Firma verschlampt Gerät, schickt anderes zurück

  • Die Garantie müsste bei dem getauschtem Gerät bleiben ab Kaufdatum des ersten und Verlängert sich um die Zeit, in der es in der Werkstatt war. Quasi 4 Wochen in der Werkstatt - 4 Wochen länger Garantie. Musst du dann allerdings nachweisen das das Gerät 4 Wochen weg war.

    grrr...Wenn das doch einmal klappen würde...

  • Noch habe ich ihnen nichts zurück geschrieben.
    Ich habe ja erst durch Nachfrage erfahren, dass ich ein "refurbished" Gerät bekommen habe. Zuerst wurde mir geschrieben, mein Gerät wäre aufgefunden und würde mir zugeschickt, was eine glatte Lüge ist.


    Ich weiß jetzt zum einen nicht, welche Garantiebedingungen für dieses refurbished Gerät gelten.
    Zum anderen weiß ich auch nicht, wie sehr es schon benutzt wurde (auch wenn es generalüberholt sein mag).


    Zudem war mein Gerät mit circa 4 Monaten einfach noch so jung, dass ich durchaus ein Neugerät in dieser Situation erwarte.
    Zudem kotzt mich der Laden unglaublich an, da sich niemand bisher bei mir entschuldigt hat und diese refurbished-Sache erst auf Nachfrage zugegeben wurde bzw. ich darüber nicht informiert wurde.


    Ich werde morgen dort mal anrufen und den Geschäftsführer/Abteilungsleiter verlangen.
    Sollte der sich auch querstellen werde ich das Ganze an de longhi weiter reichen und mich dort beschweren.
    Ich bin gespannt was ich für Sachen zu hören bekomme.


    >>> tkjever

    Meine Signatur
    ist beinahe zu
    lang für
    dieses
    Forum...

  • Zitat

    Original geschrieben von Daniel_23
    Die Garantie müsste bei dem getauschtem Gerät bleiben ab Kaufdatum des ersten und Verlängert sich um die Zeit, in der es in der Werkstatt war. Quasi 4 Wochen in der Werkstatt - 4 Wochen länger Garantie. Musst du dann allerdings nachweisen das das Gerät 4 Wochen weg war.


    Doppelt falsch :)


    Zum einen betrifft das wenn nur die gesetzliche Sachmängelhaftung. Für eine Herstellergarantie gilt das nur, sofern dies auch so in den Bedingungen geregelt ist.


    Zum anderen wird bei der gesetzlichen Sachmängelhaftung der Ablauf der Verjährungsfrist nicht nur für die Dauer der Nachbesserung gehemmt, sie beginnt durch Anerkennung des Nacherfüllungsanspruchs vielmehr von Neuem zu laufen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Dauerposter, das mag bei der gesetzlichen so sein, aber hier geht es ja um die Herstellergarantie und diese wird sich, so denke ich, nicht verlängern.


    Ist bei uns auch immer recht witzig, wenn die Kunden Ihre Kameras einschicken, wir als Hersteller tauschen auch direkt aus.


    Und unsere Garantie wird durch den Tausch nicht verlängert, alles andere wäre ja auch Irrsinn, demnach würde ich einmal im Leben ein Gerät kaufen, würde dann schauen das es alle 2 Jahre kaputt geht und hätte dann eine Life Time Garantie?


    Wer das erfunden hat sollte sich mal an die Rübe fassen.


    Und wenn hier der Hersteller die Garantieansprüche nach seinem Ermessen durch Tausch oder Reparatur erbringt dann ist das eben so.


    Der Hersteller kann die Herstellergarantie nach seiner Laune gestalten, da diese Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers ist.


    Denn die gesetzliche Gewährleistung greift bestenfalls die ersten 6 Monate, denn nach diesen 6 Monaten muss der Käufer beweisen dass der Mangel schon beim Kauf vorlag und das ist meistens entweder schier unmöglich oder mit hohen Kosten für Sachverständige verbunden.


    So und dazu, dass das Gerät trotz des Paketscheins nicht beim Hersteller eingetroffen ist, ist eigentlich auch ganz leicht erklärbar.


    Bei uns werden z.b. die Pakte wenn die Post kommt nicht immer gezählt, heisst es ist also ab und an machbar, dass wir mehr Pakete unteschreiben als wir erhalten, so dass laut Pakethistorie das Paket zwar bei uns angenommen wurde, dies aber nie bei uns angekommen ist.


    In diesen Fällen reicht uns dann auch der Identcode und wir verschicken ein Austauschgerät, deswegen kam mir das in diesem Fall so bekannt vor.



    mit schönen Grüßen


    Stefan

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Zum anderen wird bei der gesetzlichen Sachmängelhaftung der Ablauf der Verjährungsfrist nicht nur für die Dauer der Nachbesserung gehemmt, sie beginnt durch Anerkennung des Nacherfüllungsanspruchs vielmehr von Neuem zu laufen.


