Nokia E66 Rechnung

  • Zitat

    Original geschrieben von hbs
    Mag sein, aber nicht mehr nach einem Monat. Der Käufer hätte den Mangel direkt anzeigen müssen.


    Nö, auch das stimmt nicht. Mängelgewährleistungsrechte verjähren frühstens nach einem Jahr.
    Eine Pflicht, einen Mangel unverzüglich anzuzeigen, gibt es nur im Handelsrecht unter Kaufleuten.

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Nö, auch das stimmt nicht. Mängelgewährleistungsrechte verjähren frühstens nach einem Jahr.
    Eine Pflicht, einen Mangel unverzüglich anzuzeigen, gibt es nur im Handelsrecht unter Kaufleuten.


    Das würde bedeuten:
    Ich verkaufe etwas bei ebay -> mache einen fehler in der beschreibung indem ich z.B. versehentlich eine eigenschaft zusicher, die das gerät gar nicht hat -> ich muss das gerät innerhalb eines jahres zurücknehmen?


    Sorry, aber glaube ich so nicht. Nicht wenn ich privat person bin und jegliche gewährleistung etc. ausgeschlossen habe.


    Ich lasse mich aber gerne überzeugen, poste einfach wo dass so steht.

    ...das leben ist eines der härtesten

  • Doch, genau so ist das. Wenn du eine Eigenschaft zusicherst, die der Ware dann fehlt, musst du nacherfüllen, bzw. Minderung oder Rücktritt zulassen. In diesem Fall ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam.
    Das wäre ja auch noch schöner, wenn ich von Privat irgendwas kaufe, etwas anderes geliefert bekomme und der Verkäufer dann sagt. "Pech gehabt, bin Privater." ;)


    Stellvertretend nur zwei Links, in denen das nachzulesen ist, das Internet ist aber voll davon:
    Klick
    Klick


    Wenn der Ausschluss unwirksam ist, gelten automatisch die Mängelrechte des BGB, diese sind in §§ 434 ff BGB, insb. § 437 BGB nachzulesen.

  • ... wieso nimmst du es nicht einfach zurück?


    dann kriegt er sein geld wieder und du verscherbelst es halt nochmal, ohne rechnung aber mit garantie laut imei nummer.


    wirst bestimmt den gleichen preis erzielen, dann ist ruhe.


    meine meinung.


    gruß

  • Hm ... ich bin verwundert über das Eingangsposting. Das Handy wurde mit Rechnung ersteigert.
    Danach wurde es weiter versteigert. Danach fragt der nun Verkäufer seinen ehemaligen Verkäufer nach einer Kopie der Rechnung die er selber hat?
    Irgendwie werde ich da nicht schlau draus.


    Zum anderen Thema:
    Was nutzt dem Käufer die Rechnung?
    Die Rechnung ist auch für den Threadersteller unbrauchbar. Denn nur dem Erstkäufer nutzt sie was. Nur der Erstkäufer hat einen Kaufvertrag mit einem Händler. Die Rechte an diesem Vertrag gehen beim Weiterverkauf nicht auf den neuen Käufer über.
    Wichtig ist dabei nur, Gewährleistung bei Privatauktionen auszuschließen, sonst gilt sie automatisch auch hier!
    Das einzige, was dem späteren Käufer bleibt, ist die freiwillige Garantie von Nokia. Die hat aber nichts mit der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung zu tun und muss gegenüber Nokia und nicht dem Händler geltend gemacht werden.


    Um zum Punkt zu kommen: Ist bei Nokia für die Inanspruchnahme einer Garantieleistung ein Kaufbeleg vom Erstkäufer notwendig? Der jetzige Eigentümer des E66 hat ja einen Kaufbeleg, nämlich die ebay-Transaktion (zum Beispiel die Mail von ebay für Erhalt des Zuschlages).
    Hat der Käufer damit wirklich einen Minderwert am E66? Ich würde sagen: Nein. Und wenn keine Wertminderung vorliegt, kann man auch keine geltend machen.

  • klingt auch nicht schlecht. Haben wir einen Juristen an Bord? Wenn man die Sachlage mal richtig kennen würde, wäre das sicherlich hilfreicher.


    wenn du es allerdings mit den 45€ Abschlag machen solltest, mache das bitte offiziell mit Brief und Einschreiben, in der der Käufer auch noch bestätigt, dass ihr euch so geeinigt habt. Es gibt ganz viele Leute bei eBay die ziehen das dann einen Monat später nochmal ab und behaupten dann nie Geld gesehen zu haben. :rolleyes:

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Das wäre ja auch noch schöner, wenn ich von Privat irgendwas kaufe, etwas anderes geliefert bekomme und der Verkäufer dann sagt. "Pech gehabt, bin Privater." ;)


    Ist klar, meinte ich aber auch nicht. Es handelt sich hier nicht um einen arglistigen verschwiegenen oder verstekten Mangel. Es handelt sich hier um einen fehlerhaften Lieferumfang und dieser ist meiner Meinung nach in einer sehr begrenzten zeit anzuzeigen, zumal es sich hier um einen Verkauf unter Privatpersonen handelt.
    Auch ist der Auschluss der Gewährleistung in diesem Fall berechtigt.


    Nachdem du geschrieben hattest "ich weiß" dachte ich du bist Jurist, dies scheint mir mittlerweile nicht mehr so.


    louismann: Sehe ich genau so.

    ...das leben ist eines der härtesten

  • Zitat

    Original geschrieben von hbs


    Nachdem du geschrieben hattest "ich weiß" dachte ich du bist Jurist, dies scheint mir mittlerweile nicht mehr so.


    Na, wenn du meinst. :p


    Lies dir die verlinkten Beiträge einfach nochmal in aller Ruhe durch.


    Insbesondere das hier:

    Zitat

    Original geschrieben von hbs
    Es handelt sich hier nicht um einen arglistigen verschwiegenen oder verstekten Mangel. Es handelt sich hier um einen fehlerhaften Lieferumfang und dieser ist meiner Meinung nach in einer sehr begrenzten zeit anzuzeigen, zumal es sich hier um einen Verkauf unter Privatpersonen handelt.
    Auch ist der Auschluss der Gewährleistung in diesem Fall berechtigt.


    ist komplett falsch. Wenn ich eine Eigenschaft zusichere, dazu gehört auch, dass eine Rechnung dabei ist, habe ich damit eine sog. Beschaffenheitsgarantie übernommen. Das bedeutet, dass ich dafür auch dann einzustehen habe, wenn der Fehler unvorsätzlich begangen wurde.


    Wie ich zudem bereits sagte, gibt es in diesem Fall auch keine Pflicht zur "unverzüglichen Mängelrüge", wie nach §377 HGB, nach deren Ablauf eine Reklamation des Käufers unwirksam wäre, auch wenn du das noch so oft behauptest. Es liegt hier eben kein Handelsgeschäft vor!

  • ... ich sags nochmal:


    überweise das geld zurück, stell dein handy neu ein, und gut ist.


    mehr als negativ bewerten kann er nicht.


    da das handy ja über imei garantieabwicklung seitens nsp zuläßt, soll er sich nicht so anstellen. würde mir halt vom nsp so ne art zusicherung zu dieser imei schicken lassen, dann hat er ein papier und dann ists ja wohl ok, oder?


    gruß



    Sven_1987: übrigens, du hast hier den thread erstellt, aber von deiner seite hören wir gar nix mehr, ist der Fall damit erledigt? Kurzes Statement würe ja mal ganz nett, schließlich zerbrechen sich die Leute hier deinen Kopf :confused:

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