fragen zu meinem Mietvertrag

  • Hi,


    ich ziehe bald um und habe heute den mietvertrag erhalten.


    Zu ein paar Punkten habe ich frage und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.


    - Gesetliche Kündigungsfristen:


    [...] 3 Monate unter 5 Jahren Mietdauer, 6 Monate über 5 Jahren etc.


    soweit ich das verstanden habe, gilt sowas seit 2001 nicht mehr und es sind immer 3 Monate. Korrekt?





    - Angemessen Zeitabstände für Schonheitsreparaturen:


    in küchen, bädern und duschen alle _____ jahre
    in wohn / schlafräumen, dielen und toiletten alle _____ jahre
    in anderen nebenräumen alle ____ jahre


    gibts da gesetzlich festgelegte Abstände, oder kann man da eintragen was man möchte? Momentan sind die felder noch leer, weil der vermieter anscheinend selber nicht genau weiss, was da rein muss. Oder ist das auch nicht mehr gültig?






    - Mietanpassung:


    [...] der Vermieter ist berechtigt eine Mieterhöhung nach ablauf eines jahres zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse zu verlangen.


    Ist das noch korrekt? Ist das ein sogenannter Staffelmietvertrag? ich hatte mit dem Vermieter gesprochen und einen Staffelmietvertrag wollte er nicht machen. Könnte man das dann streichen?


    Danke für eure Hilfe.


    Gruß Sebastian

  • Die Klausel mit den Schönheitsreparaturen ist schon mal irrelevant. Sobald da fixe zahlen drin stehen ist das ungültig. Da gabs letztens erst Gerichtsurteile zu.


    Wenn da nichts eingetragen ist, ist das aber auch ungültig - es ist ja nichts festgelegt. Du bist somit nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.

  • Die Klausel mit der Mietanpassung besagt lediglich, dass der Vermieter nach frühestens einem Jahr berechtigt ist, dich mit einer Mieterhöhung zu nerven. Das heißt aber nicht, dass er sie dann nach belieben verdoppeln darf! Er darf sie ggfs. an die "ortsübliche Miete" anpassen. Üblicherweise wirst du alle paar Jahre eine Mieterhöhung bekommen. Wenn du die Klausel streichst, dürfte er das nicht mehr. Er wird dir dann vermutlich allerdings den Wohnungsschlüssel erst garnicht geben :(

  • Zitat

    Original geschrieben von edison
    Die Klausel mit den Schönheitsreparaturen ist schon mal irrelevant. Sobald da fixe zahlen drin stehen ist das ungültig. Da gabs letztens erst Gerichtsurteile zu.


    Wenn da nichts eingetragen ist, ist das aber auch ungültig - es ist ja nichts festgelegt. Du bist somit nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.


    danke, das hilft mir schon mal sehr

  • Zum Thema Kündigungsfristen:
    i.d.R. gelten für dich die Regeln aus § 573c BGB, sprich die üblichen drei Monate, die sich nach 5 Jahre auf 6 Monate erhöhen und nach 8 Jahren auf 9 Monate.


    Zum Thema Mieterhöhung:
    i.d.R. siehe § 558 BGB => mindestens 15 Monate unverändert, frühstens 1 Jahr nach der letzten Erhöhung. Ausnahmen bei Modernisierung und/oder erhöhten Betriebskosten.


    Zum Thema Schönheitsreparaturen:
    wurde bereits gesagt

  • Zitat

    Original geschrieben von JanJ
    Zum Thema Kündigungsfristen:
    i.d.R. gelten für dich die Regeln aus § 573c BGB, sprich die üblichen drei Monate, die sich nach 5 Jahre auf 6 Monate erhöhen und nach 8 Jahren auf 9 Monate.


    [...]


    genau da hatte ich gelesen, dass das bei Mietverträgen nach 2001 nicht mehr gilt.


    jetzt bin ich verwirrt



    edit:


    zitat von hier: http://www.kanzlei-hoelzl.de/a…fristen-bei-wohnraum.html


    2. Rechtslage nach der Mietrechtsreform


    Seither orientiert sich das Gesetz für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfristen nach wie vor an der Dauer des Mietverhältnisses, führt aber nun asymmetrische Kündigungsfristen ein. Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt immer 3 Monate abzüglich 3 Werktage, dagegen verlängert sich beim Vermieter diese Grundkündigungsfrist je nach Dauer des Mietverhältnisses nach 5 und 8 Jahren um jeweils 3 Monate bis zur Höchstfrist von 9 Monaten

  • Zitat

    Original geschrieben von edison
    Die Klausel mit den Schönheitsreparaturen ist schon mal irrelevant. Sobald da fixe zahlen drin stehen ist das ungültig. Da gabs letztens erst Gerichtsurteile zu.


    Wenn da nichts eingetragen ist, ist das aber auch ungültig - es ist ja nichts festgelegt. Du bist somit nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.


    Oh Moment, hier sind wir evtl. schon in einer Falschaussage. M. E. betraf das Urteil sog. AGB-Klauseln. Wenn hier jedoch per Hand Eintragungen erfolgen, könnte das als individuell ausgehandelte Klausel gelten und damit dann wirksam sein.


    Also Vorsicht!

  • wenn dem so ist, dann bleíbt die frage...was trägt man ein, wenn man was einträgt? Was ist da realistisch? hm

  • Zitat

    Original geschrieben von JanJ
    Zum Thema Kündigungsfristen:
    i.d.R. gelten für dich die Regeln aus § 573c BGB, sprich die üblichen drei Monate, die sich für den Vermieter nach 5 Jahre auf 6 Monate erhöhen und nach 8 Jahren auf 9 Monate.


    Oha, da hab ich doch glatt beim Copy&Pasten was verloren ...


    Bei den Kündigungsfristen muss das natürlich heißen: ... die sich für den Vermieter nach 5 Jahren auf 6 Monate erhöhen und nach 8 Jahren auf 9 Monate.


    Du hast es richtig verstanden, du als Mieter kannst immer mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, egal wie lange du dort wohnst und es darf davon nichts abweichendes vereinbart werden in einem unbefristeten Vertrag. Es gilt also immer die Regelung des § 573c I Satz 1 BGB.

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