Kurz und knapp: ja - eine Auszahlung ist (wie bereits weiter oben ausgeführt wurde) nicht rechtens ...
-
-
-
Toller Anfang dort, wenn du gleich auf dein recht bestehst... Wie lang ist denn deine Probezeit?
-
Zitat
Original geschrieben von knocker
...
Im Bundesurlaubsgesetz steht: "Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."Genau diese betrieblichen Gründe lagen vor, die es nahezu unmöglich machten, den Urlaub im alten Kalenderjahr zu nehmen. Ich wurde sogar gebeten, mehr zu arbeiten (Weihnachtsgeschäft).
Da ich erst im letzten Quartal dort anfing zu arbeiten, war ich also schon mitten drin im Weihnachtsgeschäft....Wenn Du erst im 4. Quartal 2010 in dem Betrieb angefangen hast, sind die 6 Monate Wartezeit nach Bundesurlaubsgsetz bis Ende März noch nicht rum. Deshalb kannst Du den Urlaubsanspruch für 2010 nach 2011 übertragen lassen, und zwar ohne Einschränkung auf die ersten drei Monate.
Gruß
Pitter
-
Das sehe ich ebenfalls so. In §7 (3) BUrlG steht u.a.:
"Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach §5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen".
Damit ist das ganze Kalenderjahr gemeint.
Es ist aber generell empfehlenswert, Belege für nicht genehmigten Urlaub zu sammeln (z.B. abgelehnte Urlaubsanträge). -
Hallo,
ZitatOriginal geschrieben von knocker
Dies trifft bei mir allerdings nicht zu. Könnte ich also auf den Urlaub "bestehen"?
Kurz gesagt: jaDie hast ein Recht auf Urlaub ( für Jahresurlaub sogar 3 Wochen am Stück ) und der Arbeitgeber muss ihn dir gewähren.
Es kann natürlich notwendig sien, dies interne so zu regeln, das immer ausreichend Leute da sind und man ggf. dann seinen Urlaub nicht dann nehmen kann, wenn man will, aber das ist ne andere Sache.In der Regel solltest du dich intern informieren, wie die gängigen Regelungen sind.
Bei uns ist es ganz klar geregelt und wird durchgezogen:
- Das Urlaubsjahr = Kalenderjahr
- der Jahresurlaub ist im Kalenderjahr komplett zu nehmen
- Übertragungen aufs nächste Jahr sind nur mit max. 5 Tagen bis Ende März möglich und das auch nur in Ausnahmefällen.
- Urlaub wird nur in drigenden Ausnahmefällen ausbezahlt, z.b. wenn der AG kündig oder lämnger krank war und den somit nicht nehmen kann/konnte -
Zitat
Original geschrieben von thedarkside2005
Toller Anfang dort, wenn du gleich auf dein recht bestehst... Wie lang ist denn deine Probezeit?
Stop. Ich hab ja nicht gesagt, dass ich darauf bestehen werde. Ich bin sicher keiner, der immer gleich auf Konfrontation geht. Insgesamt geht es bei uns auch sehr locker zu, so dass ich glaube, dass man hier auch vernünftig reden kann.Mir ging es eigentlich darum, hier erstmal abzuklären, inwiefern der AG im Recht ist, wenn er sagt, dass der Resturlaub immer ausgezahlt wird. Und ob das auch gilt, wenn man aufgrund der betrieblichen Umstände (Einstieg im 4. Quartal, Weihnachtszeit) überhaupt nicht die Möglichkeit hatte, diesen Urlaub zu nehmen.
ZitatOriginal geschrieben von Pitter
Wenn Du erst im 4. Quartal 2010 in dem Betrieb angefangen hast, sind die 6 Monate Wartezeit nach Bundesurlaubsgsetz bis Ende März noch nicht rum. Deshalb kannst Du den Urlaubsanspruch für 2010 nach 2011 übertragen lassen, und zwar ohne Einschränkung auf die ersten drei Monate.
