Miles and More Sammelthread-hier die besten Tipps zum Meilen EINLÖSEN,nicht sammeln!

  • den fall LTU kann man hier nun wirklich nicht mit m&m vergleichen. damals ging es um eine komplette auflösung des alten programms wegen übernahme der fluggesellschaft.


    das supermarktbeispiel war anders gemeint. dort zahlt man in EURO. die preise im supermarkt können jedoch variieren und so erhält man mal mehr mal weniger für seinen euro.
    auch in anderen punkte-systemen (z.b. payback) ändern sich überall die "preise" für die prämien.


    wenn du so willst, muss man m&m meilen wie eine währung betrachten. die prämien sind die artikel, die man damit kaufen kann. die preise der prämien können sich jedoch ändern. das ist bei flugprämien nicht anders wie bei koffern aus dem worldshop.


    m&m ändert auch nicht die AGB, weil die prämientabelle imho nicht teil der AGB ist.

  • Hallo Stanglwirt,


    AGB sind nicht nur solche Worte, die mit dem Wort "AGB" überschrieben sind. Die Meilentabellen sind Vertragsbedingungen und daher "AGB". Selbst wenn es keine AGB wären, ist dies eine Anpassung der Vertragsbedingungen, die nur durch eine Einigung der Beteiligten zustandekommt.


    Da aber Hardcore-M&M-User sich wohl wegen der paar Tausend Mehrmeilen nicht in die Hose machen (und die Wenignutzer auch die 90.000 Meilen nie erreichen), wird soetwas wohl keiner gerichtlichen Kontrolle zugeführt.


    Der LTU Fall ist insofern vergleichbar, als eine Übernahme in das Airberlin Programm - zu schlechteren Bedingungen - möglich war, was als nicht zulässig angesehen wurde.


    Grüße

  • Zitat

    Original geschrieben von flatty
    Der LTU Fall ist insofern vergleichbar, als eine Übernahme in das Airberlin Programm - zu schlechteren Bedingungen - möglich war, was als nicht zulässig angesehen wurde.


    das urteil ist aber ergangen, weil die meilen nurnoch 6 monate gültig gewesen wären. ;)
    und wie gesagt, eine übernahme ist was anderes als eine anpassung der prämientabellen und das ist nicht das erste mal bei m&m (wüsste auch nicht, dass damals jemand erfolgreich geklagt hätte).

  • Zitat

    Original geschrieben von flatty
    Die Meilentabellen sind Vertragsbedingungen und daher "AGB". Selbst wenn es keine AGB wären, ist dies eine Anpassung der Vertragsbedingungen, die nur durch eine Einigung der Beteiligten zustandekommt.

    Wie kommst du denn zu dieser, in meinen Augen vollkommen abstrusen, Auffassung?
    Lies dir mal Punkt 2.4 der AGB durch, dann siehst du, dass deine These nicht haltbar ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von zardi77
    Wie kommst du denn zu dieser, in meinen Augen vollkommen abstrusen, Auffassung?


    Nur weil man sich in seiner eigenen Meinung nicht bestärkt fühlt, gleich persönlich werden?


    Ich stütze mich auf das Gesetz, da sollten keine Zweifel an der "Gültigkeit" bestehen.


    "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt."


    § 305 I 1 BGB.


    Hinter jedes dieser TB-Merkmale kannst Du bei der Prüfung der Meilentabellen einen Haken setzen. Ich wiederhole mich: Nur weil nicht AGB drübersteht, können es dennoch AGB sein.


    Selbst wenn es keine AGB wären, erfordert eine Änderung der "Bedingungen" eine Einigung der Vertragsparteien.



    Die Diskussion ist aber bereits aus den o.g. tatsächlichen Gründen total Wumpe. Wer für jede Meile eine Ewigkeit braucht, der erreicht eh nie "relevante" Meilenzahlen, wer die Bonusprogramme kräftig nutzt, den jucken die paar Mehrmeilen nicht. Ich zähle mich zu Letzteren und freue mich eventuell nur über geringfügig bessere Awardverfügbarkeit (in homöopathischem Umfang). Wenn sich keine Verbraucherzentrale / Wettbewerbszentrale an diesem Thema versuchen sollte (was ich für abwegig halte, da es eben nur wenige Personen betrifft), wird die Frage wohl nicht gerichtlich geklärt.


    Grüße


    Grüße
    Flatty

  • @ flatty
    dein irrglaube ist wohl, dass du meinst, durch das sammeln der meilen bereits einen "kaufvertrag" über prämienflüge abgeschlossen zu haben. das ist jedoch nicht der fall, sondern erst, wenn tatsächlich gebucht/gekauft wird.
    nach erfolgter buchung können sie die benötigten meilen natürlich nicht mehr ändern, da dann bereits beide parteien eine bindende willenserklärung abgegeben haben. aber auch eben erst dann.

  • Irrglaube (-) Das haben LTU/Airberlin auch vorgetragen, ist also nicht fernliegend, aber überzeugt nicht:
    Zur Untermauerung:



    "Der Einwand der Revisionserwiderung, es werde durch die Teilnahmebedingungen nicht in eine Rechtsposition des Kunden eingegriffen, die dieser bereits anderweit in umfassenderer Form erworben hätte, geht fehl. Die Bekl. hat ihren Kunden mit dem „…”-Programm, wie die Revision zutreffend geltend macht, einen Rabatt oder eine Rückvergütung versprochen, die jedoch nicht in bar auszahlbar, sondern nur auf den Flugpreis für künftige Flüge anrechenbar sein sollte. Die Bedingungen für die Geltendmachung dieses Rabatts werden durch die streitigen Klauseln eingeschränkt; solche Einschränkungen eines vertraglichen Leistungsversprechens unterliegen der Inhaltskontrolle"


    Aus dem aktuellen BGH Urteil ( NJW 2010, 2046)


    Grüße

  • geh doch mal weg von diesem LTU-Urteil, das passt doch hier hinten und vorne nicht:


    - keinerlei übernahme von M&M an irgendjemand anderen
    - die meilen sind weiterhin gültig und verfallen nicht in 6 monaten (hauptgrund für das urteil)
    - M&M bietet nicht nur Flüge an um den Rabatt zu erhalten (um mal auf dein letztes zitat einzugehen)


    man kann nicht einfach aus einem urteil die paar sätze rausnehmen und sich das so zusammenstricken, dass es überall gültigkeit hat...

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt


    man kann nicht einfach aus einem urteil die paar sätze rausnehmen und sich das so zusammenstricken, dass es überall gültigkeit hat...


    Hallo,


    Das habe ich in den letzten Beiträgen auf Deinen Wunsch hin nicht mehr getan, wenn auch der Fall vergleichbar ist, insofern man auf die "Übernahmemöglichkeit zu schlechteren Bedingungen" abstellt, die der BGH dort ausdrücklich angesprochen hat.


    Du hast die These in den Raum gestellt, dass bei Meilenerwerb keine rechtliche Bindung zwischen M&M und dem Nutzer vorliegt. Das habe ich mit dem BGH-Urteil widerlegt. Es ist für das Recht egal, ob LTU oder M&M draufsteht.


    Das Ableiten von verallgemeinerungsfähigen Erkenntnissen aus Normen sowie deren Anwendung in Urteilen (wie hier geschehen) ist Basis der Rechtswissenschaft. Wir wollen hier nicht die Glaskugel schütteln, sondern das Recht diskutieren.


    Grüße

  • wo wir wieder bei äpfel und birnen wären, ... welche auch in der "rechtswissenschaft" nicht verglichen werden können.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!