1. Es ist mit Sicherheit keine Inkassobehörde, sondern ein privatwirtschaftliches, auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen.
2. Ist zu klären, ob überhaupt eine Vorleistungsvereinbarung vorliegt. Dazu müsste der Verkäufer klar geregelt haben, dass der Versand der Ware erst nach Zahlungseingang erfolgt.
3. Ist zu klären, ob hier eine Mahnung tatsächlich entbehrlich gewesen ist. Eine Mahnung hat der Bekannte ja anscheinend nie erhalten?
4. Steht und fällt eine kaufvertragliche Nebenforderung wie der hier geltende gemachte Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung m.E. mit dem wirksamen Widerruf des Kaufvertrags.
Widerruft der Bekannte den Kaufvertrag nun wirksam, was angesichts der nicht gelieferten Ware noch möglich sein dürfte, ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, § 355 I 1 BGB. Damit entfällt mit Wirkung ab Zugang des Widerrufs, also nicht rückwirkend, seine Primärpflicht zur Zahlungs des Kaufpreises.
Formal gesehen bestand wegen dieser ex-nunc-Wirkung des Widerrufs zwar, sollte wirksam Vorkasse vereinbart worden sein und der Gläubiger mit der Annahme der Zahlung nicht in Annahmverzug geraten sein, und falls eine Mahnung entbehrlich gewesen ist bis zum Zugang des Widerrufs beim Verkäufer ein Schuldnerverzug des Käufers, welcher die Grundlage für den Ersatz der Mahnkosten bietet.
Aber wenn schon die Primäransprüche durch den Widerruf entfallen, muss dies m.E. erst Recht für Sekundäransprüche, die aus der nicht rechtzeitigen Erbringung der Primärpflichten resultieren, gelten.
Daher muss man auch ohne auf die Regelung des § 357 IV BGB ("Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.") zurückzugreifen zum dem Schluss kommen, dass bei "nachgeschobenem", wirksamen Widerruf kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Kaufpreiszahlung besteht.
Ich kenne zu dieser Frage aber ad hoc keine Rechtsprechung, so dass ein Richter dies natürlich genau andersherum sehen kann.