Nur wenn Lebara es hinbekommen hat eine SIP-Server für VoLTE ins Netz zu stellen.
Lebara Mobile | 06/22: Migration vom Telekom Netz zu Telefónica o2 | 08/24: Verkauf an Waterland Private Equity
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Die Aktion scheint weiterzulaufen
https://www.teltarif.de/lepara…envolumen/news/90825.html
12GB für 9,99€ ist schon fast Drillisch Niveau
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Hallo,
willst Du sprach-telefonieren oder nur surfen?
Da gibt es in allen Netzen flexiblere Alternativen IMHO.
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Bekam eine E-Mail, dass meine SIM noch 10 Tage ohne Aufladung aktiv bleibt.
Mindestaufladebetrag sind 5 Euro und kann via PayPal, giropay, Kreditkarte bezahlt werden.
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Diese Mail hab ich schon vor knapp einem halben Jahr bekommen. Sim ist noch immer aktiv und voll funktionsfähig.
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Guten Abend, ich hab mal eine Frage ich besitze einen Lebara Account und in diesem Account ist eine Rufnummer hinterlegt, jetzt möchte ich gerne noch meine zweite Nummer hinterlegen. Nur leider finde ich keine Möglichkeit hab jetzt schon seit 2 Tagen alles abgesucht
Kann mir vielleicht jemand von hier erklären wie ich meine zweite Rufnummer hinterlegt bekomme? Oder muss ich für jede Nummer einen neuen Account anlegen?
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Hallo,
bei mir ist das so. Eine Karte habe ich "gekündigt" (Guthaben kam zurück) eine ist ausgelaufen und hat noch 0,02 Euro. Ich will sie aber nicht mehr nutzen.
Verwendest Du beide Lebara-SIM-Karten selbst oder ist eine für Partner/in, Nachwuchs, Freund/Freundin gedacht? Dann wäre ein separater Account sicher sinnvoller.
Die App kannst Du von Account 1 auf Account 2 schnell umschalten.
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Die Bundesnetzagentur hat sich im Amtsblatt 7 zu Lebara eine Verfügung veröffentlicht.
Mitteilung Nr. 50/2023 TKG § 13 Abs. 1 i. V. m. §§ 14 Abs. 3 S. 1, 12 Abs. 6 S. 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Erlasses einer Regulierungsverfügung für den Markt 2 betreffend die Lebara Limited Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat unter Verzicht auf die mündliche Verhandlung folgende Regulierungsverfügung erlassen: I. Der Betroffenen werden folgende Verpflichtungen auferlegt:
1. Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Koppelung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu ermöglichen,
2. über die Koppelung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren,
3. zum Zwecke der Koppelung und Terminierung gemäß Ziffern 1. und 2. Kollokation sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren,
4. Die Pflichten aus Ziffer 1. bis 3. gelten nicht für Verbindungen mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union, soweit und solange für diese Verbindungen die im delegierten Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK geregelte maximale Obergrenze für die Anrufzustellung ins Mobilfunknetz nicht gilt.
5. den Zugang dadurch in diskriminierungsfreier Weise zu gewähren, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffern 1. bis 3. auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren, der in Bezug auf Funktionsumfang und Preis mindestens jenem vergleichbar ist, den sich die Betroffene selbst intern bereitstellt, und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen sowie
6. der Bundesnetzagentur gültige Verträge über Zugangsleistungen nach Ziffern 1. bis 3. ohne gesonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen, es sei denn, der jeweilige Vertrag liegt der Bundesnetzagentur bereits vor.
7. Informationen zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken, sowie über die zu zahlenden Entgelte, welche die zum Zugang berechtigten Unternehmen für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigen und für die eine Nachfrage besteht, zu veröffentlichen; die Angaben zu den Standorten der Zusammenschaltung bzw. der Kollokation müssen nicht veröffentlicht werden, sie müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen zugänglich gemacht werden.
Es wird festgestellt, dass die Betroffene dem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK unterworfen ist. Der vollständige Beschlusstext wurde auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht und kann unter „Einheitliche Informationsstelle“ abgerufen werden. BK3-1-22/012
Mitteilung Nr. 50/2023 TKG § 13 Abs. 1 i. V. m. §§ 14 Abs. 3 S. 1, 12 Abs. 6 S. 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Erlasses einer Regulierungsverfügung für den Markt 2 betreffend die Lebara Limited Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat unter Verzicht auf die mündliche Verhandlung folgende Regulierungsverfügung erlassen: I. Der Betroffenen werden folgende Verpflichtungen auferlegt:
1. Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Koppelung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu ermöglichen,
2. über die Koppelung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren,
3. zum Zwecke der Koppelung und Terminierung gemäß Ziffern 1. und 2. Kollokation sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren,
4. Die Pflichten aus Ziffer 1. bis 3. gelten nicht für Verbindungen mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union, soweit und solange für diese Verbindungen die im delegierten Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK geregelte maximale Obergrenze für die Anrufzustellung ins Mobilfunknetz nicht gilt.
5. den Zugang dadurch in diskriminierungsfreier Weise zu gewähren, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffern 1. bis 3. auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren, der in Bezug auf Funktionsumfang und Preis mindestens jenem vergleichbar ist, den sich die Betroffene selbst intern bereitstellt, und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen sowie
6. der Bundesnetzagentur gültige Verträge über Zugangsleistungen nach Ziffern 1. bis 3. ohne gesonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen, es sei denn, der jeweilige Vertrag liegt der Bundesnetzagentur bereits vor.
7. Informationen zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken, sowie über die zu zahlenden Entgelte, welche die zum Zugang berechtigten Unternehmen für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigen und für die eine Nachfrage besteht, zu veröffentlichen; die Angaben zu den Standorten der Zusammenschaltung bzw. der Kollokation müssen nicht veröffentlicht werden, sie müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen zugänglich gemacht werden.
Es wird festgestellt, dass die Betroffene dem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK unterworfen ist. Der vollständige Beschlusstext wurde auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht und kann unter „Einheitliche Informationsstelle“ abgerufen werden. BK3-1-22/012
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Ja Lebara ist jetzt ein "richtiger" MVNO mit eigener Vorwahl und eigenem Interconnect. Immer wenn ein Anruf im Netz von "Lebara" eingeht, gibts Geld (unter 1 Cent/Minute).
Lebara nutzt in DE das Mobilfunknetz von o2, kann aber nur 2G und 4G verwenden, VoLTE ging bis vor kurzem noch nicht.
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Ja Lebara ist jetzt ein "richtiger" MVNO mit eigener Vorwahl und eigenem Interconnect. Immer wenn ein Anruf im Netz von "Lebara" eingeht, gibts Geld (unter 1 Cent/Minute).
Lebara nutzt in DE das Mobilfunknetz von o2, kann aber nur 2G und 4G verwenden, VoLTE ging bis vor kurzem noch nicht.
Wie hoch sind denn derzeit die Inteterconnection Gebühren ?
Vor allem...als sipgate Kunde....unterscheidet ob dort auf der festnetznummer oder auf der mobilfunknummer angerufen wird ?
P.S. omi im Altersheim hat rund 500 Minuten Monatlich....auf der sipgate festnetznummer....ehem. simquadrat
Eingehende anrufe.....derzeit nur noch rund 100 Minuten abgehend....trotz 4.95 Euro flat
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