Zitatdas widerrufsrecht bei mobilfunkkarten erlicht fruehzeitig wenn man die karte das erste mal ins handy legt.
Das stimmt so pauschal nicht wirklich, siehe dieser Artikel mit Verweis auf das Urteil des AG Kiel.
Seit der inzwischen erfolgten Novellierung des § 312d BGB spricht alleine der neue Wortlaut sogar dafür, dass das Widerrufsrecht wohl durch die Inanspruchnahme wohl überhaupt nicht tangiert wird. Insbesondere ist §312d IV Nr. 7 nicht auf Mobilfunkverträge anwendbar.
In meinem Fall käme dann noch hinzu, dass ja bisher nur eine Teilleistung erbracht worden ist...
Derzeit ist noch vieles ungeklärt, man könnte vermutlich eine Doktorarbeit über alle denkbaren Varianten schreiben...
utzi