Betriebsbedingte Kündigung, Abfindung und Alg I

  • Hi,


    damit das hier keine Rechtsberatung wird mal ein fiktiver Fall:
    Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung ausstellt, anschließend bei Bekundung dass eine Klage angestrebt wird von sich aus eine Abfindung anbietet (im Gegenzug soll dafür nicht geklagt werden), welche Probleme könnte der Arbeitnehmer dann mit dem Alg I bekommen?


    Ist es möglich, dass die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmer aufgrund der sozusagen im "gegenseitigen Einverständnis" erfolgten Kündigung die Zahlung des Alg I für die ersten 3 Monate verweigert?


    Wie kann ein Arbeitnehmer in dieser Situation gewährleisten, dass dies nicht passiert? Gibt es bestimmte Formulierungen, welche so eine Sperre sicher verhindern können?


    Grüße
    Daniel

    Gruss Dacoco

  • besteht die problematik überhaupt?
    normalerweise wird doch eine abfindung eh nur gezahlt, wenn der arbeitgeber kündigt. imho ist eine abfindung, wenn im beiderseitigen einvernehmen oder vom AN gekündigt wird, absolut unüblich.
    natürlich sollte in der kündigung dann auch weiterhin drinstehen, dass der arbeitgeber kündigt und nicht, daß das vertragsverhältnis im beidseitiger einverständnis aufgehoben wird.

  • Re: Betriebsbedingte Kündigung, Abfindung und Alg I


    Zitat

    Original geschrieben von Dacoco

    Ist es möglich, dass die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmer aufgrund der sozusagen im "gegenseitigen Einverständnis" erfolgten Kündigung die Zahlung des Alg I für die ersten 3 Monate verweigert?


    Wie kann ein Arbeitnehmer in dieser Situation gewährleisten, dass dies nicht passiert? Gibt es bestimmte Formulierungen, welche so eine Sperre sicher verhindern können?


    In einem Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung müsste stehen, dass ansonsten die betriebsbedingte Kündigung erfolgt wäre!


    Dann gibt es auch keine Probleme mit der AA.

    Ich habe dem Teufel meine Seele verkauft und jetzt sind wir beide ein wenig aufgeregt...!

  • stanglwirt Von nichts anderem ist doch hier die Rede, als dass der Arbeitgeber kündigt.


    Die Agentur für Arbeit wird möglicherweise die Frage stellen, warum der Arbeitnehmer kein Arbeitsplatzschutzverfahren angestrengt hat, warum er also nicht gegen die Kündigung geklagt hat (dafür gibts auch ein Formular). Das wird sie insbesondere dann tun, wenn es sich bei dem gekündigten Mitarbeiter um einen langjährig Beschäftigten handelt, oder aber wenn es sich bei der Abfindung um eine höhere Sumnme drehte.

  • Also sowohl auf der Kündigung, als auch in dem Vereinbarungsschreiben steht der Grund der betriebsbedingten Kündigung aufgeführt.
    Die Abfindung entspricht der angeblich neuen gesetzlichen Vorgabe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit. De facto würde sich die Abfindung bei einer 3 monatigen Sperre des ALG I komplett auffressen.


    Hier steht dazu folgendes (Seit 2004 gültig):

    Zitat

    Die Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz
    Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusammen mit der Kündigung eine Abfindung unter der Bedingung anbieten, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Dieses Verfahren ist seit 2004 im Kündigungsschutzgesetz (§1 a KSchG) geregelt. Sofern die Abfindung den gesetzlichen Vorgaben folgt, ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausgeschlossen.


    Nur was sind die gesetzlichen Vorgaben? Was muss genau beachtet werden?

    Gruss Dacoco

  • Re: Re: Betriebsbedingte Kündigung, Abfindung und Alg I


    Zitat

    Original geschrieben von laudanum
    Dann gibt es auch keine Probleme mit der AA.

    Ich kenne es so, daß das AA erst dann die Zahlungen aufnimmt, wenn die Abfindung aufgebraucht ist. Solange gibt es keinen Cent. (Es zählt ja nicht als "Sperre")

    Nachdem die meisten User, die unter supranasaler Oligosynapsie (und auch Morbus Bahlsen) leiden, hier endlich gesperrt worden sind, wage ich mal wieder den einen oder anderen Besuch hier...

  • Re: Re: Re: Betriebsbedingte Kündigung, Abfindung und Alg I


    Zitat

    Ich kenne es so, daß das AA erst dann die Zahlungen aufnimmt, wenn die Abfindung aufgebraucht ist. Solange gibt es keinen Cent.


    Dass würde so nur dann passieren, wenn die AA zur Überzeugung gelangt ist, dass man der Abfindung wegen seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat, etwa, indem man nicht dagegen klagte. Zu diesem Zwecke eben gibt es den "Fragebogen zur Abfindung".

  • Re: Re: Re: Re: Betriebsbedingte Kündigung, Abfindung und Alg I


    Zitat

    Original geschrieben von Pankoweit
    Dass würde so nur dann passieren, wenn die AA zur Überzeugung gelangt ist, dass man der Abfindung wegen seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat, etwa, indem man nicht dagegen klagte. Zu diesem Zwecke eben gibt es den "Fragebogen zur Abfindung".


    Und wie genau kann man das verhindern?
    Kann man diesen Fragebogen irgendwo (online) einsehen?

    Gruss Dacoco

  • Betriebsbedingte Kündigung, Abfindung und Alg I


    Zitat

    Und wie genau kann man das verhindern?


    Indem die Kündigung formgerecht abläuft, etwa was die Kündigungsfrist seitens des Arbeitsgebers oder auch die Sozialauswahl angeht.

    Zitat

    Kann man diesen Fragebogen irgendwo (online) einsehen?


    Im Zweifelsfalle kann man sich in der AA auch beraten lassen. Sind ja nicht alles nur Unmenschen dort ... ;)

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