Umzug am 01. Septermber! - Pinsel, Spachtel - Pustekuchen?

  • Hallo Community,


    ich möchte am 01.09. aus meiner Wohnung ausziehen.


    Der Vermieter hat mich nun freundlichst auf folgenden Sachverhalt hingewiesen:


    Zitat

    Laut Mietvertrag, §11, Absatz 1,2 haben Sie die Schönheitsreperaturen übernommen. Ich darf Sie deshalb darauf hinweisen, dass diese spätestens [...] zum Beendigungstermin durchzuführen sind.


    Der Mietvertrag selbst sagt folgendes:



    Muss ich renovieren?


    Oder kann ich mich auf das "berühmte" BGH Urteil VIII ZR 316/06 berufen?


    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Grüße,
    Marco

  • Beim lesen deiner Überschrift, dachte ich zu erst an eine Baumarktberatung. :D


    Wie hast du die Whg. damals übernommen?


    "spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses"
    Ich will jetzt nichts falsches sagen, aber daraus lese ich keine feste Frist, auf welches die Gerichtsurteile zielen. ( bsp.: alle 3 Jahre Bad usw....)


    Tante Edith sagt noch, dass wir uns wohl über Farbe, Pinsel usw. unterhalten müssen...


    "§14 Beendigung der Mietzeit
    1. Die Räume sind bei Beendigung der Mietzeit ordnungsgemäß tapeziert und weiß gestrichen und mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben."


    Ich würde mich nicht streiten wollen. ;)

  • Also §14 - die sogenannte starre Endrenovierungsklausel ist meines Erachtens nach BGH VIII 316/06 ungültig, da hier eine starre Frist (nämlich bei Auszug) vorliegt.


    Dies sollte doch eigentlich auch somit rückwirkend auch für §11 gelten, oder? Meint ihr das §14 die evtl. Wirksamkeit von §11 mit aufhebt?

    Grüße,
    Marco

  • Hmm... habe gerade das hier gefunden:



    EDIT: Hmm... man spricht dann wohl von Summierungseffekt:


    Zitat

    Das Zusammenwirken beider Klauseln im Mietvertrag bedeutet eine unangemessene Benachteiligung für den Mieter, so dass eine Renovierungspflicht bei Auszug gänzlich entfällt. Zwar kann eine Klausel über die Durchführung von turnusmäßigen Schönheitsreparaturen für sich betrachtet wirksam abgeschlossen werden, jedoch entsteht durch das Zusammenwirken mit einer Endrenovierungsklausel ein nachteiliger Summierungseffekt, der den Mieter unangemessen benachteiligt.

    Grüße,
    Marco

  • Hallo zusammen,


    habe meine Wohnung nach ca. 7 Jahren Miete gekündigt und auch der Vermieter hat schon eine Vorabnahme gemacht. Nach dieser muss ich die komplette Wohnung neu in weiß streichen, und den Flur neu mit Tapete bestücken.
    Dazu sei angemerkt, mein Flur trägt momentan überhaupt keine Tapete, da ich diese vor kurzem entfernt hatte um zu renovieren. Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest das ich nun doch ausziehen werde.


    Nun habe ich etwas nachgeforscht. In meinem Mietvertrag steht folgende Klausel betreffend Schönheitsreparaturen:


    "(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen
    das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.


    Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen_


    in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
    in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
    in anderen Nebenräumen alle sieben JAhre.


    Das Mitglied darf nur in Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen. Es ist für den Umfang im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.


    (3) Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem ermessen die Fristen des Plans bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen."



    Nach Abs. 2 hätte ich gesagt, es ist eine starre Frist und damit nach den Urteilen VII ZR 308/02 und VII ZR 355/02 unzulässig. Demnach könnte ich also die Wohnung einfach besenrein übergeben.
    Abs. 3 spricht jedoch davon das die Fristen von der Wohnungsgesellschaft verlängert oder verkürzt werden können. Umgeht dieser Zusatz das Urteil?


    Ehrlich gesagt, ich Blick nicht wirklich durch. Die Sache ist halt die, wenn ich jetzt zum Anwalt renn und mich beraten lasse, kostet das evtl. mehr, wie wenn ich gleich einfach die Farbe kaufen geh und einfach streiche.


    Würde mich freuen wenn hier jemand ein kurzes Statement abgeben würde, der ein bisschen Ahnung hat, oder Erfahrung mit einer ähnlichen Formulierung gemacht hat? Ich will mich nicht davor drücken die Arbeiten durchzuführen, wenn es gemacht werden muss, dann hab ich kein Problem damit. Ich mach nur ungern Sachen, die ich nicht tun muss. ;)


    Danke schonmal.

