ZitatOriginal geschrieben von phonefux
Wurde denn überhaupt eine Widerrufsbelehrung unterschrieben? Wenn nein, läuft auch keine 14-Tage-Frist.
irgendwie wurde darauf noch gar nicht eingegangen?
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
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ZitatOriginal geschrieben von phonefux
Wurde denn überhaupt eine Widerrufsbelehrung unterschrieben? Wenn nein, läuft auch keine 14-Tage-Frist.
irgendwie wurde darauf noch gar nicht eingegangen?
ZitatOriginal geschrieben von astalavista66
[Widerrufsbelehrung]
irgendwie wurde darauf noch gar nicht eingegangen?
Dazu wurde noch nichts weiter rausgefunden, siehe:
ZitatOriginal geschrieben von mir
Mein Opa hat den Vertragskram übrigens irgendwie verlegt, uns liegt nur ein Adress- und Kontobestätigungsschreiben von Telco vor.
Die Sache mit der gesetzlichen Widerrufsfrist betrifft doch nur Fernabsatz und, wenn ich das richtig verstanden habe, ist es nicht mit Fernabsatz gleichgestellt, da der „Beratungstermin“ vorher telefonisch aufgeschwatzt wurde. Hm, wenigstens zwischen Telefonanruf und Termin hätte er uns mal um Rat fragen können. Die Geschichte erinnert mich an Schneewitchen und die sieben Zwerge: „Und du lässt niemanden ins Haus!“ … ist ja nicht das erste Mal. Naja, wenigstens ist jetzt nicht Schneewitchen, sondern nur die Leitung tot.
ZitatDie Sache mit der gesetzlichen Widerrufsfrist betrifft doch nur Fernabsatz und, wenn ich das richtig verstanden habe, ist es nicht mit Fernabsatz gleichgestellt, da der „Beratungstermin“ vorher telefonisch aufgeschwatzt wurde. Hm, wenigstens zwischen Telefonanruf und Termin hätte er uns mal um Rat fragen können. Die Geschichte erinnert mich an Schneewitchen und die sieben Zwerge: „Und du lässt niemanden ins Haus!“ … ist ja nicht das erste Mal. Naja, wenigstens ist jetzt nicht Schneewitchen, sondern nur die Leitung tot.
Falsch, auch bei Haustürgeschäften hat man ein 14tägiges Rücktrittsrecht ab Erhalt der Ware. Fernabsatz und Haustürgeschäft ist soweit unterschiedlich, dass Fernabsatzverträge über Internet oder Telefon zustande kommen, beim Haustürgeschäft ist klar wo der Vertrag zu stande kommt. Des Weiteren beginnt bei Fernabsatzvertägen die Widerrufsfrist ab Belehrung, bei Haustürgeschäften erst am Lieferung der Ware. Durch den vorherigen Telefonanruf wird aus dem Haustürgeschäft kein Fernabsatzvertrag.
Weitere Infos im BGB §312
ZitatOriginal geschrieben von riggedee
Des Weiteren beginnt bei Fernabsatzvertägen die Widerrufsfrist ab Belehrung, bei Haustürgeschäften erst am Lieferung der Ware. Durch den vorherigen Telefonanruf wird aus dem Haustürgeschäft kein Fernabsatzvertrag.
Da wirfst du jetzt aber was durcheinander... Bei Lieferung von Waren beginnt bei Fernabsatzverträgen die Widerrufsfrist nicht vor Lieferung der Ware. (§312d (2))
Durch den Telefonanruf will man das Haustürgeschäft "verstecken" vgl. §312 (3) 1. - da entscheiden Gerichte aber regelmäßig zu Gunsten des Verbrauchers.
Nach §312 i.V.m. §355 beginnt die Frist beim Haustürgeschäft schon bei Vertragsschluss und nicht erst mit Lieferung der Ware.
Fraglich ist aber, ob das ganze nicht doch als Fernabsatzvertrag gewertet werden muss. Erst neulich lass ich darüber, das eine "Drückerbande" durch diese Methode (Anrufen und dann Besuchen) die Widerrufsfristen umgehen wollte, da diese ja bei Haustürgeschäften nicht erst mit Lieferung beginnen, sondern schon früher und das "böse Erwachen" dann nach Ablauf der Frist beginnt. Das Gericht durchschaute aber die "Methode" und urteilte zugunsten des Verbrauchers. Leider finde ich das Urteil nicht mehr.
Ich würde aber den Vertrag wegen Irrtums anfechten (§119). Ich denke nicht, das dem Opa klar war, das er seine analoge Zwei-Draht-Leitung von der Post gegen eine Luftschnittstelle tauscht. Zumal die ja noch nicht einmal funktioniert... Betrachtet man die Lage könnte sogar §123 in Betracht kommen...
