Ich finde gerade nur den §439 BGB, dieser sagt allerdings nur aus dass du als Kunde die Wahl der Nacherfüllung hast ("Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache"). Und eben darauf dass Verkäufer deine Wahl (Lieferung) ablehnen kann, wenn ihm unverhältnismäßige Kosten entstehen würden.
Explizit auf die 2. Nachbesserungsversuche (Lieferung o. Beseitigung) und das darauffolgende (Rücktritt vom Kaufvertrag, wahlweise auch neue Ware (= keine B-Ware wie bei einer Neulieferung)) geht der §439 nicht ein.
Vllt. weis ja jmd. wo das genau steht? Alles lehrt einen BWL eben auch nicht