Problem beim Widerruf

  • Ja ok, ich geb zu der Post oben war völlig sinnfrei, fragen wollte ich eigentlich ob jemand nen passenden Text oder § für mich hätte.

  • Der Widerruf muss weder in juristischer Fachsprache noch unter §§-Nennung erklärt werden.


    Es muss nur hervorgehen, dass der Kaufvertrag vom xx.xx.2010 widerrufen wird.


    Selbst das reine Zurückschicken der Ware reicht aus.


    Meinetwegen auch noch die §§ 312d, 355 BGB anführen.


    Von der Freiberuflichkeit würde ich zunächst gar nichts erwähnen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • 1. Unter den Blindenwerkstätten gibt es weiße und schwarze Schafe.
    Die Spammer zählen in der Regel zu letzteren - ein Anruf beim örtlichen Blindenverein kann da manchmal weiterhelfen.


    2. Meines Wissens rufen die in der Regel Gewerbetreibende an - ob daher der Widerruf akzeptiert wird, ist die Frage. Ist schon etwas anderes, als wenn ich unter meinem Namen einfach irgendwo etwas bestellt und die nicht wissen, ob ich Privater oder Unternehmer bin. Verusch mach natürlich kluch - ob die ihre Forderung in solchen Fällen einklagen, weiss ich auch nicht.


    3. Könnte es sein, dass Dein Vater nur bestellt hat, weil ihm diese spammenden Leute auf die Nerven gehen? Dann gibt es die Möglichkeit, die Freund zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern und darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Bestellung um eine Testbestellung gehandelt hat, um Beweise zu sichern etc.
    Da aber ggf. anwaltlich beraten lassen....

  • Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Dann gibt es die Möglichkeit, die Freund zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern und darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Bestellung um eine Testbestellung gehandelt hat, um Beweise zu sichern etc.


    ... was allerdings nichts an der Wirksamkeit des Kaufvertrages ändert.

  • Ich habe jetzt mal eine Mail geschickt, mal abwarten ob eine Antwort kommt. Schlimmstenfalls behalten wir die Handtücher eben, aber einen Versuch ist es ja wirklich mal wert. Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.


    LG Bernd

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Wenn rein oder überwiegend private Nutzung vorliegt, besteht sehr wohl ein Widerrufsrecht.


    als ich vor einigen Jahren Jura Vorlesungen hatte hies es das es nahezu nicht möglich sei privat und geschäftlich zu trennen - gibt es hierzu zwischenzeitlich neue Informationen (Urteile)?


    Damaliges Beispiel war ein Selbstständiger welcher einen PKW gebraucht verkaufen wollte und aufgrund der gewerblichen Tätigkeit Gewährleistung erbringen musste bzw. GW nicht ablehnen durfte.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Das hast du bestimmt falsch in Erinnerung. Dass es auf die konkrete Nutzung ankommt, war schon immer der Fall.
    Ist ja auch logisch. Sonst hätte z.B. ein Selbstständiger , der ein Taschenbuch für den Urlaub bei Amazon kauft, niemals ein Widerrufsrecht.

  • @ polli Du meinst den Selbständigen, der den auf seinen Betrieb angemeldeten Pkw verkaufen will. Der kann tatsächlich ein Problem haben.


    Andrerseits kann ich mir aber eine Barbiepuppe auch an meine Geschäftsadresse liefern lassen (meist weil man da tagsüber ja auch besser erreichbar ist), die ich privat nutzen will und bestelle damit als Verbraucher.


    Genaueres ist z.B. hier im Urteil des BGh-Urteils anchzulesen, der sich damit auch befassen durfte: http://medien-internet-und-rec…ltext.php?mir_dok_id=2079


    Jimmythebob Von mir wollte bislang nach einem entsprechenden Testkauf noch nie jemand Geld haben. ;) Ist übrigens auch im Wettbewerbsrecht üblich.

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