    Verstehe ich Dich richtig, dass bei einem Komplettausch eines Gerätes z.B. kurz vor Ablauf der 2 Jahre für das ausgetauschte Gerät erneut die 2 Jahresfrist neu beginnt?
    Wäre das nicht widersinnig, da man so ja eine quasi endlose Gewährleistung stricken könnte wenn man es hinbekommt immer kurz vor Ablauf der Frist einen Schaden zu haben (den der Händler / Hersteller anerkennt)?

  • Also ich kenn das so daß wenn ein Gerät eingeschickt wird von uns (laptop z.B.) und der 2 Wochen weg ist kann ich die 2 wochen hintendranhängen. Hat bisher immer funktioniert.


    Ne neue Garantie bekommste nicht. Wäre ja zu schön. Es gilt das Datum der Originalrechnung.

    grrr...Wenn das doch einmal klappen würde...

  • Zitat

    Original geschrieben von SteMa
    Dauerposter, das mag bei der gesetzlichen so sein, aber hier geht es ja um die Herstellergarantie und diese wird sich, so denke ich, nicht verlängern.


    Guten Morgen :)


    Genau das habe ich doch betont :confused:


    Daniel_23 dagegen schrieb, dass dies auf die Herstellergarantie zutrifft, nicht ich!


    Zitat

    Original geschrieben von nurLeser
    Verstehe ich Dich richtig, dass bei einem Komplettausch eines Gerätes z.B. kurz vor Ablauf der 2 Jahre für das ausgetauschte Gerät erneut die 2 Jahresfrist neu beginnt?
    Wäre das nicht widersinnig, da man so ja eine quasi endlose Gewährleistung stricken könnte wenn man es hinbekommt immer kurz vor Ablauf der Frist einen Schaden zu haben (den der Händler / Hersteller anerkennt)?


    § 212 I Ziff. 1 Var. 4 BGB ist da recht eindeutig.


    Dass mit der bewußten Vornahme von Nacherfüllungshandlungen ein Anerkenntnis i.S.d. obigen Vorschrift vorliegt, ist ganz h.M, vgl. nur Palandt/Heinrichs § 212 Rn. 4.


    Bei einer Nachlieferung beginnt m.E. die Verjährung komplett neu zu laufen, bei bloßer Nachbesserung beginnt die Frist nur in Bezug auf den behobenen Fehler neu zu laufen.


    Kommt es nicht zu einem Anerkenntnis, d.h. lehnt der Verkäufer eine Nacherfüllungn ab, könnte man noch daran denken, dass die geführten Verhandlungen solche i.S.d. § 203 S.1 BGB sind, also die Verjährung für die Dauer der Verhandlungen zumindest gehemmt wäre.


    Deine Bedenken i.R.d. dieser "Kettengwährleistung" kann ich nicht ganz nachvollziehen.


    Zum einen wird es bei einem Verkäufer, der auf Kostenersparnis tickt, nach mehr als 6 Monaten kaum mehr Nacherfüllungshandlungen geben, außer in Sonderfällen offensichtlich schon bei Gefahrübergang vorhandener Mängel oder bei Serienfehlern.


    Zum anderen kann ich ja nicht einfach nach 23 Monaten einen "Schaden haben", da es nicht um eine Haltbarkeitsgarantie geht, sondern um die gesetzliche Mängelhaftung, bei welcher der "Schaden" spätestens bei Übergabe vorhanden/angelegt gewesen sein muss. Das deckt sich natürlich in gewisser Weise mit dem vorigen Absatz.


    Drittens: Der Normalkunde hat von dieser Rechtsfolge gar keine Kenntnis. Die Sache dürfte daher kaum ins Gewicht fallen.



    Überdies:
    Der Verkäufer kann diese Folge einfach umgehen, indem er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nacherfüllt. Das könnte natürlich wiederum aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu Ärger mit der Konkurrenz führen, wenn die spitzkriegt, dass der Verkäufer seine Kundschaft systematisch "blendet" ;)


    PS: Extrem würde es erst, wenn man bei Nachlieferung und Vebrauchsgüterkauf die Frist des § 476 BGB neu zu laufen beginnen ließe, was vereinzelt vertreten wird.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter



    Bei einer Nachlieferung beginnt m.E. die Verjährung komplett neu zu laufen, bei bloßer Nachbesserung beginnt die Frist nur in Bezug auf den behobenen Fehler neu zu laufen.


    Wenn also ein Gerät nach z.B. 23 Monaten komplett getauscht wird weil der Händler einen Gewährleistungsschaden anerkennt, dann würde er weitere 23 Monate später bei einem weiteren Schaden erneut gewährleistungspflichtig, vorausgesetzt er erkennt den Schaden wiederum als solchen an (besagte Beweislastumkehr nach 6 Monaten sei mal ausser Acht wenn der Händler das so anerkennt)?
    Eine Ablehnung könnte dann also nicht mit schon längst eingetretener Verjährung begründet werden?

