ZitatOriginal geschrieben von corrado
Nö, ist nicht logisch. Er hat ja schließlich IHR etwas überwiesen, nicht sie ihm. Aber ist ja eigentlich auch egal.
Wird Zeit, daß Du mal einen echten Kontoauszug mal tatsächlich in Augenschein nimmst.
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ZitatOriginal geschrieben von corrado
Nö, ist nicht logisch. Er hat ja schließlich IHR etwas überwiesen, nicht sie ihm. Aber ist ja eigentlich auch egal.
Wird Zeit, daß Du mal einen echten Kontoauszug mal tatsächlich in Augenschein nimmst.
ZitatOriginal geschrieben von Quindan
Und wenn ich dir was überweise kannst du nicht sehen von welchem Konto das Geld kommt, oder wie?
So ist es...zumindest bei mir.
Dann hast du aber - mit Verlaub - in diesem Fall eine Schei*-Bank, wenn sowas nicht mal mit übermittelt wird. Wobei du die Bankverbindung aber bestimmt am Schalter in Erfahrung bringen kannst.
drSeehas hat hier unlängst gepostet dass er bei seiner (Direkt-)Bank sehen kann, von welchem Konto die Zahlung kam.
Es trifft m.E. zu, dass diese Einsicht bei weitem die Minderzahl der Kreditinstitute gewährt.
Hier war von "aufschiebender Bedingung" etc. die Rede.
Ich möchte noch in die Diskussion einflechten dass es nach § 111 TKG (o.ä.) eine gesetzliche Pflicht gibt, die Personalien des aktuellen Rufnummerinhabers festzustellen.
Das ist für manche hier der Anlass in AGB nachzusuchen und entdecken dann so etwas wie einen "Genehmigungsvorbehalt" des Netzbetreibers der so aber gar nicht existiert. Die Netzbetreiber sehen da nämlich als einzige Sanktion vor, die Karte eben (temporär) zu sperren, nicht zu Gängelungszwecken oder den freien Austausch von Rufnummern zu behindern, sondern um überhaupt irgendwas in der Hand zu haben, wenn mal eine Karte nicht umregistriert wird.
Es ist nämlich zugleich auch so, dass seit der Deregulierung der Bundestag den Bürgern ein sehr starkes Recht gegeben hat, nämlich das Eigentum an ihrer Rufnummer.
Mit diesem Eigentum können diese prinzipiell nach Belieben verfahren. Sie können es woanders unterstellen (=portieren), aber auch freiwillig aufgeben, eben zum Beispiel auf jemand anders übertragen!
Dass dieses Eigentumsrecht die Verpflichtungen überlagert und eine manchmal unübersichtliche Gemengelage ergibt, sollte nicht die liberale Grundeinsicht verdunkeln, dass jedermann und jedefrau ihre als Prepaid-Karte "verkörperte" Rufnummer weitergeben darf OHNE dass ein Netzbetreiber oder eine Aufsichtsbehörde vorher artig um Erlaubnis gefragt werden muss - auch nicht aus einer Ängstlichkeit heraus, diese Erlaubnis könne versagt werden.
Sehr gut erklärt, Carpo!
Damit wäre nun die Angelegenheit wohl zu einem mehr oder minder befriedigenden Ende gebracht. Mit der Rückzahlung des Kaufpreises hat sich "Chefkassierin" mehr als fair gegenüber dem Kunden verhalten, eine Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, lag damit offenkundig nicht vor. Mit einer Zivilklage des Käufers ist nicht zu rechnen. Die betr. Telefonnummer darf jetzt ohne weiteres erneut an einen interessierten Dritten weiter gegeben werden.
LG,
cp
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