    Inner beauty is for ugly people

  • Zitat

    Original geschrieben von subbasebbel


    Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen_


    in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
    in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
    in anderen Nebenräumen alle sieben JAhre.


    Durch diesen Absatz musst Du nicht Renovieren. wie es aber mit entfernter Tapete aussieht kann ich dir nicht sagen.
    Auch das vorschreiben einer bestimmter Farbe z.b. Weiß ist ungültig. :)

  • Nur mal so als denkanstoß an alle oberschlauen mieter: es wird gerne -- und durchaus zu recht -- beklagt, daß es zu wenig und v.a. zu wenig günstige mietwohnungen gebe. Wie so vieles im marktwirtschaftlichen leben ist auch dies eine funktion von angebot und nachfrage. Jeder oberschlaue mieter sorgt für a) eine verknappung des angebots (und somit steigende mieten) oder b) zumindest eine steigerung der mieten.


    Warum ?
    a) verknappung: zu viel schwierige oder gar ärger bereitende mieter mindern die bereitschaft von menschen, die es sich leisten können, in mietwohnungen zu investieren. Meine eigene familie ist das beste beispiel dafür: wir hatten lange zeit mietwohnungen, sogar mit großzügigen, wohlwollenden mietverträgen, sprich: es wurde möglichst wenig bis auf's i-tüpfelchen festgeschrieben, sondern auf einen anständigen umgang miteinander gesetzt. Das funktionierte lange zeit bestens.


    Irgendwann begannen die oberschlauen mieter sich zu vermehren wie die karnickel. Konsequenz: bei jeder neuvermietung wurde der mietvertrag um klauseln ergänzt, deren fehlen oder auf gesunden und anständigen menschenverstand setzende formulierung zuletzt für ärger gesorgt hatte. Sprich: jeder neue mieter büßte an freiheiten ein, die sein vormieter noch hatte, aber eben missbraucht hatte.


    Dieses weniger an freiheit hatte er also seinem oberschlauen vormieter zu verdanken, obwohl er selbst vielleicht so gestrickt war, daß die neuen klauseln bei ihm evtl. gar nicht nötig gewesen wären. Irgendwann hatten wir dann die nase voll davon, bei jeder neuvermietung den mietvertrag "wasserdichter" machen zu müssen. Wir trennten uns vom vermieteten immobilienbesitz und legen den verkaufserlös seither anderweitig an. Meist sogar mit mehr rendite als eine vermietete immobilie je bringen kann, und im großen und ganzen frei von ärger.


    Auch diesen renditeaspekt sollten oberschlaue mieter bedenken, denn es gilt die formel "Geringere rendite (als andere anlageformen) plus hohes ärgerrisiko ist gleich angebotsverknappung durch investition verfügbaren kapitals in andere anlageformen"


    Es ist schon bemerkenswert, wie viele menschen bei dem einem pfeiler ihrer existenz, ihrem arbeitsplatz, sehr darauf bedacht sind, diesen ärgerfrei zu halten (und dafür gerade als arbeitnehmer und gerade in diesem unserem lande 'ne ganze menge kröten schlucken und schluckten -- beispielhaftes stichwort: sinkende reallöhne) und so dafür zu sorgen, daß das kapital (der arbeitgeber) weiterhin bereit ist, in arbeitsplätze/-kraft zu investieren,
    während sie bei einem anderen hauptpfeiler ihrer existenz, ihrer wohnung, sich benehmen wie der elefant im porzellanladen -- was sie an ihrem arbeitsplatz niemals tun würden.


    b) Mietsteigerung: ein vermieter, der ärger mit einem mieter hat -- was sich für den vermieter so gut wie immer in finanziellen einbußen niederschlägt --, wird bemüht sein, diese einbußen wieder wettzumachen, sprich: die miete bei der nächsten vermietung so weit anzuheben, daß die durch den vormieter erlittenen verluste wieder ausgeglichen werden.
    [small]Es mag auch vermieter geben, die stets -- also auch ohne verluste-ausgleichsbedarf -- versuchen, möglichst hohe mieten zu erzielen. Die halte ich, zumindest unter privaten vermietern, aber für die ausnahme, weil es einfach sinnvoller ist, einen zufriedenen mieter über längere zeit zu haben als die mieteinnahmen auf teufel komm 'raus zu maximieren, sich dafür aber häufiger einen neuen mieter suchen zu müssen. Wir arbeiteten z.B. mit für beide seiten eine sichere und vorhersehbare kalkulationsbasis bietenden staffelmietvereinbarungen, die sich an der allgemeinen inflationsrate orientierten. Bei neuvermietungen übernahmen wir die vormiete oder hielten uns ans untere ende des mietspiegels.[/small]


