ZitatOriginal geschrieben von jesolo
Vesat ist ein typischer Schönwetterhändler.
Haha. Da ist er aber nicht der einzige ;).
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
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ZitatOriginal geschrieben von jesolo
Vesat ist ein typischer Schönwetterhändler.
Haha. Da ist er aber nicht der einzige ;).
was geht denn hier ab?
sei mir nicht böse Seph, aber du hast das Problem, wenn die erhoffte Kulanz nicht zieht, widerrufe, manchmal hat man einfach Pech, aber so wie hier wirst du eher wenig erreichen.
war heute beim Apfel, 2 Monate aus der Garantie und die ziehen sich den Schuh nicht an, das wars für mich mit denen
Wo sollte denn Apple Deiner Meinung nach die Grenze ziehen?
Wer längere Garantie braucht, der kauft einer entsprechende Versicherung - namens Care Pack.
Innerhalb der Garantie ist der Service bei Apple exzellent.
Ipad montags abgeholt - mittwochs neues da.
ZitatOriginal geschrieben von alexloe
24mobile ist völlig im Recht.
Wenn er austauscht, hat er ein Gerät, dass er nur als B-Ware verkaufen kann. Das heißt er macht mindestens EUR 50 Verlust. So viel hat er nicht mal an Deinem Vertrag verdient.
Sage ich ja die ganze Zeit. Sie haben mir Ware mit Fehler geschickt und sagen "Pech gehabt". Genau das prangere ich eben an. Dass das rechtens sein mag ist absolut geschenkt - aber an sowas scheidet sich halt die Spreu vom Weizen bei ordentlichen Geschäftsleuten, Profitmaximierung hin oder her. Wenn ich keine einwandfreie Ware verkauft habe, dann stehe ich auch dafür gerade.
Zitat
Dein "Ich kann ja widerrufen"-Argument zieht eben bei einem kombinierten Geschäft nicht wirklich, weil Du erstens die Nummer verlierst und zweitens darüber hinaus womöglich in der Ablehnungsdatenbank des Providers landet.
Eben, ein Widerruf des Vertrags ist Mist für mich als Kunde. Deswegen besteht ja auch 24mobile drauf. Weil sie drauf spekulieren, dass ich es nicht mache. Darum geht es mir doch die ganze Zeit - Kundenunfreundlich bis zum Anschlag.
Danke für die Bestätigung meiner These. Eben genau davor warne ich ja die Leutchen.
ZitatDas wurde mir angeboten. Bei einem drei Tage alten Gerät, das nicht in einwandfreiem Zustand ausgeliefert wurde. Schicken sie's an uns, dann schicken wir es an den Servicepartner und in vier Wochen haben sie es dann zurück - wahrscheinlich in genau dem gleichen Zustand.
Ich will mich da nicht zu weit rauslehnen, aber als ein Bekannter sich sein Galaxy Note gekauft hat, war der Akku auch nicht gerade der beste. Er hat sich zwar aufgeladen, aber ruckzuck war er entladen. Gekauft war er bei Cyberport. Als er es zurückgeben wollte, gab es folgende Antwort (Gedächnisprotokoll)
"Wir nehmen Ihnen das entgegen und schicken das ganze (!) Gerät an Samsung. Dauert ca. 6 Wochen. Wir haben zur zeit auch kein Ersatzhandy für Sie". Gerät war dabei gerade mal 10 Tage alt.
Ich würde fast meinen, dass das Weitersenden an den Service somit "Gesetzeskonform" ist.
Wie gesagt - Beispiel und ich habe da keine Ahnung.
Ansonsten hatte ich mit Vesat noch nie Probleme und kann den Händler uneingeschränkt weiter empfehlen.
*psst* kein MA! sondern 'n zufriedener Kunde
ZitatOriginal geschrieben von alexloe
24mobile hat hier gegen keine KEINE gesetzliche Regelung verstoßen. Wer diesbzgl. nicht vom Fach ist, sollte sich besser zurückhalten.
Na, dann klär mich mal auf, wenn Du angeblich vom Fach bist. Ich bin gespannt! Wird Dir aber kaum gelingen.
cellphones: Nein, der Kunde muss sich nicht damit absppeisen lassen, dass das Gerät zum Servicecenter des handyherstellers geschickt wird, wenn er einen Mangel im Rahmen der Gewährleistung geltend machst. Bei Garantie sieht das natürlich anders aus, da hat der Verkäufer ja in der regel nichts mit zu tun.
Zitat Wikipedia:
"Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt."
Damit rudere ich absolut zurück und entschuldige mich bei Seph für meine Aussagen!
Da es sich hier ja um einen Erfahrungsthread und nicht um einen Live-Chat handelt möchte ich auch noch einmal meine Erfahrungen mitteilen. Am Freitag morgen habe ich einen Vodafone SoHo Vertrag mit Ipad gebucht. Heute morgen war das Ipad nebst Sim Karte in der Post. Viel besser kann das eigentlich nicht laufen. :top:
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von hekri
Zitat Wikipedia:
"Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt."
Damit rudere ich absolut zurück und entschuldige mich bei Seph für meine Aussagen!
Das ist doch ganz interessant, danke. Wenn ich das also richtig interpretiere, könnte ich auch rechtlich auf einen Austausch bestehen? Mir kam das ohnehin spanisch vor, dass ein Gerät mit Mangel am Ende einfach am Kunden kleben bleiben kann. Kann mir nicht vorstellen, dass das vom Gesetzgeber so vorgesehen ist.
EDIT:
Über welchen Zeitraum reden wir denn hier bei deinem Kumpel? Waren das mehrere Wochen? Dann finde ich es fast noch ok. Aber nach wenigen Tagen bzw. innerhalb der Widerrufsfrist ist m.E. alles andere als ein direkter Austausch einfach nur miserabler Service. Die Qualität eines Händlers erkennt man immer daran, wie er seine Kunden NACH dem Kauf behandelt.
ZitatOriginal geschrieben von stumacher
Na, dann klär mich mal auf, wenn Du angeblich vom Fach bist. Ich bin gespannt! Wird Dir aber kaum gelingen.
cellphones: Nein, der Kunde muss sich nicht damit absppeisen lassen, dass das Gerät zum Servicecenter des handyherstellers geschickt wird, wenn er einen Mangel im Rahmen der Gewährleistung geltend machst. Bei Garantie sieht das natürlich anders aus, da hat der Verkäufer ja in der regel nichts mit zu tun.
§ 439 BGB
Nacherfüllung.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Lese Dir mal Absatz 3 durch. Das mit einem kleinen schwarzen Punkt an einer nicht sichtbaren Stelle ist der typische Fall, bei dem der Verkäufer die Lieferung einer neuen Sache verweigern darf.
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