Mobilcom - überteuerte Rückläufergebühren?

  • Hi,


    ich hab einen Brief von Mobilcom bekommen. Da wohl mein konto nicht ausreichend gedeckt war, als sie die Gebühren (2 Karten, je 9,95€) einziehen wollten.
    Jetzt hab ich folgende schreiben bekommen:
    Versteh ich das richtig, dass sie mir 19,95€ dafür berechnen, dass das konto an dem Tag nicht gedeckt war?


    Ich brauche diese Karten eigentlich nicht, deswegen will ich auch keine "entsperrgebühren" zahlen. Jetzt weiß ich aber nicht, ob diese in diesen 19,95€ enthalten sind.
    Was meint ihr, sollte ich am besten tun?



  • Dürfte in den AGB stehen und wird wohl von Dir bezahlt werden müssen, ob Du die Karten nutzt oder nicht ist dabei egal. Mogelcom geht ja davon aus, dass Du damit telefonieren willst und sie nicht nur im Schrank liegen hast. ;)

  • in den AGB steht


    Zitat

    5.2 Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet alle sonstigen Aufwendungen zu erstatten, die durch die Verwendung der SIM-Karte entstanden und vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere auch die Bearbeitungskosten z.B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungs- meldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.


    aber 20 euro dafür zu verlangen halt ich für sittenwidrig

  • Du weißt schon, was sittenwidrig bedeutet?


    Das ist zwar hübsch teuer, aber absolut im Rahmen des üblichen...ca. 7 Euro sind alleine die Rücklastgebühren pro Einzug!

    Mit freundlichen Grüßen


    Sebastian

  • 1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, in denen für die Auflösung des Kundenkontos mit gleichzeitiger Abschlussrechnung, Änderung des Zahlungsmodus, Deaktivierung eines Anschlusses beim Netzbetreiber und Deaktivierung der Mailbox ein - zusätzliches - Entgelt gefordert wird, sind gem. § 9 I, II Nr. 1 AGBG oder § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam.


    2. Eine Klausel, mit der eine bestimmte „Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift“ gefordert wird, ist gem. § 11 Nr. 5 lit.b AGBG oder § 309 Nr. 5 lit.b BGB unwirksam.


    3. Zur Unwirksamkeit eines Änderungs- und Irrtumsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.



    OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1716

    Jurist (Univ.)

  • Zitat

    Original geschrieben von Lexmaul
    Du weißt schon, was sittenwidrig bedeutet?


    Das ist zwar hübsch teuer, aber absolut im Rahmen des üblichen...ca. 7 Euro sind alleine die Rücklastgebühren pro Einzug!


    Nö, 3€, google mal nach Lastschriftabkommen dt. Banken.

  • Lastschriften


    Eine genaue Quellenangabe, was die 3 Euro betreffen soll, wäre schon hilfreich, anstatt "Google mal" unter...

  • Kann doch nicht so schwer sein, nach einem vorgebenem Begriff zu suchen, der der erste Treffer bei google ist....


    http://www.telefon-treff.de/sh…ostid=2764755#post2764755
    http://www.bankenverband.de/pi…3/Lastschriftabkommen.pdf
    bei http://www.deutschegesetze-online.de gibts die Anlage, keine Verlinkung möglich
    [...]2 Rückgabeentgelt
    Die Zahlstelle kann für Rücklastschriften ein Rücklastschriftentgelt von höchstens 3 Euro berechnen.[...]

  • Es geht nicht um die Rücklastgebühr der Bank - sondern von mobilcom. Bank berechnet an mobilcom - und zwar vermutlich beide banken - die kundenbank und die Bank von mobilcom. Und die berechnens dem Kunden. Aber das geht wie oben schon gezeigt nicht über Pauschalen in AGB

    Jurist (Univ.)

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