Hmm, interessant. Der Arbeitsvertrag begann im September, aufgrund einer betrieblichen Schulung (Standard bei Einstellung) wurde allerdings erst im Oktober tatsächlich "gearbeitet". Ich weiß nicht, ob in diesem Fall die Einschränkung bezüglich der Übertragung der Urlaubstage ebenfalls gilt oder nicht, wobei ich mit der Regelung, die Tage bis März nehmen zu müssen, auch sehr gut leben kann.Eine Frage noch:
Hier steht:"Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis
in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 6 Monate besteht, sog. Wartezeit.
(§ 4 BUrlG)".Ich habe gehört, es wäre bei uns so üblich, dass man immer nur jeweils den Urlaub nehmen kann, der einem in diesem Monat auch zustehen würde (+ Urlaub des Folgemonats).
Bsp: Im April darf man nur den Urlaub nehmen, der einem bis einschließlich Mai zustehen würde (5/12). Aufgrund der o.g. Wartezeit müsste es in der 2. Jahreshälfte also so sein, dass man z.B. im Juli nicht nur 7/12+1/12 Urlaub nehmen dürfte, sondern aufgrund der 2. Jahreshälfte auch schon den gesamten Jahresurlaub aufbrauchen dürfte?
-
Das mit der Wartezeit und Teilansprüchen gibt es nur am Anfang eines Arbeitsverhältnisses. Später könnte man bereits im Januar / Februar seinen ganzen Jahresurlaub nehmen.
Gruß
Pitter
-
Zitat
Original geschrieben von knocker
Ich habe gehört, es wäre bei uns so üblich, dass man immer nur jeweils den Urlaub nehmen kann, der einem in diesem Monat auch zustehen würde (+ Urlaub des Folgemonats).
Bsp: Im April darf man nur den Urlaub nehmen, der einem bis einschließlich Mai zustehen würde (5/12). Aufgrund der o.g. Wartezeit müsste es in der 2. Jahreshälfte also so sein, dass man z.B. im Juli nicht nur 7/12+1/12 Urlaub nehmen dürfte, sondern aufgrund der 2. Jahreshälfte auch schon den gesamten Jahresurlaub aufbrauchen dürfte?
Bist Du sicher, dass Du das richtig gehört hast?
Denn damit würde der AG sich ziemlich ins Knie schießen - auf die Art und Weise erzeugt er eine weit höhere Urlaubslast in der zweiten Jahreshälfte (oder zumindest mal ab Mai, da dann erst AN 2 Wochen am Stück nehmen könnten). Mal abgesehen davon, dass das so nicht rechtens ist.Persönlich würde ich immer nur das als relevant ansehen, was im Vertrag (oder referenzierten Regelungen) geregelt ist, was die Kollegen zu sowas erzählen sind doch oftmals verallgemeinerte Einzelfälle - und vor allem ist es nicht wirklich wichtig.
-
Grundsätzlich gibt es im gesamten arbeitsrechtlichen Bereich eine sogenannte Normenhierarchie, d.h. ganz oben steht das Europarecht und an unterster Position der Arbeitsvertrag. Ob irgendetwas schon immer so gemacht wurde ist nicht relevant. Auch können Arbeitsverträge oder Tarifvereinbarungen rechtsunwirksame Regelungen enthalten.
Vom BUrlG kann nur abgewichen werden, wenn die entsprechenden Regelungen (z.B. im Arbeitsvertrag) für den Arbeitnehmer günstiger sind (Günstigkeitsprinzip).
Eine andere Möglichkeit wären sogenannte Öffnungsklauseln. Dann heißt es zum Beispiel: "In Tarifverträgen können abweichende Regelungen getroffen werden". So etwas gibt es beispielsweise bei den Kündigungsfristen. In Tarifverträgen können kürzere Fristen festgeschrieben sein als die gesetzlichen.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!