Disclaimer:
Aber das ist alles nur meine Meinung und keine juristische Interpretation oder gar Beratung. Daher rate ich unbedingt das weitere Vorgehen mit einem Anwalt zu besprechen.
Ich würde die Verbraucherzentrale einschalten.
Telco sollte von dieser mit dem Sachverhalt konfrontiert werden und um Rückabwicklung gebeten werden. Der Name des Vermittlers wiederum muss Telco allein schon wegen der Provisionszahlung bekannt sein, womöglich ist dieser "Drücker" Telco - und darüber hinaus der Verbraucherzentrale - schon "vorbekannt"..
Manchmal hilft auch schon die Androhung einer entsprechenden Mitteilung an - nein, nicht die "Bild", besser die lokale/regionale Presse, Motto: Warnung an alle Leser in XYZ, "Ranger" & Co sind im Auftrag von Telco unterwegs!
ZitatOriginal geschrieben von TeleTim
...Fraglich ist aber, ob das ganze nicht doch als Fernabsatzvertrag gewertet werden muss. Erst neulich lass ich darüber, das eine "Drückerbande" durch diese Methode (Anrufen und dann Besuchen) die Widerrufsfristen umgehen wollte, da diese ja bei Haustürgeschäften nicht erst mit Lieferung beginnen, sondern schon früher und das "böse Erwachen" dann nach Ablauf der Frist beginnt. Das Gericht durchschaute aber die "Methode" und urteilte zugunsten des Verbrauchers. Leider finde ich das Urteil nicht mehr.
..
Folgendes gerade gefunden:
http://www.online-und-recht.de…Brandenburg-20090402.html
"..Ein halbes Jahr später widerrief der Kläger den Vertrag. Er war der Auffassung, dass es sich um ein Haustürgeschäft handle, da die Veranlassung für eine Auftragserteilung von dem Beklagten gekommen sei. Daher begehrte der Kläger von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung eines Brennwertkessels.
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers. Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Vertrag über die Lieferung der Gastherme geschlossen worden, den der Kläger wirksam nach den Regelungen eines Haustürgeschäfts widerrufen habe.
..."
6 Monate nach Vertragsabschluss, das sollte doch genügen...!?
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Buzzwords
Folgendes gerade gefunden:
http://www.online-und-recht.de…Brandenburg-20090402.html
"Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers. Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Vertrag über die Lieferung der Gastherme geschlossen worden, den der Kläger wirksam nach den Regelungen eines Haustürgeschäfts widerrufen habe.
..."
6 Monate nach Vertragsabschluss, das sollte doch genügen...!?
Unklar ist mir noch, warum da „nach den Regelungen eines Haustürgeschäftes“ ein wirksamer Widerruf ein halbes Jahr nach Vertragsabschluss möglich ist. Ich werde mal Gesetze lesen.
Ist zwar ein Haufen Arbeit und mehr oder minder ein Schuss ins Blaue. Aber du kannst versuchen das die Termingenerierung schon widerrechtlich war weil keine Opt-In vorlag. Funktioniert natürlich nur wenn dein Opa nicht bei jedem Preisausschreiben teilnimmt etc.
Und wenn keine Vertragsunterlagen vorliegen, sofort die Gültigkeit anfechten und eine Kopie bei Telco anfordern.
Danke für die interessanten Hinweise.
Den Vertrag will der Anschlussnehmer wiedermal nicht mehr loswerden, weil er einen freundlichen Ansprechpartner in der Stadt gefunden hat, der sich drum kümmern will, dass der Anschluss läuft. Der Papierkram ist übrigens wieder aufgetaucht.
Mal sehen, wie es weiter geht und wieviel, wenn es mal läuft, Gespräche kosten, die nicht ins deutsche Festnetz gehen.
So, der Vertreiber vor Ort, der den ganzen Mist eingerührt hat, war inzwischen mehrmals da, hat die Funkkiste ans Fenster gestellt, sich irgendwo gemeldet etc. Die Lage blieb aber die gleiche – es funktioniert mal einen Tag, dann geht’s wieder ein paar Tage nicht.
Drillisch hat Meldung erhalten, dass das Ganze nicht laufe. Abgebucht haben sie „natürlich“ trotzdem. Immerhin sahen sie sich zu einer Antwort genötigt: http://hannes-kuhnert.de/tmp/Telco-Brief.jpeg.
(Kann man in diesem komischen Forum gar nicht richtig verlinken, mit Link auf normalem Text?)
Man beachte, dass es in der Anfrage darum ging, dass der Anschluss nicht läuft … Interessant auch die Doppelunterzeichnung. Wahrscheinlich geht es nur darum, Zeit zu schinden. Drillisch wurde jetzt eine gewisse Zeit gegeben, sich zu äußern.
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