ZitatOriginal geschrieben von stanglwirt
wo wir wieder bei äpfel und birnen wären, ... welche auch in der "rechtswissenschaft" nicht verglichen werden können.
Doch, genau dann, wenn es um "Obst" geht. Hier sogar Kernobst. Um mal bildlich zu sprechen.
Vergleichbar ist: Meilen verfallen nicht, Konditionen ändern sich für die Einlösung der Meilen.
Nicht vergleichbar ist: Hier wird ein Vertragspartner neuen Namens eingesetzt.
Der nicht-vergleichbare Teil des BGH-Falls ist aber völlig unbedeutend, es geht um die Auswirkungen für den Vertragspartner, der sich nun einer Änderung ausgesetzt sieht: Dieser konnte vorher für 90.000 Meilen in die USA, jetzt sind seine Meilen plötzlich um
ca. 15% entwertet. Genau diese Entwertung fand auch im LTU-Fall statt.
Zugegeben: Kern des Ganzen bei der LTU-Geschichte war der Meilenverfall. Airberlin trug jedoch zusätzlich vor, man könnte die Meilen ja aber weiter nutzen, das sei für den Kunden doch problemlos. Der BGH äußerte sich natürlich hauptsächlich zum Meilenverfall, dann aber auch(!) zur Einlösbarkeit zu geänderten Bedingungen.Ggenau das ist Kern der Diskussion um neue M&M Meilenwerte. Ein Weiternutzen ohne Unnanehmlichkeiten für den Kunden ist nicht gewährleistet, wenn die Meilen einen anderen Wert haben. Genau dieser abweichende Meilenwert tritt auch durch die neuen Prämienbedingungen bei M&M ein.
Deine bisherigen Argumente sind daher hier nicht anwendbar, diese waren m.E.n.:
- "Aber beim BGH ging es doch um LTU, nicht M&M" (keine weitere Diskussion)
- "Aber beim BGH sollten Meilen verfallen" (Nein, es ging AUCH um die Nutzung zu geänderten Bedingungen bei Air Berlin, was damals angeboten wurde)
- "Aber Meilen sind eine freiwillige Leistung, es besteht keine Rechtsbindung" (Hat der BGH verneint)
Sollte es weitere Argumente geben, die wir noch nicht diskutiert haben, die mir zugleich aber auch nicht aufgefallen sind, so könnte sich das Blatt noch wenden.
Grüße