummerweise) explizit mit "von 19. bis 28. Mai 2005 verfügbar" geworben, wäre es nicht abmahnbar gewesen, dass teilweise schon nach 30min und bundesweit nach 2 Std. von den 1.000.000 Fahrkarten keine mehr übrig waren. Die Menge war hier so ausreichend geplant, dass das für ein Nichtverschulden gereicht hätte.
ZitatIch denke wir stimmen aber überein, daß wenige Stunden absolut unzureichend sind.
Richtig. Bzw. jein. Kommt ja auf den Einzelfall darauf an. Und da ich die absolute Menge der Notebooks nicht kenne, vermag ich das nicht zu beurteilen. Aber tendenziell würde ich hier schon "ja" sagen.
Hach das Wettbewerbsrecht ist schon was Tolles. Aber das wäre hier dann OT.
Zitat
Ja, und?