  • Ja und nein. Bzw. Ja und ja, wie man es sieht. Er kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn diese Frist von Anfang an 2 Jahre betrug.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Re: Firma verschlampt Gerät, schickt anderes zurück


    Gesetzliche Gewährleistung: Pflicht des VERKÄUFERS, für Mängel gerade zu stehen, die bereits beim Kauf vorhanden waren. Gilt 2 Jahre lang, in den ersten 6 Monaten unterstellt man, dass Defekte bereits bei Lieferung vorhanden waren und wenn es daran Zweifel gibt, müsste der Händler dem Kunden das Gegenteil beweisen. Ab dem 7. Monat muss der Kunde dem Händler beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war (und nicht etwa selbst verursacht wurde).


    Garantie: Freiwillige Verpflichtung des Herstellers (oder Händlers), für irgendwelche Fehler gerade zu stehen; man beweist, dass man von der Produktqualität so überzeugt ist, dass man bestimmte Mängel und Schwächen ausschließt und behebt, wenn sie doch auftreten sollten. Inhalt und Umfang dieser Leistungen kann der Anbieter selber festlegen.


    Der Rechtsanspruch eines Käufers richtet sich immer gegen den VERKÄUFER, nicht den Hersteller eines Produktes, denn nur mit dem Verkäufer hat man ja einen Vertrag.


    Händler verweisen einen immer gerne direkt an den Hersteller weil es schneller geht, ihnen keine Mühe macht und sie es selber auch nur einschicken können. Meistens macht es auch Sinn - z. B. bei Geräten, die einen Vor-Ort-Service bieten oder wo man nicht auf die Bearbeitung durch den Händler warten will. Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass es von der rechtlichen Situation her besser ist den Verkäufer in die Pflicht zu nehmen als den Hersteller, gegen den man, wenn es hart kommt, keine Ansprüche durchsetzen kann.


    Zitat

    Original geschrieben von tkjever
    Mein neuer Kaffevollautomat, im Januar gekauft, wurde von mir Mitte Mai bereits zum zweiten Mal zu einem Service-Partner geschickt, da das Mahlwerk wieder defekt war.


    Wenn es 2x derselbe Fehler war, hast du die beiden Nachbesserungsversuche gewährt - auch wenn du das alles direkt über den Hersteller (bzw. seinen Servicebetrieb) anstatt den Händler abgewickelt hast. Taucht das Problem wieder auf, kannst du wandeln (Geld zurück...)


    Blöd ist jetzt natürlich, dass die Sache immer über den Hersteller-Service ging und nicht den Verkäufer...


    Zitat

    Original geschrieben von tkjever
    Zuerst behauptet man ich hätte kein Gerät eingeschickt, dann behauptet man es gäbe Geräte die man nicht zuordnen könne.


    Blöde Sache, aber "nicht relevant" im Zusammenhang mit den Ansprüchen, die du jetzt durchsetzen willst.


    Zitat

    Original geschrieben von tkjever
    und jetzt schickt man mir ein generalüberholtes Gerät zu, welches was-weiß-ich wie alt und gebraucht ist.


    Das ist jetzt ein Problem. Gegenüber dem Herstellerservice hast du, anders als gegenüber deinem Verkäufer, keinen wirklichen Rechtsanspruch. Wenn man dir also ein Tauschgerät schickt, ist das blöd, aber das können die natürlich machen.
    Wer entscheidet, ob das Ersatzgerät schlechter ist als deine Maschine? Da behaupten die dann einfach das Gegenteil und du hast den Salat...


    Ich würde dennoch ganz entschieden darauf bestehen, dein eigenes oder ein neues Gerät zu bekommen. Dass dein Gerät besonders gut gepflegt und wenig benutzt war kann man anführen, vor allem würde ich aber auf hygienische Aspekte abheben. Du hast keine Lust auf ein Gerät, das vorher womöglich bei Karl-Heinz in der Hinterhof- Autowerkstatt gestanden hat. Hier geht es um Geräte, mit denen Lebensmittel zubereitet werden und da darf man erhöhte Ansprüche stellen. Lass' dich da erst gar nicht auf Diskussionen ein.


    Zitat

    Original geschrieben von tkjever
    Und in der Mail an mich war munter von "Ihr Gerät" die Rede. Von einer Reparatur stand auch nichts drin.


    Ärgerlich. Aber das ist wahrscheinlich eine Standardmail und kein bewusster Täuschungsversuch.


    Zitat

    Original geschrieben von tkjever
    Würdet ihr das auch so sehen, dass mir hier ein Neugerät zusteht und nicht ein generalüberholtes refurbished Gerät?


    Würde ich aus den genannten gründen verlangen. Ob es dir "zusteht" - siehe oben. Seitens des Services nicht und seitens des Onlinehändlers ist es auch die Frage, wer da wie argumentiert... Ist ne doofe Situation.


    Zitat

    Original geschrieben von tkjever
    Ich spiele auch schon mit dem Gedanken, das ganze beim Hersteller eskalieren zu lassen.


    Würde ich in jedem Fall machen!

    Ich dachte immer es sei technisch unmöglich mit jemandem Sex zu haben, der Dörte heißt...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!