hallo,
ich habe am freitag übers internet eine vertragsverlängerung durchgeführt und möchte diese nun wieder rückgängig machen.
Ist so etwas möglich???
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hallo,
ich habe am freitag übers internet eine vertragsverlängerung durchgeführt und möchte diese nun wieder rückgängig machen.
Ist so etwas möglich???
ruf schnellstmöglich den händler an und versuch das mit dem zu klären! Das ist so ziemlich deine einzige chance!
Warum bist Du dann überhaupt auf die Vertragsverlägerung eingegangen? :confused:
Gruß Ben
Wenn du die Vertragsverlängerung unterschrieben hast und der Kollege diese ausgeführt hat, kannst du deine Vertragsverlängerung nicht rückgängig machen.
Man sollte bei solchen Sachen sehr genau überlegen ob man unterschreibt.
Ein Rücktrittsrecht wie bei einem Hardwarekauf im Internet hast du bei Mobilfunkverträgen nicht.
Viele Grüße
ich bin der meinung, daß man im internet generell ein 14-tägiges rücktrittsrecht hat. egal ob hardwarekauf oder vertragsverlängerung. aber vielleicht irre ich mich ja.
ZitatOriginal geschrieben von mogli
ich bin der meinung, daß man im internet generell ein 14-tägiges rücktrittsrecht hat. egal ob hardwarekauf oder vertragsverlängerung. aber vielleicht irre ich mich ja.
Falls Du das Fernabsatzgesetz bzw. den entsprechenden BGB-Teil meinst, so ist das leider falsch. Diese Art von Dienstleistungsverträgen sind explizit davon ausgenommen.
Man kann da nur auf Kulanz hoffen.
ZitatOriginal geschrieben von mogli
ich bin der meinung, daß man im internet generell ein 14-tägiges rücktrittsrecht hat. egal ob hardwarekauf oder vertragsverlängerung. aber vielleicht irre ich mich ja.
NEIN, bei Mobilfunkverträgen gilt das eben nicht.
Da kommt es schon auf den Händler drauf an.
Man sollte nun wirklich nicht den Fehler machen und immer nur Fernabsatzgesetz in den Raum rufen und fertig ist ...
So einfach ist das nämlich nicht.
Beim Hardwarekauf ja, bei Kartenaktivierungen nein.
Man sollte eben vorher überlegen ob man das unterschreiben möchte oder nicht.
Wenn der Händler die Verlängerung schon zum Netzbetreiber geleitet hat wird er sich u.U. auch nicht so einfach zum Storno überreden lassen. Da könnten u.U. Kosten auf den Händler zukommen die er natürlich nicht tragen möchte.
Das letzte Wort hat allerdings immer der Netzbetreiber !
Ähm, ganz so einfach ist das aber auch nicht.
Ihr spielt alle sicherlich auf folgendes an:
Zitat§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Grundsätzlich gilt das Widerrufsrecht auch für Mobilfunkverträge. Warum sollten da Ausnahmen gemacht werden?
Richtig ist, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wurde und der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat.
Eine weitere Möglichkeit wäre, wenn die Dienstleistung vom Verbraucher selbst veranlasst wurde.
Man muß allerdings bedenken, dass mit der Dienstleistung, die in der Vertragsverlängerung vereinbart wurde, erst begonnen wird, sobald der alte Vertrag ausgelaufen ist und die weitere Laufzeit von 24 Monaten beginnt.
Ich würde sagen, dass bei einer schnellstmöglichen Kontaktaufnahme nichts gegen einen Widerruf des Vertrages spricht. Solltest du ein Handy erhalten haben, musst du dieses natürlich ebenfalls zurückgeben.
Dem generellen Ausschluß des Widerrufsrechts bei Mobilfunkverträgen kann ich jedenfalls nicht zustimmen.
Gruß
DaFunk
Bei einem NEUVERTRAG zieht das Fernabsatzgesetz.
Aber eine VV ist kein neuer Vertrag, sondern eben nur eine Zusatzvereinbarung.
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von DaFunk
Ähm, ganz so einfach ist das aber auch nicht.
Ihr spielt alle sicherlich auf folgendes an:
Grundsätzlich gilt das Widerrufsrecht auch für Mobilfunkverträge. Warum sollten da Ausnahmen gemacht werden?
Richtig ist, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wurde und der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat.
Eine weitere Möglichkeit wäre, wenn die Dienstleistung vom Verbraucher selbst veranlasst wurde.
Man muß allerdings bedenken, dass mit der Dienstleistung, die in der Vertragsverlängerung vereinbart wurde, erst begonnen wird, sobald der alte Vertrag ausgelaufen ist und die weitere Laufzeit von 24 Monaten beginnt.
Mit der Unterschrift hat er der Vertragsverlängerung ausdrücklich zugestimmt, genauso wird mit der Unterschrift die Dienstleistung vom Kunden selbst veranlasst. Dies gilt auch bei Neuverträgen, da die Dienstleistung ein spezielles Angebot für den Kunden ist und er sein Willen dazu mit einer Unterschrift beglaubigt.
Mobilfunkverträge sind ein heißes Thema und die Rechtsauffassungen gehen dabei etwas auseinander.
Viele Grüße Silvio
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