    Sich als oberschlauer mieter dabei auf den nach-mir-die-sintflut-standpunkt zu stellen, ist äußerst kurzsichtig, weil er nämlich nur dann funktionieren könnte, wenn's nur den einen oberschlauen mieter gäbe. Dem ist aber leider nicht so.
    [small](BTW: die oberschlauheit ist besonders häufig bei dem menschenschlag anzutreffen, der sich auch ansonsten gerne so verhält, als sei er alleine auf der welt -- eine einstellung, die ich gerade in ballungsräumen immer wieder, sagen wir: erstaunlich finde, weil es ja gerade dort offensichtlich sein sollte, daß dem nicht so ist....)[/small]


    Fazit: oberschlaues verhalten rentiert sich im leben, egal in welcher hinsicht, immer nur kurzfristig. Auf lange sicht fällt es in aller regel auf die oberschlauen (oder eben sogar auf die allgemeinheit und somit auch auf die oberschlauen) zurück. Und dieser gesichtspunkt des zurückfallens auf die sozusagen unschuldige allgemeinheit macht oberschlaues verhalten zu einem wahrhaft asozialen verhalten.


    PS: ich halte vieles in der mietrechtsprechung durchaus für richtig -- so z.B. auch die hier angesprochenen urteile zu festen schönheitsreparatur-fristen. ABER: häufig wird bei mietrechtsurteilen das kind mit dem bade ausgeschüttet. Soll heißen: wegen der unzulässigkeit einer klausel die pflicht zu schönheitsreparaturen gleich gänzlich entfallen zu lassen, ist weltfremd und kontraproduktiv.


    Oder der verweis hier, daß das vorschreiben weißer farbe unzulässig sei. Mit verlaub: überflüssig wie ein kropf. Selbst wenn dem wirklich so sein sollte: wem zum teufel hilft es, sich darüber zu streiten (zumal weiße farbe m.W. billiger ist als bunte) ? Da wird völlig unnötig konflikt- und rechthaberei-potential in den raum gestellt. Cui bono ?


    Auch wäre es imho im sinne der rechtssicherheit durchaus eine überlegung wert, solche urteile erst auf ab diesem zeitpunkt abgeschlossene verträge anzuwenden bzw. -- so wie es ja auch bei die politik betreffenden entscheidungen die regel ist -- eine frist festzulegen, binnen derer (bei bestehenden verträgen) eine urteilskonforme neuregelung zu treffen ist. Oder alternativ generell so zu tun, als ob die betreffenden verträge eine salvatorische klausel enthielten (auch wenn dies in dem einen oder anderen falle nicht so sein sollte).


    Allgemeine anmerkung: es wäre im übrigen einer mehr dem gesunden menschenverstand entsprechenden rechtsprechung -- und somit deren akzeptanz in der bevölkerung -- förderlich, wenn die richter generell öfter so täten, als ob's eine salvatorische klausel in den streitigen angelegenheiten gäbe....

    vielen dank für alle hilfreichen antworten


    Der teuro ist tot, es lebe die neue alte DM. Wetten auf 10-jahres-sicht werden angenommen (gibt's da eigentlich internet-wettanbieter für?).

  • nur ganz kurz: unabhängig von schönheitsreparatur-klauseln würde ich es auf jeden fall kritisch sehen, wenn eine tapete bei einzug vorhanden war, zur mietsache gehörte und dann entfernt worden ist.
    da kannst du vielleicht das streiten anfangen, von wegen dass die tapete ja schon so alt war etc. aber letztlich bist du da in der beweispflicht und das dürfte schwierig werden.

  • Erstmal danke für die antworten. Hat mir bisher aber offen gesagt nicht das 100% Gefühl gebracht das ich mir erhofft hatte, und das ich brauche, um es darauf ankommen zu lassen. Werde wohl daher zur Sicherheit streichen. So teuer und so ein großer Aufwand ist das nun auch wieder nicht.


    Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    nur ganz kurz: unabhängig von schönheitsreparatur-klauseln würde ich es auf jeden fall kritisch sehen, wenn eine tapete bei einzug vorhanden war, zur mietsache gehörte und dann entfernt worden ist.
    da kannst du vielleicht das streiten anfangen, von wegen dass die tapete ja schon so alt war etc. aber letztlich bist du da in der beweispflicht und das dürfte schwierig werden.


    Die Tapete hätte ich auch so wieder dran gemacht, mir ging es hauptsächlich ums streichen. Das hätte ich mir dann sparen können. Aber wie bereits geschrieben, bevor ich mir ein Eigentor schieße, mach ich das halt eben.


    Mal sehen, vielleicht hab ich Glück und kann mich mit nem Nachmieter einigen.


    Trotzdem danke für die antworten :top:

    Inner beauty is for ugly people

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