ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Jimmythebob
§ 357 Abs. 4 BGB betrifft aber nur Ansprüche aus der Rückabwicklung des Vertrages. Vorliegend handelt es sich aber um einen Schadensersatzanspruch, der nichts mit dem Rückgewährschuldverhältnis zu tun hat (der aber wohl nicht besteht, da die Voraussetzungen nicht vorliegen).
Das hier ein "erst-Recht-Argument" zieht, sehe ich ebenfalls nicht. Auch ein Rücktritt, bei dem der Vertrag ebenfalls ex nunc nichtig ist, schließt einen Schadensersatzanspruch nicht aus (§ 325 BGB). Warum soll das beim Widerruf anders sein?
Auch ein Vertrag, der mit einem Widerrusfrecht behaftet ist, ist grundsätzlich wirksam. Wenn nun die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen (Vorleistung des Kaufpreises vereinbart, wirksame Fristsetzung, etc), warum soll dann der Verkäufer den Schaden, der ihm durch die Nichtzahlung entsteht (z.B. Inkasso o.ä.) nicht geltend machen dürfen, wenn der Käufer vom Widerrufsrecht Gebrauch macht?
Aber wie gesagt, dass hat alles nichts mehr mit dem Fall hier zu tun, da hier zumindest eine wirksame Fristsetzung nicht vorliegt, so dass der Verkäufer keinen SE-Anspruch hat.
Da TT eben meinen ellelangen Beitrag "verschluckt" hat (vielleicht kann mir jemand anhand dieses Screenshots sagen, was falsch gelaufen ist:
) nur eine kurze Antwort ohne Bezug auf die ersten beiden Absätze deiner Ausführungen:
Es kann schon deshalb kein Schuldnverzug des Käufer in Sachen Kaufpreiszahlung vorliegen, weil die Forderung aus § 433 II BGB mit der rechtsvernichtenden Einrede des Widerrufs belastet gewesen ist. Das habe ich bereits in einem früheren Beitrag geschrieben.
Daher bedarf es einer weitergehenden Argumentation, warum der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens bzgl. der Primärleistung bei Wegfall der Primärleistung durch Widerruf ausgeschlossen sein muss, gar nicht.
PS: Seit wann ist eine "wirksame Fristsetzung" eine Vss. des Schuldnververzugs bzw. des "SE-Anspruchs" bei Verzögerungsschäden?
§ 286 BGB kennt nur den Begriff der Mahnung, eine Mahnung erfordert keine Fristsetzung. Weiterhin ist der SE wegen Verzögerung der Leistung ein Schadensersatz neben der Leistung, und erfordert daher ebenfalls keine Nachrfristsetzung.
Überdies ist der Bekannte des TE hier Schuldner einer Entgeltforderung, so dass er auch ohne Mahnung nach § 286 III BGB in Verzug geraten sein könnte.